Und kein Monat vergeht, ohne den kein neues Urteil zulasten von Online-Händlern ergeht. Diesmal widmete sich der Bundesgerichtshof Artikelbeschreibungen im Internet. Sind diese falsch oder unwahr, müssen sie entfernt werden. Andernfalls haftet der Händler dafür – auch wenn er sie nicht selbst verfasst hat, sondern diese vom Hersteller oder Lieferanten übernommen hat.
(Bildquelle Lupe: Feng Yu via Shutterstock)
Haftung für übernommene Werbeaussagen
Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs sind Produktfotos im Internet, die einen bestimmten Lieferumfang erkennen lassen bzw. eine bestimmte Ausstattung des Verkaufsgegenstandes zeigen, für den Kaufvertrag genauso bindend wie die Artikelbeschreibung in Textform (Urteil vom 12. Januar 2011, Az. VIII ZR 346/09).
Nun kommt der Bundesgerichtshof auf die Wichtigkeit einer wahrheitsgetreuen Artikelbeschreibung zurück. Ein Online-Händler ist für ein auf seiner Internetseite eingestelltes Verkaufsangebot verantwortlich - auch wenn er sich bei der Ausgestaltung der Produktpräsentation eines Dritten – hier seines Lieferanten – bedient hat (BGH, Urteil vom 31.03.2016, Az.: I ZR 86/13 – Himalaya Salz).
Die Haftung für die Werbeaussage ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Lieferantin des Salzes die Produktangaben in ein vom Online-Händler zur Verfügung gestelltes "Upload-Sheet" eingestellt hat. Die Haftung des Händlers ergibt sich schon daraus, dass das in Rede stehende Produkt im eigenen Namen und auf eigene Rechnung auf der Internetseite angeboten wurde. Damit wurde dem Internetnutzer der Eindruck vermittelt, der Händler übernehme als Webseitenbetreiber die inhaltliche Verantwortung für die eingestellten Verkaufsangebote
Werbung mit geografischer Herkunftsbezeichnung
Konkret ging es um die Werbung für ein Salz mit der Bezeichnung „Himalaya-Salz“. Die Bezeichnung „Himalaya-Salz“ ist irreführend, wenn das Salz tatsächlich gar nicht im eigentlichen Himalaya-Massiv, sondern in einem entfernten Vorgebirge gewonnen wird. Auch in dem von Bundesgerichtshof verhandelten Fall wurde das beworbene Salz nicht im Himalaya- Hochgebirgsmassiv, sondern in der Salt Range, einer Mittelgebirgskette in der pakistanischen Provinz Punjab, abgebaut.
Dass derartige Werbemaßnahmen bereits Gegenstand von Abmahnungen sind, ist nichts Neues (Oberlandesgericht Hamm mit Urteil vom 24.08.2010, Az.: 4 U 25/10).
Praxistipp
Auch wenn es den eigentlichen Online-„Handel“ mal wieder ausbremst: Stellen Sie bei der Verwendung von (fremden) Artikelbeschreibungen und Werbetexten sicher, dass diese auch tatsächlich der Wahrheit entsprechen. Selbst wenn sie von einem Dritten übernommen wurden – letztendlich trägt der Händler, der sie auf seiner Webseite verwendet – die inhaltliche Verantwortung für die Aussagen.
Prüfen Sie insbesondere bei besonders sensiblen Produktinformationen ggf. deren Wahrheitsgehalt. Beispielhaft kann der Verkauf von Kaschmir oder Seide genannt werden. Dem Händlerbund liegen außerdem Abmahnungen vor, wo eine Laboruntersuchung ergab, dass die betroffenen Tücher tatsächlich aus Kunstfasern (Viskose und Polyester) hergestellt waren. Insbesondere wenn edle Stoffe aus Naturfasern (Kaschmir/Seide etc.) angeboten werden, sollte daher besonders darauf geachtet werden, dass der Artikel auch tatsächlich aus diesem Naturmaterial besteht.
Unsere Rechtsbeiträge halten Online-Händler stets mit aktuellen Abmahnungen und Urteilen auf dem Laufenden!
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Kommentare
ich habe online gemäß Beschreibung einen Whisky aus dem Jahr 2021 gekauft. Dieser war auch in der Rechnung als Jahrgang 2021 ausgewiesen. Es wurde mir jedoch schließlich der gleichnamige Whisky als neue Auflage Jahrgang 2022 zugeschickt. Da es sich jedoch um eine wertsteigernde Sonderedition handelt und der bezahlte Preis gemäß Marktentwicklun g für den 2022er zu hoch ist, fühle ich mich von dem Händler getäuscht. Was kann ich nun tun? Habe ich Anspruch auf Schadensersatz bzw. Anspruch auf die im Kaufvertrag durch Rechnung ausgewiesenen Whisky aus dem Jahr 2021 zu meinem bezahlten Preis?
Herzlichen Dank für Ihre Antworten.
Mit freundlichen Grüßen,
Marcel Friedrich
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Antwort der Redaktion
Lieber Marcel,
betrifft der Kaufvertrag eine Whisky Jahrgangsflasch e 2021, muss grundsätzlich auch eine entsprechende Ware geliefert werden, andernfalls könnte es sich um einen Mangel handeln.
Wie die Lage im konkreten Fall ist, das lässt sich jedoch nur anhand der genauen Umstände beurteilen. Hier können ggf. die Verbraucherzent ralen weiterhelfen, www.verbraucherzentrale.de/... /.
Beste Grüße
die Redaktion
Wenn der online Handel damit Werbung macht oder dies in der produktbeschrei bung verwendet, es aber nicht sichtbar auf der verpackung sichtbar ist bezüglich GLUTENFREI Ziegel.
Lieben dank
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Antwort der Redaktion
Liebe Gitte,
vielen Dank für Deine Frage! Der Bereich der Verbraucherinfo rmation bei Lebensmitteln ist stark reguliert. So existiert u.a. eine Verordnung speziell im Hinblick auf das reduzierte Vorhandensein von Gluten. Diese findest Du hier: eur-lex.europa.eu/.../...
Beste Grüße
die Redaktion
ist es zulässig, erst ein Produkt nach dem geläufigen Namen zu Nennen mit *.. dann heißt es aber doch es ist kein Original: sondern:
naturbelassener Salzleckstein aus dem Himalaya*
* Himalaya Kristallsalz stammt nicht aus dem Himalaya Gebirge, sondern aus einer ca. 200 - 300 km entfernten Hügelkette im Norden Pakistans.
Natürlich hat man keine Chance bei Produkten, welche mehrere Verkäufe gleichzeitig verkaufen oder Bilder, die vom Hersteller direkt hochgeladen wurden, wobei diese meist korrekt sind.
Jedoch konnte wir Bilder von der Amazon-Kataloga bteilung ändern lassen, soweit es zuvor inkorrekte Produktbilder waren oder wir einziger Verkäufer der Produkte sind, auch ohne die Produktseite erstellt zu haben.
Wir nutzten die neuen Bilder dann natürlich auch für unsere eigene Seite, was ein schönes Gesamtbild schuf.
Wir haben auch eine Menge eigener Bilder und bieten diese Artikel teils unter einer eigenen EAN bei Amazon an, dennoch sind die Artikel teilweise die Gleichen wie bei anderen Verkäufern.
Leider geht Amazon trotzdem hin und sortiert diese Angebote zu den alten bestehenden Artikeln (wenn sie vom Artikel her identisch sind) und sofort sind unsere eigenen Bilder weg und wir haben bei unserem Angeboten wieder die eventuell abmahnfähigen Bilder drin, weil sich dieses Angebot länger im Amazon-Katalog befindet.
Das dürfte auch im oben genannten Beispiel passieren.
Folglich hat man dort nicht nur zusätzliche Kosten für eigene Bilder, sondern sitzt immer noch in der Gefahr einer Abmahnung wegen falscher Bilddarstellung , ggf. auch wegen fehlerhafter, oder falscher Artikelbeschrei bung.
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