Rückblick: die wichtigsten Urteile und Gesetze im Mai 2016

Veröffentlicht: 03.06.2016 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 03.06.2016

„Das Internet ist für uns alle Neuland“. Mit diesem Satz hat die Bundeskanzlerin den Nerv der Zeit getroffen… Zumindest, wenn es um den Stand von Politik und Gesetzen geht. Hier herrscht in vielen Bereichen deutlich Nachholbedarf, weil die bestehenden Gesetze der aktuellen Digitalisierung längst nicht mehr gerecht werden. In Sachen Fortschritt machte die Politik im Mai jedoch einen großen Sprung.

Justitia(Bildquelle Justitia: Jorg Hackemann via Shutterstock)

Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser!

Als Händler ist man auf die Angaben seiner Hersteller und Lieferanten angewiesen. Eine Überprüfung, besonders technischer Faktoren, ist nicht möglich. Die deutschen Gerichte sehen hier jedoch keinen Grund, Händler nicht trotzdem in die Verantwortung zu nehmen. Ein Online-Händler ist für ein auf seiner Internetseite eingestelltes und falsch erläutertes Verkaufsangebot verantwortlich, auch wenn er die Angaben nicht selbst erstellt, sondern vom Lieferanten übernommen hat (BGH, Urteil vom 31.03.2016, Az.: I ZR 86/13 – Himalaya Salz).

Streichpreise nicht (mehr) gesondert zu erläutern

Kaum ein Online-Shop kommt ohne sie aus: Streichpreise und reduzierte Preise, besondere Rabattaktionen und saisonale Sales. Rechtlich gesehen werden diese Werbemaßnahmen unter den strengen Blick des Gesetzgebers gestellt, denn bei der Werbung müssen bestimmte Spielregeln eingehalten werden. Eine durchgestrichene Preisangabe ohne nähere Erläuterung sei aber nicht zu beanstanden, wenn es sich eindeutig um den früher vom Händler verlangten Preis handelt (Urteil des BGH, Urteil vom 05.11.2015, Az.: I ZR 182/14).

Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ist (endlich) da!

„Blickt da wirklich noch jemand durch bei den ganzen Verordnungen? Die Rechtslage ist jedenfalls mehr als verwirrend...“ Das war ein Kommentar unter unserem Artikel zur neuen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Und wahrscheinlich spiegelt er die Fragenzeichen vieler Händler wider, die in den letzten Wochen und Monaten mit der neuen Datenschutzgrundverordnung bombardiert werden. Sie trat nach jahrelangem Tauziehen am 25. Mai 2016 endlich in Kraft und regelt damit das Datenschutzrecht europaweit einheitlich. Ein Schritt, der längst überfällig war. In unserer neuen Themenreihe können sich Online-Händler einen Überblick über die neuen Regelungen verschaffen und die kommenden Jahre bis zur endgültigen Geltung gut zur Vorbereitung nutzen. Einen ersten Einblick gibt auch unser aktuelles OnAir.

 

E-Commerce-Paket und Digitalwirtschaft

Dass das Internet für uns alle Neuland ist, stimmt nicht ganz. Jedoch passt es haargenau auf die deutschen und europäischen Gesetze. Im Hinblick auf das große Potential des E-Commerce ist ein klarer Rechtsrahmen jedoch unabdingbar. Das Bundeswirtschaftsministerium will sich dem Thema nun annehmen und stellte ein neues Grünbuch vor. In diesem wird unter anderem die Gründung einer „Bundesdigitalagentur“ thematisiert.

Im Mai machte sich auch die Europäische Kommission auf, der Digitalisierung und Internationalisierung gerecht zu werden. Sie legte dazu ein E-Commerce-Paket vor, welches grundlegende Vorschriften enthält, die den Binnenmarkt sicherer, transparenter und verbraucherfreundlicher gestalten sollen und vor allem gegen die Diskriminierung von Verbrauchern aufgrund ihres Wohnsitzes vorgehen.

Tabakverkauf neu reglementiert

Um Kinder und Jugendliche künftig besser vor den Gefahren des Konsums von E-Zigaretten und E-Shishas schützen zu können, gelten seit dem 1. April 2016 strikte Abgabe- und Konsumverbote für den stationären und den Online-Handel. Bisher existierten für Produkte wie E-Zigaretten und E-Shishas weder im Versandhandel noch im stationären Handel Jugendschutzvorschriften. Das neue Tabakerzeugnisgesetz – welches im Wesentlichen die Herstellung, Zusammensetzung und Kennzeichnung von Tabakwaren regelt, zog nach und ist am 20. Mai in Kraft getreten.

Neues aus der Abmahnwelt

In Sachen Abmahnungen drehte sich im Mai alles um Markenrechte. So verteidigten im vergangenen Monat die Markeninhaber der Marken „Ed Hardy“ und „INBUS“ ihre Rechte verstärkt.

Die durch ihre Tattoo-Motive bekannte Marke „Ed Hardy“ war im Mai aktiv unterwegs gegen die unrechtmäßige Verwendung ihrer Markennamen. Das Besondere an den Abmahnungen war jedoch, dass keine Händler von Plagiaten oder andere Trittbrettfahrer abgemahnt wurden. Ungewöhnlich oft traf es Amazon-Händler, die Haushaltsgegenstände unter der Marke „Ed Hardy“ verkauften. Ein technischer Fehler oder Absicht? Wir bleiben dran.

Auch die Produzenten der bekannten Inbus-Produkte (z.B. Inbus-Schlüssel) sahen sich gezwungen, den Schutz ihrer Marken durch Abmahnungen zu wahren. So haben sich zahlreiche Verkäufer von Werkzeug und Zubehör mit Abmahnungen der Inbus IP GmbH konfrontiert gesehen. Näheres zu den Abmahnungen hier.

Abmahnungen sind und bleiben ein Bestandteil des Handels – insbesondere des Online-Handels. Nun droht eine neue Gefahr. Der bisher unbekannte Verein zur Abwehr von Wettbewerbsverstößen und gegen Unwesen in Handel und Gewerbe aus Köln (kurz: „VAUG Köln e.V.“) hat durch Abmahnungen auf sich aufmerksam gemacht. Dem Händlerbund liegen aktuell drei Abmahnungen des Vereins vor. Ob sie tatsächlich zulässig sind, wird derzeit geprüft.

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