Aufatmen! Bestätigungs-E-Mail beim Double-Opt-In-Verfahren ist kein Spam

Veröffentlicht: 11.07.2016 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 11.07.2016

Wer E-Mail-Werbung für seinen Online-Shop nutzen will, muss beweisen, dass zum Zeitpunkt der Versendung der Werbe-E-Mail an den Empfänger eine vorherige ausdrückliche Einwilligung vorliegt. Das ist ständige höchstrichterliche Rechtsprechung und derzeit nur durch die sog. Double-Opt-In-Funktion sicherzustellen. Denn nur durch dieses Verfahren kann ausgeschlossen werden, dass unbefugte Dritte die Eintragung für den Newsletter vorgenommen haben.

SPAM

(Bildquelle SPAM: chattanongzen via Shutterstock)

Was ist Double-Opt-In?

Der vermeintliche Abonnent erhält nach Registrierung für den Newsletter eine sog. Bestätigungs-E-Mail vom Unternehmer, die eine Aufforderung zum Anklicken eines Links enthält. Erst nach Aktivierung des Links wird die E-Mail-Adresse in den Verteiler aufgenommen. Die Bestätigungsmail, die selber noch keine Werbung enthalten darf, kann nur einmal zugesandt werden. Bestätigt der Interessent den Link nicht, ist davon auszugehen, dass der vermeintliche Interessent den Newsletter nicht wünscht.

Genau diese Bestätigungs-E-Mail, soll schon belästigende und damit unzulässige Werbung sein?

Bestätigungs-E-Mail keine belästigende Werbung

Nach Meinung des OLG Münchens „ja“ (Urteil vom 27.09.2012, Az.: 29 U 1682/12). Die Düsseldorfer Kollegen entschieden nun glücklicherweise genau andersherum. Die Übersendung einer Aufforderung zur Bestätigung (d. h. einer Bestätigungs-E-Mail beim Double-Opt-In-Verfahren) stellt keine unerbetene Werbung dar, weil es im Interesse des Empfängers nur um die Klärung geht, ob er in Werbung eingewilligt hat und nicht um die Erlangung der Einwilligung.

Selbst wenn man wie das Oberlandesgericht München einen Verstoß annehmen würde, wäre dieser jedenfalls nicht als schuldhaft anzusehen. Es existiert für den Unternehmer zur beschriebenen Kontaktaufnahme mit dem Inhaber der Email-Adresse keine zumutbare Alternative, um die tatsächliche Herkunft der Anfrage zu kontrollieren und zu verifizieren.

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