Motivkontaktlinsen: weder Kosmetik- noch Medizinprodukt

Veröffentlicht: 09.01.2014 | Geschrieben von: Katharina Däberitz | Letzte Aktualisierung: 09.01.2014

Das LG Düsseldorf hatte in einem Verfahren zu entscheiden, welcher Produktgruppe Motivkontaktlinsen unterliegen und welche Kennzeichnungspflichten für deren Vertrieb einschlägig sind. Das überraschende Ergebnis lesen Sie hier.

Frau setzt Kontaktlinse mit Muster ein

(Bildquelle Kontaktliste mit Muster: Vladimir Sazonov via Shutterstock)

 

Sachverhalt

Die Antragstellerin tätigte einen Testkauf und bestellte sog. Motivkontaktlinsen bei einer Mitbewerberin. Diese eingefärbten Motivlinsen erfüllen keine optische Funktion, sondern bewirken lediglich eine veränderte Erscheinung der Pupille des Auges, definiert das LG Düsseldorf. Es handelt sich daher nach Ansicht der Antragstellerin bei diesen Motivkontaktlinsen um ein Kosmetikprodukt, welches u. a. der EU-KosmetikVO unterliege und bemängelte die fehlende Kennzeichnung. Die Antragsgegnerin ging dagegen vor.

Keine Anwendung der EU-KosmetikVO

Das LG Düsseldorf entschied nunmehr mit Urteil vom 19.12.2013, dass es sich bei den Motivkontaktlinsen weder um „Stoffe“ noch „Gemische“ im Sinne der EU-KosmetikVO handelt. Der europäische Gesetzgeber sehe die Motivlinsen nicht als kosmetisches Mittel an. Folglich finde die EU-KosmetikVO auf die Motivkontaktlinsen gerade keine Anwendung. Da diesen Linsen keine optische Wirkung zukommt, handelt es sich hierbei zudem nicht um ein Medizinprodukt, sodass die Motivlinsen auch nicht unter das Arzneimittelgesetz oder das Medizinproduktegesetz fallen, so das LG Düsseldorf weiter.

Fazit des Urteils

Da es sich bei den streitgegenständlichen Motivkontaktlinsen weder um ein kosmetisches Mittel noch um ein Medizinprodukt handelt, richtet sich nach Ansicht des LG Düsseldorf die Kennzeichnung allein nach dem Produktsicherheitsgesetz (ProdSG). Die Entscheidung ist bisher jedoch noch nicht rechtskräftig. Es bleibt abzuwarten, ob die Antragstellerin Berufung einlegen wird.

 

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