Der Bundesgerichtshof zu Mehrwertnummern im Impressum

Veröffentlicht: 28.07.2016 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 02.08.2017

Die rechtliche Grundlage für die Impressumspflicht bietet das Telemediengesetz. Sinn und Zweck der entsprechenden Vorschriften ist es, für jede Webseite einen Ansprechpartner und Verantwortlichen zu nennen und diesem gegenüber beispielsweise die Geltendmachung von Rechten zu ermöglichen. Dies gilt auch dann, wenn die Webseite eine bloße Werbung für Waren ohne unmittelbare Bestellmöglichkeit darstellt.

Telefonieren

(Bildquelle Telefonieren: pio3 via Shutterstock)

Wer eine Webseite „betritt“ muss wissen, mit wem er es zu tun hat. Selbst wenn die Webseite veraltet oder verwaist ist, bleibt die Impressumspflicht unverändert bestehen. Sogar ausländische Anbieter müssen sich unter Umständen an die deutschen Impressumspflichten halten. Welche Angaben in ein Impressum gehören, haben wir bereits an dieser Stelle beschrieben.

TMG: Schnelle Kontaktaufnahme nicht zwingend über Telefon

Neben Namen und Anschrift gehören Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post, in ein Impressum hinein. Das muss nicht zwingend eine Telefonnummer sein. Hauptsache, die Kontaktmöglichkeiten ermöglichen es einem Webseitenbesucher, schnell mit dem Betreiber in Verbindung zu treten und unmittelbar und effizient mit ihm zu kommunizieren.

Eine telefonische Kontaktaufnahme ist dem Grunde nach zwar ein unmittelbarer und effizienter Kommunikationsweg. Es kann hierfür statt einer Telefonnummer auch eine elektronische Anfragemaske verwendet werden, über die sich die Besuchers im Internet an den Webseitenbetreiber wenden können, woraufhin dieser mit elektronischer Post antwortet (EuGH, Urteil vom 16. Oktober 2008 - C-298/07).

Kostenpflichtige Nummern abschreckend

Die zur Verfügung zu stellenden Wege für eine Kontaktaufnahme für die Nutzer müssen auch nicht zwingend kostenlos sein. Es spricht nichts dagegen, die üblicherweise anfallenden Verbindungsentgelte zu fordern. Das sind die Kosten, die für den Versand einer E-Mail, eines Telefaxes oder eines Anrufs aus dem Festnetz oder aus dem Mobilfunknetz anfallen. Ein Diensteanbieter ist nicht verpflichtet, eine gebührenfreie Telefonnummer einzurichten.

Eine Mehrwertnummer (Telefonkosten von 2,99 €/Minute aus dem Mobilfunknetz) kann jedoch keine schnelle und unmittelbare Kontaktaufnahme gewährleisten, weil die anfallenden Kosten für viele Verbraucher eine Hürde darstellen und diese unter Umständen von einer Kontaktaufnahme abhalten könnten (Bundesgerichtshof, Urteil vom 25.02.2016, Az. I ZR 238/14).

Besonderheit für Shops: Kostenfreie Telefonnummer für Fragen zum Vertrag

Ganz um eine Telefonnummer kommen zumindest Shopseiten nicht herum. Seit dem 13.06.2014 ist es für Unternehmer ohnehin Pflicht, dem Verbraucher für Fragen, die im Zusammenhang mit einem bereits geschlossenen Vertrag stehen und dessen Abwicklung betreffen, Telefonnummern zur Verfügung zu stellen, für die keine Mehrkosten als das normale Nutzungsentgelt (z. B. Festnetznummern, keine Mehrwertnummern, z. B. 01805-Nummern) anfallen. Diese Änderung ist mit der Verbraucherrechterichtlinie und deren Umsetzung ins deutsche Recht eingeführt worden.

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