Buchpreisbindung & Retouren: Wann ist ein Buch gebraucht oder ein Mängelexemplar?

Veröffentlicht: 09.01.2017 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 09.01.2017

Warum wird für Bücher (und sogar E-Books) ein Buchpreis festgelegt, der weder über- noch unterschritten werden darf? Diese Marktregulierung wird vor allem dadurch begründet, dass Bücher als Kulturgüter eine Sonderstellung innehaben und flächendeckend verfügbar sein sollen. Ausnahmen von der strengen Buchpreisbindung gibt es nur sehr wenige, beispielsweise wenn gebrauchte Bücher über die Ladentheke wandern.

Antiquariat
© Don Pablo / Shutterstock.com

Ausnahmen von der Buchpreisbindung

Um preisreduzierte Mängelexemplare hat sich in den letzten Jahren ein regelrechter Markt entwickelt – besonders in stationären Geschäften. Allerdings muss das Produkt als Mängelexemplar gekennzeichnet werden und einen tatsächlichen äußerlich erkennbaren Mangel aufweisen. „Mängelexemplare“ sind solche Produkte, die ursprünglich einwandfreie Verlagserzeugnisse waren, nun aber äußerlich erkennbare Schäden (z. B. abgescheuerter Einband, Beschmutzung durch häufiges Anfassen, Flecken, Transportschäden) aufweisen. Damit sind Mängelexemplare zwar keine gebrauchten Bücher. Sie sind aber wie B-Ware zu behandeln und damit von der Buchpreisbindung ausgenommen, weil sie durch die kleineren Mängel nicht zum vollen Preis verkauft werden können.

Retouren nicht automatisch „gebraucht“

Die Pflicht zur Einhaltung des gebundenen Preises bezieht sich nur auf den ersten Verkauf von Büchern an Letztabnehmer. Ausgenommen von der Buchpreisbindung sind daher gebrauchte Bücher. Ein Buch ist gebraucht, wenn es bereits einmal die Vertriebskette des Buchhandels verlassen hat, indem es durch Verkauf an einen Letztabnehmer in den privaten Gebrauch gelangt ist. Insbesondere muss der Buchhandel am preisgebundenen Entgelt der ersten Veräußerung partizipiert haben (OLG Frankfurt, NJW 2004, 2098, 2100). Letztlich muss der gebundene Preis durch den Letztabnehmer bezahlt worden sein (Landgericht Nürnberg-Fürth, Urteil vom 25.11.2016, Az.: 4 HK 0 6816/16).

Ein Buch, welches nach einem Widerruf eines Kunden zurückgesendet wird, fällt gerade nicht unter diese Definition eines gebrauchten Buches, da der gebundene Preis nicht durch den Letztabnehmer, der später widerrufen hat, bezahlt wurde.

Folgender Beispielfall: Ein Kunde bestellt ein Buch und liest es, weshalb es zu Gebrauchsspuren kommt. Das gesetzliche Widerrufsrecht ist dadurch nicht ausgeschlossen. Der Händler kann es laut den Grundsätzen der Rechtsprechung auch nicht als gebrauchtes Buch verkaufen, da der Kunde sein Geld zurückerhält und es gerade nicht dem Buchhandel zufließt. Es bestünde nur noch die Möglichkeit, dem Kunden einen Wertersatz in Rechnung zu stellen und das Buch als Mängelexemplar weiterzuverkaufen.

 

Kommentare  

#2 Ursula Lieb 2021-10-23 12:44
Mir ist immer noch nicht klar ob ich im Laden gebrauchte Bücher als solche kennzeichnen muss. U.a. verkaufe ich eingeschweisste Bücher bei denen der verkag die Preisbindung aufgehoben hat .... müssen die ausgepackt und gekennzeichnet werden? Ich verkaufe selbst gelesene Bücher als gebraucht - ist das revhtlich in Ordnung?
Zitieren
#1 Mihael Duran 2018-02-16 13:45
Die Sache mit der Rücksendung ist doch klar: Wenn es keine Gebrauchsspuren aufweist, dann wird es als Neu verkauft. Wenn es Gebrauchsspuren aufweist, dann als Mängelexemplar. Dabei sind aber zum Beispiel auch einfache Fingerabdrücke auf dem Cover gemeint. Daher sollte man als Buchhändler auch nach Möglichkeit stets Wollhandschuhe tragen oder zumindest immer gründlich Hände waschen.
Zitieren

Schreiben Sie einen Kommentar

Newsletter
Abonnieren
Bleibe stets informiert mit unserem Newsletter.