BGH-Urteil: Reiseportale dürfen Reiseversicherungen nicht aufdrängen

Veröffentlicht: 23.01.2017 | Geschrieben von: Michael Pohlgeers | Letzte Aktualisierung: 20.04.2018

Wer im Internet schon einmal eine Reise gebucht hat, kennt vermutlich den Zusatz-Service-Wahn, den so mancher Reiseanbieter auffährt. Wer nicht aufmerksam ist, hat da schnell eine Reiseversicherung abgeschlossen – der Bundesgerichtshof hat derartige Praktiken nun aber untersagt.

Koffer am Flughafen
© Peshkova – Shutterstock.com

Wer kennt es nicht? Man will im Internet schnell eine Reise buchen, doch nach Eingabe der Reisedaten muss man sich erst einmal durch gefühlt 20 Seiten mit Zusatz-Services klicken. Brauche ich zusätzlich Gepäckstücke? Soll am Ziel direkt ein Mietwagen für mich bereitgestellt werden? Darf’s zur Reise noch eine Versicherung sein? Wer nicht aufmerksam ist, kann da schnell einen Zusatz-Service abschließen – und das geht stellenweise ordentlich ins Geld. Nun hat der Bundesgerichtshof derartigen Praktiken im Fall der Reiseversicherungen einen ausdrücklichen Riegel vorgeschoben.

Auffälliger Button zum Versicherungsabschluss

Dabei geht es um einen Fall, der bereits im Herbst entschieden wurde, aber zu dem erst jetzt das Urteil mit Begründung vorliegt (Az.: I ZR 160/15). Der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) hatte gegen die Betreiber der Plattform Opodo.de geklagt.

Wer einen Flug auf Opodo gebucht hat, wurde aufgefordert, in dem Block mit der Überschrift „Wir empfehlen den Abschluss einer Reiseversicherung“ eine der drei Möglichkeiten zu wählen. Entschied sich der Reisende, keine Versicherung abzuschließen, öffnete sich ein PopUp mit dem Hinweis, wie teuer die Stornierung eines Fluges wird. Darin weist Opodo nochmal auf die Reiseversicherung hin. Der auffällig gestaltete Button führt zum Abschluss der Versicherung, ablehnen kann der Kunde nur über einen unscheinbaren Button.

BGH: Buchungsvorgang stellt Kosten nicht transparent dar

Der Bundesgerichtshof hat diese Praxis nun untersagt, da sie gegen die europäische Luftverkehrsdienste-Verordnung verstoße. Damit bestätigte der BGH die Entscheidungen des Berliner Landgerichts, dass die Voreinstellungen des Reiseanbieters eine Reiseversicherung aufdrängen und rechtswidrig sind. Dem BGH zufolge stelle der Buchungsvorgang die Zusatzkosten nicht klar, transparent und eindeutig dar.

Auch die Servicepauschale, die Opodo bei bestimmten Zahlungsmitteln verlangt, untersagte der Bundesgerichtshof. Nur bei einer bestimmten Kreditkarte fallen keine Zusatzgebühren an. Doch bei der Suche nach Flügen zeigte Opodo zunächst immer die Kosten ohne Servicepauschale an. Ein effektiver Preisvergleich sei nach Ansicht der Richter damit nicht möglich. Der Käufer müsse über alle Steuern, Gebühren, Zuschläge und sonstige Entgelte informiert werden.

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