Rückblick: Die wichtigsten Urteile und Gesetze im Januar 2017

Veröffentlicht: 31.01.2017 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 01.03.2017

2017 geht ähnlich weiter, wie das Jahr 2016 aufgehört hat. Abgesehen von den Vorbereitungen auf die neueste gesetzliche Änderung im Rahmen der alternativen Streitschlichtung wurde es jedoch nicht langweilig. Wer auf den vergangenen Monat zurückblicken möchte, sollte unbedingt weiterlesen.

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Viel Lärm um nichts: OS-Link doch keine Pflicht?

Obwohl zum 1. Februar 2017 schon der zweite Teil eines Gesetzespaketes in Kraft tritt, lässt Abmahner und Gerichte die vorangegangene ODR-Verordnung noch nicht los. Für viel Wirbel hat im Januar eine Entscheidung des Oberlandesgerichts in Dresden gesorgt. Ein Händler hatte in seinem Ebay-Shop keinen Link zur OS-Plattform, wie er seit Januar 2016 Pflicht ist. Vor Gericht kam er trotzdem damit durch, weil er das Gericht von einer Gesetzeslücke überzeugen konnte. Nach monatelangen Kräftemessen zwischen Abmahnern und Abgemahnten soll der Hinweis auf die OS-Plattform auf Online-Plattformen wie Amazon nun doch nicht notwendig sein – zumindest wenn es nach dem Oberlandesgericht Dresden geht (Urteil vom 17.01.2017, Az. 14 U 1462/16). Das Urteil ist jedoch bisher ein Ausreißer und damit mit Vorsicht zu genießen.

BGH: Händler auch für Ausreißer verantwortlich

Richtige Produktkennzeichnung, alle Rechtstexte und eine abmahnsichere Gestaltung des Online-Shops selbst – das sind die Zutaten für einen ordnungsgemäßen Online-Handel. Doch wo gehobelt wird, da fallen bekanntlich Späne. Generell gibt es jedoch kein Pardon für Ausreißer. Der Bundesgerichtshof machte kürzlich deutlich, dass er bei Ausreißern zwar ein Auge zudrücken könne. Wer behauptet, es habe sich um einen Ausreißer gehandelt, muss dafür aber ganz konkrete Anhaltspunkte vortragen und entsprechende Beweise vorlegen, um sich zu entlasten (Bundesgerichtshof, Urteil vom 21.09.2016, Az.: I ZR 234/15).

BGH: Reiseportale dürfen Reiseversicherungen nicht aufdrängen

Jeder, der online schon einmal eine Reise gebucht hat, kennt das Phänomen: Kurz vor Aufgabe der Buchung werden einem vom Reiseportal „lebensnotwendige“ Versicherungen angeboten. Auch der perfekte Mietwagen ist bereits für den Urlauber rausgesucht. Mühsam muss nun der Kunde alle gesetzten Häkchen für die kostenpflichtigen Mehrdienstleistungen entfernen und hoffen, keines übersehen zu haben. Doch damit ist schon seit 2014 Schluss – für Opodo spätestens mit dem aktuellen Urteil. Dem BGH zufolge stelle der Buchungsvorgang die Zusatzkosten nicht klar, transparent und eindeutig dar.

Suchmaschinenoptimierung mit Markennamen

Um sich von der breiten Masse der Online-Shops abzuheben, muss man als Händler immer tiefer in die Trickkiste greifen. Die Suchmaschinenoptimierung ist einer dieser Zaubermittel, die den Shops zu mehr Besuchern verhelfen sollen. Bei Markennamen kann es aber brenzlig werden: Es ist eine unzulässige Verwendung einer fremden Marke, wenn der Markenname „das Ergebnis des Auswahlverfahrens in der Trefferliste einer Internetsuchmaschine“ beeinflussen soll  (OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 06.10.2016, Az.: 6 U 17/14).

Buchpreisbindung auch für Rückläufer

Damit das kostbare Kulturgut „Buch“ nicht verramscht wird, schreibt das Buchpreisbindungsgesetz schon seit Jahren einen festen Buchpreis für Bücher vor. Ausgenommen davon sind gerauchte Bücher. Um die gesetzliche Buchpreisbindung zu umgehen, lassen sich Buchhändler immer mal wieder Tricks und Kniffe einfallen. Retouren im Online-Handel können jedoch nicht in den Bereich „gebrauchte Bücher“ eingeordnet werden (Landgericht Nürnberg-Fürth, Urteil vom 25.11.2016, Az.: 4 HK 0 6816/16).

Ab 1. Februar 2017 – Neue Hinweispflichten für Webseitenbetreiber

Für viele Händler ist sie nichts als eine lästige Pflicht – die aktuell anstehende Gesetzesänderung, die ihnen eine neue Informationspflicht beschwert. Und in der Tat, schafft der Gesetzgeber zwar eine gute Alternative zu normalen Gerichtsverfahren. Aber mit neuen Informationspflichten gehen immer auch neue Abmahngefahren einher. Dennoch nützt alles nichts, und spätestens ab dem 1. Februar müssen bei Händlern neue Rechtstexte auf der Webseite stehen. Mitglieder des Händlerbundes haben bereits eine Information über die Änderung und eine Anleitung zur Aktualisierung der Rechtstexte erhalten. Ob auch Sie nachziehen müssen, können Sie im Hinweisblatt des Händlerbundes nachlesen. Für viele noch gar nicht bekannt: Auch stationäre Händler sind betroffen.

Jedenfalls ist mit dem Stichtag die einzige große Rechtsänderung für das Jahr 2017 durchgestanden.

Privatsphäre 2.0

Mit zunehmender Digitalisierung werden auch Datenschutz und damit einhergehende Fragen immer wichtiger und komplexer. Die Europäische Kommission ist daher stetig bemüht, die gesetzlichen Grundlagen auf den neuesten Stand der Technik zu bringen. Nun soll die bisherige E-Privacy-Richtlinie durch eine europaweit einheitlich gültige Verordnung abgelöst werden. Ein aktueller Entwurf wurde gerade vorgelegt.

 

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