Bundesgerichtshof entlastet Online-Händler bei Testergebniswerbung

Veröffentlicht: 14.02.2017 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 14.02.2017

Nicht nur die Aktualität der Aussage ist Voraussetzung für eine rechtskonforme Werbung mit einem Prüfsiegel oder Testergebnis. Auch war bislang ohne Wenn und Aber erforderlich, dass genau berichtet werden musste, wo wer wann was geprüft hat. Zumindest in einem Punkt hat der Bundesgerichtshof eine Entlastung für Händler statuiert.

Testsiegel
© Artem Samokhvalov / Shutterstock.com

Voraussetzungen für die Werbung mit einem Testergebnis

In einem Punkt waren sich die Gerichte in den letzten Jahren einig. Ein Testergebnis, dass für die zusätzliche Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen im Internet herangezogen wird, muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • das Testergebnis muss mit einen exakten Fundort angegeben werden,
  • es muss offengelegt werden, wie viel Produkte insgesamt getestet wurden und welcher Platz im Gesamtranking erzielt wurde,
  • das Testergebnis muss korrekt übernommen werden,
  • die Werbung darf sich nur auf das getestete Produkt beziehen,
  • das Testergebnis muss aktuell sein und darf nicht durch neuere Tests oder technische Entwicklungen überholt worden sein.

Bundesgerichtshof sieht keinen Bedarf für Verlinkungen

Der erste Punkt war unlängst Gegenstand eines BGH-Beschlusses. Ein Telekommunikationsanbieter hatte für seinen Tarif mit einem Test-Emblem geworben und dabei nicht die Möglichkeit vorgesehen, den Test selbst einzusehen. Der Streit um die fehlende Angabe der Fundstelle und die fehlende Verlinkung musste bis zum BGH hin ausgetragen werden.

Dabei verwies das höchste deutsche Zivilgericht auf seine frühere Rechtsprechung zu Testergebnissen. Es sei erforderlich, bei der Bewerbung einer Ware mit den Prüfzeichen (u. a. "LGA tested Quality") anzugeben, wo der Verbraucher Informationen zu den der Vergabe dieser Zeichen zugrunde liegenden Prüfverfahren finden kann (Urteil vom 21. Juli 2016, Az.: I ZR 26/15).

Im aktuellen Beschluss vom 8.12.2016 (Az.: I ZR 88/16) machte das Gericht sehr deutlich, dass im Bereich der Testsiegelwerbung nicht die Schaltung eines elektronischen Verweises (Links) zum Testergebnis verlangt werde, sondern die Angabe einer Internetseite ausreichend sei.

 

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