Rückblick: Die wichtigsten Urteile und Gesetze im Februar 2017

Veröffentlicht: 01.03.2017 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 31.03.2017

Im Februar standen alle Zeichen auf Streitschichtung. Zum 1. Februar trat die für lange Zeit letzte große Gesetzesänderung in Kraft. Doch auch drumherum wurde es keinesfalls langweilig und die fehlenden Tage im kürzesten Monat des Jahres waren mit spannenden Nachrichten gefüllt.

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Der Bundesgerichtshof und der Online-Handel

Einen Hattrick landete im Februar der Bundesgerichtshof. Mit gleich drei aktuellen Entscheidungen, die teilweise ganz neu veröffentlich wurden, sorgte das Gericht für Schlagzeilen und schaffte wieder ein Stück weit Rechtssicherheit – und auch Ärger – für den Online-Handel.

Zum einen nahm sich der BGH noch einmal Testergebnisse im Internet vor. Nicht nur die Aktualität der Aussage ist Voraussetzung für eine rechtskonforme Werbung mit einem Testergebnis. Auch war bislang ohne Wenn und Aber erforderlich, dass genau berichtet werden musste, wo wer wann was geprüft hat. Es sei erforderlich, bei der Bewerbung einer Ware mit den Prüfzeichen anzugeben, wo Informationen zum zugrunde liegenden Prüfverfahren eingesehen werden können. Die Schaltung eines elektronischen Links zum Testergebnis werde aber künftig nicht verlangt.

Wer Elektrogeräte (z.B. Kühlschränke) verkauft, muss jedoch dafür sorgen, dass der Kunde vor dem Kauf über den Energieverbrauch und andere wichtige Faktoren (z.B. Geräuschemission) informiert wird – und zwar direkt im Shop.

Unternehmen, die noch Papierrechnungen versenden, dürfen den Kunden hierfür kein zusätzliches Entgelt in Rechnung stellen, wenn sie nicht ausschließlich online tätig sind. Dabei nahm der BGH Verbraucher in Schutz, die nicht automatisch immer Zugang zum Internet haben. Unternehmen, die Waren und Dienstleistungen ausschließlich auf elektronischem Wege anbieten und hierüber Verträge abschließen, dürfen für Papierrechnungen aber weiterhin ein Entgelt verlangen.

Ausnutzung des fliegenden Gerichtsstandes

Dass sich Abmahner das beste Gericht heraussuchen dürfen, ist für viele Händler schon Ärgernis genug. Aber auch dieses Recht muss irgendwann seine Grenzen haben. Wer sein „Glück“ darüber hinaus strapazieren will und sich gleichzeitig an mehrere Gerichte wendet, geht einen Schritt zu weit. Wurde der Antrag an einem Gericht abgelehnt, ist Schluss. Das Ausnutzen des fliegenden Gerichtsstand ist somit ein Rechtsmissbrauch.

Nachgehakt: Wann sind An- und Nachfragen Spam?

„...Wenn Sie Beiträge von mir abdrucken möchten (ggf. auch Auftragsarbeiten), kontaktieren Sie mich einfach...“. E-Mails mit werblichem Charakter dürfen nur versendet werden, wenn der Empfänger einverstanden ist – wie hier. Wer seine Webseite gewerblich nutzt und ausdrücklich auf die Anfragemöglichkeit hinweist, darf sich nicht beschweren. Dann sind die Anfragemails keine unerlaubte Werbung.

„Von Privat zu Privat“ – So schnell ist der Verkauf gewerblich

Widerrufsrecht, Gewährleistung, und Steuererklärung. Schlagwörter, die nur gewerblich handelnden Verkäufer betreffen. Umso ärgerlicher ist es, wenn die Konkurrenz sich nicht daran hält und scheinprivat handelt. Werden auf einer Internet-Plattform über längere Zeit auf professionell gestalteten Seiten Artikel angeboten, ist dies ein Indiz für ein gewerbliches Handeln. Bei durchschnittlich 15 bis 25 Verkaufsaktionen pro Monat spricht darüber hinaus einiges für ein gewerbliches Handeln. Scheinprivate Verkäufer werden künftig immer rigoroser abgemahnt – und die „echten“ Händler erhalten Rückendeckung von den Gerichten.

OS-Link: Lassen Gerichte Plattform-Händler wirklich von der Angel?

Kürzlich sorgte das Urteil des Oberlandesgerichts Dresden für viel Furore. Demnach sollten nur die Online-Marktplätze (z.B. Amazon), nicht aber der Händler selbst, zur Information auf die OS-Plattform verpflichtet sei. Wie nicht anders zu erwarten, wurde die Entscheidung nun aufgegriffen und gekippt. Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz urteilte, dass keinesfalls aus dem Gesetzeswortlaut hervorgehe, dass es für Händler auf Marktplätzen Erleichterungen geben soll.

Letzter Streich in puncto Streitschlichtung

Einen Monat ist sie nun alt, die neue Informationspflicht aus dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz. Seit dem 1. Februar müssen große Online-Händler mit mehr als zehn Mitarbeitern informieren, ob sie bereit sind, an einem Schlichtungsverfahren teilzunehmen. Kommt es aber tatsächlich zu einem Streit, müssen alle Webseitenbetreiber mit dem Kunden in Kontakt treten und ihn auf die Schlichtungsmöglichkeiten hinweisen.

Aktuelle Gesetzesprojekte

Der Gesetzgeber startete das neue Jahr auch mit vielen neuen Projekten, die den Online-Handel langfristig betreffend werden. Wenn es nach einem aktuellen Gesetzesentwurf geht, dürfen Händler keine gesonderten Entgelte mehr für Kartenzahlungen, Überweisungen und Lastschriften verlangen. 

Auch eine Lücke im Elektrogesetz soll noch dieses Jahr geschlossen werden. Vertreiber von Elektrogeräten, die sich nicht um eine Rücknahme kümmern, sollen künftig mit einem Bußgeld belastet werden. Bisher konnte der Verstoß nur vom Mitbewerber beanstandet werden. Bußgelder waren nicht vorgesehen.

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