EuGH erteilt erhöhten Gebühren für 0180-Service-Rufnummern eine Absage

Veröffentlicht: 03.03.2017 | Geschrieben von: Peggy Sachse | Letzte Aktualisierung: 03.03.2017

Einen finanziellen Vorteil aus den Anrufen der Kunden gezogen? Der EuGH hat ein deutsches Unternehmen wegen einer kostenpflichtigen Service-Rufnummer gerügt. Der Grundtarif wird mit den teuren Hotline-Nummern überschritten, so das Urteil. Die erhöhten Kosten bei diesen Hotlines dürfen die Unternehmer daher nicht länger verlangen.

Telefonhörer in der Hand
© Ollyy – Shutterstock.com

Keine überzogenen Kosten für Anrufe

Die europäische Verbraucherrechterichtlinie schreibt seit dem 13.06.2014 in allen EU-Mitgliedstaaten vor, dass Unternehmer den Verbrauchern keine besonderen Entgelte berechnen dürfen. Richtet der Unternehmer eine Telefonleitung dafür ein, dass die Verbraucher ihre Fragen im Zusammenhang mit dem geschlossenen Vertrag klären können, so dürfen keine Kosten über dem Grundtarif entstehen. Hintergrund der Regelung ist, dass der Verbraucher bei höheren Kosten von Rückfragen zu Gewährleistung oder Widerruf abgehalten werden könnte.

Der Europäische Gerichtshof entschied auf die Klage der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main hin, dass die Verwendung der teuren Hotline-Telefonnummern eine unlautere Geschäftspraxis darstellt. Es darf dem Verbraucher nur der Grundtarif entstehen, wenn er sich mit Fragen zum Vertrag meldet.

Was ist der "Grundtarif"?

Der Begriff Grundtarif war bislang noch nicht gesetzlich geregelt. So zahlen Kunden höhere Telefonkosten, wenn sie über Handy mit dem Unternehmer Kontakt aufnehmen oder aus dem Ausland anrufen. Diese Kosten kann der Unternehmer jedoch – anders als bei den Hotline-Rufummern - nicht beeinflussen.

Deshalb definierte der EuGH den Begriff „Grundtarif“ endlich näher. In seinem Urteil vom 2. März 2017 ( Rechtssache C 568/15) legte das Gericht fest, dass dem Verbraucher nur die Kosten entstehen dürfen, „die die Kosten eines gewöhnlichen Telefongesprächs nicht übersteigen“. Unter dem Begriff „Grundtarif“ sind somit „die Kosten eines Anrufs unter einer gewöhnlichen geografischen Festnetznummer oder einer Mobilfunknummer“ zu verstehen. Unternehmer können also weiterhin eine einheitliche Festnetznummer für in- und ausländische Verbraucher gleichermaßen bzw. eine Mobilfunknummer im Impressum angeben. 

 

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