Kunden dürfen Preisirrtümer oder Preiswidersprüche nicht ausnutzen

Veröffentlicht: 08.03.2017 | Geschrieben von: Peggy Sachse | Letzte Aktualisierung: 03.12.2020

Schnell das Angebot überarbeitet und schon ist es passiert: Das Komma ist falsch gesetzt und der ausgewiesene Preis viel zu niedrig. Auch die absichtliche Angabe zweier unterschiedlicher Preise kann nicht dazu führen, dass die Kunden auf dem niedrigeren Betrag beharren dürfen.

Das Ausnutzen eines Fehlers ist treuewidrig

Zu diesem Ergebnis kam das Amtsgericht Dortmund in seinem Urteil vom 21.02.2017 (Az.: 425 C 9322/16). Ein Kunde bestand auf den Vertrag, wobei ganz augenscheinlich ein Fehler der Preisangabe vorlag: Eigentlich wollte der Händler die Ware für 2.990,00 Euro anbieten, ist jedoch mit dem Komma verrutscht, sodass die Ware für nur 29,90 Euro ausgepriesen war.

Das Gericht urteilte, dass das Bestehen auf diesen niedrigen Preis unbillig und rechtsmissbräuchlich ist. Der Händler ist wegen des Verstoßes des Kunden gegen den Grundsatz von Treu und Glauben nicht zur Lieferung der Ware verpflichtet.

Allerdings darf der Händler nicht untätig bleiben und muss unverzüglich die Anfechtung des Vertrages erklären. Dazu haben wir bereits hier ausführlich berichtet.

Auch eine widersprüchliche Preisangabe darf nicht ausgenutzt werden

Der Verkäufer hatte in dem entsprechenden BGH-Fall (Urteil vom 15. Februar 2017 - Az.: VIII ZR 59/16) einen niedrigen Festpreis für die Ebay-Funktion „Sofort-Kaufen“ angegeben, um die hohen Ebay-Gebühren zu umgehen. In der Artikelüberschrift und in der Artikelbeschreibung gab er den eigentlichen Preis von 2.600,00 Euro an. Zwar erlauben die Ebay-AGB selbstverständlich ein solches Vorgehen nicht, jedoch soll der Käufer hieraus keinen Nutzen ziehen können.

Der BGH geht davon aus, dass der Verkäufer eindeutig einen Preis von 2.600,00 Euro kommunizierte. Der Verkäufer hatte in der Artikelbeschreibung angegeben: „Bitte Achtung, da ich bei der Auktion nicht mehr als 100 € eingeben kann (wegen der hohen Gebühren)…“. Zudem wies der Verkäufer gut sichtbar in der Artikelüberschrift („neu einmalig 2600 €“) eindeutig auf den höheren Preis hin.

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