6 Monate Kündigungsfrist: Virtuelles Hausrecht in Internetforen

Veröffentlicht: 26.04.2017 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 26.04.2017

Nörgelnde Kunden, schimpfende Blogger oder andere aufmüpfige Kreaturen gibt es im Internet wie Sand am Meer. Was im stationären Handel oder etwa Restaurants zu einem Hausverbot führt, ist im Online-Handel gar nicht so leicht umsetzbar. Das Amtsgericht Kerpen widmet sich der spannenden Frage des Ausschlusses von Nutzern aus Internetforen.

Hausverbot
© Chananchida Ch / Shutterstock.com

Sperrung des Benutzerkontos möglich

Meldet sich ein Nutzer (kostenlos) in einem Online-Forum an, schließt er – wenn auch unbewusst – einen Forennutzungsvertrag ab, sobald er vom Forenbetreiber freigeschaltet wird. Er berechtigt den Forenuser dazu, Beiträge im Forum zu posten und auch die im Übrigen dort angebotene Infrastruktur, etwa das persönliche Postfach und die Versendung persönlicher Nachrichten, zu nutzen.

Mit der Anmeldung verpflichtet sich der User zur Akzeptanz der Nutzungsbedingungen. Beide sind gegenseitig insbesondere auch zur Rücksichtnahme verpflichtet (Amtsgericht Kerpen Urteil vom 10.4.2017, Az.: 102 C 297/16, BeckRS 2017, 107231).

Wie bei anderen Verträgen auch werden diese, wenn sie unbefristet geschlossen wurden, nicht einfach beendet. Eine Kündigung wäre notwendig, um einen solchen Forennutzungsvertrag zu beenden. Das Einschränken der Nutzungsrechte und der Schreibrechte ist noch keine Kündigung, da damit das Benutzerkonto nicht gelöscht oder vollends deaktiviert werden soll. Notwendig ist also eine ordnungsgemäße oder fristlose Kündigung.

Fristlose Kündigung nur bei wichtigem Grund

Die fristlose Kündigung hat sehr hohe Anforderungen, da ein „wichtiger Grund“ vorliegen muss. Hier kommt zwar ein Verstoß gegen die Nutzungsbedingungen als „wichtiger Grund“ in Betracht. Aber auch dafür ist eine vorherige erfolglose Abmahnung erforderlich. Diese Abmahnung ist aber erfolglos, wenn ein Forenuser nach einer Kontaktaufnahme und nach einer Teilsperrung seines Nutzerkontos keinerlei Verhalten mehr an den Tag legt, dass als Verstoß gegen die Nutzungsbedingungen in Betracht kommt.

Ordentliche Kündigung

Jedoch kann ein unbefristet geschlossener Forennutzungsvertrag „ordentlich“, also unter Einhaltung einer angemessenen Frist gekündigt werden, wenn das ordentliche Kündigungsrecht nicht vertraglich ausgeschlossen wurde. Die Kündigungsfrist beträgt in diesem Fall sechs Monate.

Solange die Kündigung noch nicht endgültig ist, und der Forennutzungsvertrag fortbesteht, hat der Forenbetreiber auch keine Berechtigung, dem User die Schreibrechte zu entziehen. Das gilt auch dann, wenn in den Nutzungsbedingungen etwas anderes vereinbart wurde. Nutzungsbedingungen eines Forums, die vorsehen, dass Nutzer jederzeit und ohne Angabe von Gründen gelöscht oder gesperrt werden können, sind unzulässig.

Virtuelles Hausrecht

Auch mit Hinblick auf das sog. „virtuelle Hausrecht“ ist ein Forenbetreiber nicht befugt, das Benutzerkonto des Users ohne Weiteres einzuschränken. Zwar steht dem Betreiber einer Internetseite ein virtuelles Hausrecht grundsätzlich zu. Dieses Hausrecht ist aber nicht grenzenlos, sondern kann insbesondere durch vertragliche Beziehungen überlagert werden - wie hier durch den Forennutzungsvertrag.

 

Lesetipp: Bei unerwünschten Bestellungen im Internet weiß das Landgericht Ulm Rat.

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