Rückblick: Die wichtigsten Urteile und Gesetze im April 2017

Veröffentlicht: 03.05.2017 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 31.05.2017

Nicht alle Händler hatten ein erholsames Osterfest. Viele Amazon-Händler hatten alle Hände voll zu tun. Obwohl Amazon seine Händler bereits Ende März mit einem Eigenversand über die ab 19.04.2017 geltende Rückgabegarantie informiert hat, gab es bis zur letzten Sekunde Verwirrung und Unsicherheit unter den Amazon-Händlern.

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BGH zu Rankings in Preisvergleichsportalen

Der Endkunde nutzt Preisvergleichsportale, um einen schnellen Überblick darüber zu erhalten, welche Anbieter es für ein bestimmtes Produkt gibt und welchen Preis der jeweilige Anbieter für das Produkt fordert. Dabei geht der Verbraucher nicht davon aus, dass in den Vergleich nur solche Anbieter einbezogen werden, die dem Betreiber des Portals eine Provision zahlen.

Der Kunde wird bei solchen Preisvergleichen in die Irre geführt, da nicht das für ihn beste, sondern das für das Portal lukrativste Angebot in den ersten Positionen angezeigt wird. Der BGH hat Ende April entschieden, dass der Nutzer eines Preisvergleichsportals darüber in Kenntnis gesetzt werden muss, für welche Angebote das Portal Provision erhält (Urteil vom 27. April 2017 in Sachen I ZR 55/16).

Beleidigungen in sozialen Medien und Foren

Mit seiner Meinung muss niemand hinter dem Berg halten. Dafür haben Menschen Jahrtausende lang gekämpft. Doch soweit, dass andere Menschen beleidigt werden, darf es nicht gehen. Beleidigungen sind strafbar und können vom Betroffenen im Internet gelöscht werden. Das OLG Dresden erkennt die zahlreichen Probleme, die dies in der Praxis verursacht und hat klargestellt, dass auch ein Betroffener, der sich in einem geschlossenen Forum eines sozialen Netzwerkes beleidigend äußert, unrechtmäßig handelt (Beschluss vom 14.02.2017, Az.: 4 U 195/17).

Auch in Foren kann es dazu kommen, dass unliebsame User ausgeschlossen werden müssen. Doch so einfach, wie man sich das vorstellt, ist es nicht. Mit der Anmeldung verpflichtet sich der User zur Akzeptanz der Nutzungsbedingungen und schließt einen Forennutzungsvertrag (Amtsgericht Kerpen Urteil vom 10.4.2017, Az.: 102 C 297/16, BeckRS 2017, 107231). Es ist sogar eine Kündigung notwendig, um einen solchen Forennutzungsvertrag zu beenden. 

Der Kampf geht weiter: Google muss endlich „Vergessen“ lernen 

Google kann laut einem EuGH-Urteil aus dem Jahr 2014 unter bestimmten Umständen gezwungen werden, einen Link aus seinen Suchergebnissen zu löschen (Urteil vom 13.05.2014, Rs. C-131/12). Bekommt Google eine Anfrage auf Löschung einer Webseite aus den Suchergebnissen, muss dem nachgegangen werden. Beruft sich der Betroffene etwa auf eine Urheberrechtsverletzung, ist Google beweispflichtig dafür, dass die Fotos in berechtigter Weise verwendet werden. Nicht umgekehrt.

BGH erneut zu Werbe-Mails und Newsletter-Versand

E-Mails kosten (fast) kein Geld und erreichen den potentiellen Kunden schnell und zielgenau. Doch es gibt einen Haken: Versendet werden dürfen Newsletter nur mit Einwilligung des Empfängers, weil sie sonst eine Belästigung sein können. Bevor der Empfänger jedoch das Häkchen für eine Einwilligung setzt, muss er genau wissen, worin er einwilligt. Das bedeutet für den künftigen Newsletterversender, dass das werbende Unternehmen bzw. die werbenden Unternehmen genau aufgezählt werden müssen und über welche Waren und Dienstleistungen sie später E-Mail-Werbung zusenden wollen. Daran musste der BGH jedoch erneut erinnern.

Noch mehr Grundpreise: Preis pro Einheit auch bei Farb-Sets

Die Endpreise von Produkten geben nicht automatisch Aufschluss darüber, ob sie günstig oder teuer sind. Wichtig ist immer, das Verhältnis zur Menge zu sehen. Die Lösung ist der Grundpreis, mit dem die Käufer unterschiedliche Endpreise und Produkte unterschiedlichen Inhalts vergleichen können. Es gibt lediglich einige Ausnahmen, etwa für im Set verkaufte Artikel. Nach einem neuen Urteil ist ein Set bestehend aus acht verschiedenen Ölfarben demnach aber trotzdem grundpreispflichtig.

Neue Amazon-Rücknahmegarantie

Neben den neuen Urteilen sorgte eine „interne“ Änderung für den meisten Trouble. Schon Ende März kündigte Amazon neue Retourenrichtlinien an, die seit dem 19. April 2017 für alle Händler im Eigenversand gelten. Für die betroffenen Händler bedeutet die Änderung jedoch mehr Verwirrung und Unsicherheit, denn es sind einige Anpassungen im Shop notwendig gewesen, über die Amazon nur unzureichend informiert hat. Es bleibt zu hoffen, dass sich Abmahner nicht auf die Änderungen stürzen und diese abmahnen werden.

Darf der Ido Verband immer noch abmahnen?

Der Ido Verband ist seit Jahren ein alter Bekannter, wenn es um Abmahnungen im Online-Handel geht. Dabei ist es nur allzu verständlich, dass Betroffene immer wieder nach Schlupflöchern suchen und dem Verband die Berechtigung zur Abmahnung versagen wollen. Aufgrund fehlender „personeller Ausstattung“ soll das Landgericht Berlin dem Ido Verband in einem Einzelfall die Berechtigung zur Abmahnung abgesprochen haben. Dies beweist einmal mehr, wie wichtig eine rechtsanwaltliche Prüfung im Abmahnfall ist.

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