Achtung Amazon-Händler: Doppeltes Anlegen von Artikeln kann abgemahnt werden

Veröffentlicht: 18.05.2017 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 23.06.2022

In regelmäßigen Abständen wird über Abmahnungen unter Online-Händlern wegen des sog. „Anhängens“ an ein Angebot auf Amazon berichtet. Doch auch umgekehrt kann es offensichtlich zu Problemen kommen, wenn sich zwei Konkurrenten gerade nicht zusammen über eine ASIN listen lassen, sondern den Artikel doppelt anlegen.

Amazon

IB Photography / Shutterstock.com

Mitgehangen, mitgefangen!

Ein eingestelltes Produktangebot wird von Amazon automatisch einem bereits vorhandenen identischen Produkt zugeordnet. Der neu hinzukommende Verkäufer erscheint dann in der Liste der Verkäufer bei dem jeweiligen Produkt und darf keine neue Produktdetailseite anlegen. Damit bezweckt Amazon, die Plattform übersichtlich zu halten und Kunden Transparenz und einfache Preisvergleichsmöglichkeiten zu bieten.

Über das Anhängen bei Amazon tobt aber immer noch ein Streit. Darf sich der Konkurrent anhängen und Fotos oder Markennamen mitnutzen, welche Konsequenzen drohen, wenn einer der gelisteten Händler unzulässige Änderungen der Artikelbeschreibung vornimmt? Nicht umsonst ist die Idee, sein eigenes Süppchen zu kochen, nicht von der Hand zu weisen.

Gesagt getan, machte ein großer Amazon-Händler ernst und besorgte sich für 10.000 Artikel eine neue eigene EAN. Durch diesen Trick wurden die Angebote nicht mit den bereits vorhandenen Angeboten zusammengeführt. Suchanfragen wurden aber dadurch insoweit beeinflusst, dass Kunden davon ausgingen, der Händler sei der einzige Anbieter des Produkts. Abgesehen von dem Verstoß gegen Amazon-Grundsätze ist diese Methode noch aus einem anderen Grund gefährlich. Wie die Kanzlei HKMW auf ihrer Webseite berichtet, ist von einem solchen Vorgehen dringend abzuraten, weil außerdem ein abmahnfähiger Rechtsverstoß vorliegt.

Dubletten können Käufer in die Irre führen

Durch die Neuanlage einer weiteren Artikeldetailseite für ein bereits angelegtes und angebotenes Produkt wird den Kaufinteressenten der neu angelegten Seite der irreführenden Eindruck vermittelt, der Händler sei der einzige Anbieter für dieses Produkt. Das hat das Oberlandesgericht statuiert.

Die Nutzer von Amazon gehen davon aus, dass Amazon für jedes Produkt nur eine Artikeldetailseite bereithält und dementsprechend alle Anbieter dieses Produktes über diese Artikeldetailseite aufzufinden sind. Durch diese „Manipulation“ werde der Kunde abgehalten, nach möglicherweise günstigeren Angeboten anderer Anbieter zu suchen (OLG Hamm, Hinweisbeschluss vom 20.10.2016, Az.: I-4 U 80/16, bestätigt durch Urteil vom 12.01.2017).

Dass die Suche nach dem Produkt über die Amazon-interne Suchfunktion möglicherweise auch Hinweise auf andere Anbieter ergeben hätte, ist ohne Belang. Nutzer können auch direkt (z.B. über einen von einem anderen Nutzer per E-Mail versandten Link oder über den Händlershop) auf die doppelt angelegte Artikeldetailseite gelangen. So stoßen sie gerade nicht auf andere Anbieter.

Kommentare  

#7 DAC 2017-05-20 11:32
na, das hört sich ja alles nicht so gut an, was man da über amazom ließt.
Leider gibt es ja immer noch Politiker (man nennt sie Volksverstreter (dreher) )
wie jene in Winsen/Luhe die reißen sich um amazon um in der freien Natur Verteilzentren zu bauen. Na, ob sich das alles steuerlich rechnet und ob dann die Mitarbeiter die "Glücklisten Menschen von Welt sind" kann ich nicht beurteilen.

Wir als Händler bleiben bei ebay, da ist die Welt noch einigermaßen in Ordnung
tschüs
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#6 Wolfgang 2017-05-20 11:32
Fragt sich nur was zuerst da war -- das Huhn oder das Ei ?
bzw. mein angelegter Artikel im Jahre 2015 -- oder der gleiche Artikel von Amazon im Jahre 2016. !?
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#5 Rebel-County 2017-05-19 16:21
Um es nun so richtig kompliziert zu machen nehmen wir doch einmal an, daß ein in der EU ansässiger Händler Waren aus einem Drittland von einem kleinen Hinterhofherste ller importiert, dem GTIN, UPS oder EAN Codes vollkommen unbekannt oder schietegal sind. Nach europäischem Recht gilt derjenige als quasi Hersteller, der Waren in den Wirtschaftsraum der EU verbringt und der u.a. nach dem Produktsicherhe itsgesetz auch mit vollem Namen und vollständiger Anschrift den Kopf dafür hinhalten muss. Folglich müsste dieser Importeur dann auch dazu berechtigt sein, für diese Artikel eigene EAN Codes generieren zu dürfen. Was aber, wenn ein weiterer Importeur vom selben Hersteller die gleichen Artikel kauft? Muss der die seines Mitbewerbers übernehmen oder kann und darf er ebenfalls EANs vergeben?
Damit müsste man diese amerikanische Kriminellenband e mit A... doch unterlaufen können, oder?
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#4 Wolfgang 2017-05-19 16:16
Fragt sich nur -- wer war zuerst da -- das Huhn oder das Ei ?
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#3 Ralf 2017-05-19 15:24
Das ganze ist ja Interessant. Nehmen wir mal an Mc Donalds und Bürgerking würden Ihren Hamburger bei Amazon verkaufen. Dann wäre Bürgerking verpflichtet sich bei Mc Donalds anzuhängen? Die Frage ist, wann ist ein Produkt identisch? Beispiel in unserem Fall. Wir produzieren Nebenbei Wandtattoos. Früher hatten wir diese Fremdproduziere n lassen. Dieser Hersteller nahm immer die billigste Folie auf dem Markt. Aufgrund der hohen Reklamation, dass die Wandtattoos sich von der Wand lösten und der Hersteller nicht bereit war auf eine hochwertigere Folie umzusteigen nahmen wir die Produktion selber in die Hand. Wir nehmen die teuerste Folie. Seitdem hatten wir auch keine einzige Reklamation in Sachen, dass diese nicht an der Wand halten. Unser damaliger Hersteller verkauft allerdings selber mit unserer Genehmigung die Wandtattoo Motive von uns bei ebay. Wir verkaufen diese unter unserem Markennamen bei Amazon. Stellen wir uns nun mal vor, er würde nun auch auf Amazon verkaufen wollen. Darf er sich anhängen an uns? Muss er sich anhängen an uns? Auf den ersten Blick ist das Produkt identisch, aber dennoch sind es unterschiedlich e Folienqualitäte n. Und wenn wir den Namen der Folie in der Produktbeschrei bung angeben würden, was kann der Kunde damit anfangen, woher weiß er welche Industriefolien gut und welche weniger gut sind? Und wie verhält es sich dann, wenn er sich an unserer Produkte anhängt und ein Kunde sein Artikel kauft und unser Produkt dann schlecht bewertet wird, weil es wieder von der Wand fiel. So haben wir als Markeninhaber auch Schaden an unserer Marke erlitten weil jemand der sich an unseren Artikel gehängt hat, Schrott verkauft hat. Wir haben oft das Problem, das andere Händler meinen sie verkauften das gleiche Produkt und hängten sich an uns ran. Dasselbe Motiv macht noch lange nicht das gleiche Produkt. Das haben wir oft festgestellt wenn wir Testkäufe bei unserer angehängten konkurrenz gemacht haben. Da war das Mousepad anstatt wie von uns angegeben 5mm nur 2 mm dick und die Fläche war 20 % kleiner sowie das Druckbild nicht der bei uns gewohnten scharfen Qualität. Deshalb die Frage ob nicht der Käufer am Ende ein Nachteil hat.
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#2 Dirk 2017-05-19 10:21
Wie sieht es jedoch damit aus, wenn Amazon selbst bei Eingabe der EAN durch den Händler zwei Angebote ausweist und man sich für eines der angebotenen Produktübersich ten entscheiden soll? Woher soll der Händler wissen, dass gerade seine Auswahl die richtige Entscheidung ist.

Amazon ist und bleibt ein Sumpf - Händler versklaven sich gegenüber Amazon! Eigentlich sollte es anders laufen, dass der Anbieter einer solchen Plattform um die Gunst der Händler wirbt und nicht die Händler auf Knien daher rutschen, um bei Amazon verkaufen zu dürfen.

Ich habe mich von Amazon verabschiedet. Amazon betrügt seine Händler, Unterschlägt Gelder, verweigert Datenauskünfte (und gibt diese erst nach Eingabe bei der Datenschutzaufs ichtsbehörde Luxemburg frei) und hat wohl den schlechtesten Kundenservice für Händler, den es auf der Welt gibt.

Wer von Amazon eine Datenauskunft über die gespeicherten Daten von sich haben möchte, kann sich getrost den Weg sparen, denn was als Antwort kommt ist mehr als lachhaft. Du bekommst eine CD, welche Passwort verschlüsselt ist. Per separater Briefpost (Einschreiben) erhältst du das Passwort. Und was findest du auf der CD .... Deine eigene Adresse, Datum wann du dich angemeldet und Datum wann du was geändert hast und an welchen Programmen du bei Amazon teilnimmst. .... Und das war es ! Keine Angaben darüber, wie deine Daten verarbeitet werden, gespeichert, gelöscht, wohin die Daten (sogenannte Partner) geschickt wurde und wer noch alles Zugriff auf deine Daten hat.
Ach ja, wer glaubt er kann sich an den deutschan Datenschutzbeau ftragten wenden, Fehlanzeige, keine Zuständigkeit. Amazon aggiert in Deutschland in einem schon fast rechtsfreien Raum, weil sich keiner für Amazon zuständig fühlt.

P.S. Die Datenauskunft habe ich nach tatsächlich 8 Monaten und Beschwerde bei der Datenschutzaufs ichtsberhörde Luxemburg erhalten.
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#1 No Amazon 2017-05-19 09:51
Also ich habe als Händler von Amazon die Nase voll . Die höchsten Gebühren von allen . Frei verkaufen kann man bei Amazon nicht . Vorschriften hier , Vorschriften da. Und die Macht von Amazon wird immer größer.
Und dazu dann noch wie die Mitarbeiter in den Verteil Zentren behandelt werden . Unmöglich.
Aber Amazon ist ja inzwischen überall in unserem Leben , aber wir selber tragen ja auch dazu bei.

Es gibt auch alternative Plattfomen aus Deutschland. Z.B. Smartvie.
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