Und erneut: OLG Hamm erinnert an OS-Link auf Ebay

Veröffentlicht: 21.08.2017 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 21.08.2017

Die Plattform zur Online-Streitbeilegung (sog. „OS-Plattform“) ist eine interaktive Website, die als zentrale Anlaufstelle für Verbraucher und Unternehmer dient, die entstandene Streitigkeiten außergerichtlich beilegen möchten. Um das System der Alternative zu herkömmlichen Gerichtsverfahren verstärkt publik zu machen, weisen Händler auf die OS-Plattform hin.

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Rückblick: Pflicht auch für Marktplatz-Händler?

Anfang des Jahres sorgte ein Urteil des Oberlandesgerichts Dresden für Furore. Nach Meinung der Dresdner Richter seien Händler, die auf Online-Marktplätzen handeln, selbst nicht für den Hinweis auf die OS-Plattform verantwortlich. Nur die Online-Marktplätze (z. B. Amazon, Ebay) müssen den Link zur OS-Plattform setzen. Die Entscheidung hatte jedoch nicht lange Bestand, denn das Oberlandesgericht Koblenz hatte wenig später genau das Gegenteil entschieden. Es gehe keinesfalls aus dem Gesetzeswortlaut hervor, dass es für Händler auf Marktplätzen Erleichterungen geben soll.

Erneut: Informationspflicht auch für Marktplatz-Händler

Auch mit einem aktuellen Urteil wird dem Urteil aus Dresden nicht beigepflichtet. Das OLG Hamm ist der Auffassung, dass die Pflicht, den Link zur OS-Plattform zu platzieren, auch bei einem gewerblichen Ebay-Handel bestehe. In diesem Zusammenhang kann sich der Händler nicht auf Ebay berufen. Er muss also den Link selbst in seinem Shop setzen.

Die Verpflichtung, einen Link zur OS-Plattform zu setzen, bestehe auch für Angebote auf Internetplattformen, da es sich auch dabei um eine "Website" handele. Eine Ausnahme für die einzelnen Angebote und Anbieter auf dem Online-Marktplatz gäbe es nicht (Urteil vom 03.08.2017, Az.: 4 U 50/17).

Link muss auch anklickbar sein 

Und erneut wird bestätigt, dass der Link auch klickbar sein muss und nicht die bloße textliche Wiedergabe der Internetadresse (URL) der OS-Plattform reiche. Ein "Link" setze nach dem allgemeinen Sprachgebrauch eine entsprechende Funktionalität ("Klickbarkeit") voraus. In der Verordnung sei gerade nicht davon die Rede, dass der Unternehmer die Internetadresse der OS-Plattform (lediglich) "mitteilen" müsse.

Zu den Hinweisen, wie Ebay-Händler das umsetzen können, geht es hier entlang.

Kommentare  

#3 Heidemann 2017-08-25 12:25
Gestern nach einen längeren Gespräch mit Ihrer Kollegin ..... (und reichlich gemecker meinerseits über die "schöne heile Ebay-Welt") konnte ich mich entscheiden nach einen Date zu Fragen ???? oder dann doch lieber im Sinne der Allgemeinheit - da der "Händlerbund" (schon der Name ist eigentlich irreführend ,oder ?) sich ja so gut mit Ebay versteht ,und die Leute die sich das anscheinend noch leisten können , in Genuß eines extra-Ausbeutun g-Lite-Training s zu kommen - stellte ich dann die bescheidene Frage - ob denn nicht Ebay diesen bek..... "OS"-Link für alle zur Verfügung stellen könnte ???
Sie konnte darauf natürlich keine Antwort geben - jetzt kann man nur hoffen - da das Gespräch durch seine Länge - und /oder fröhlichkeit auffiel - vielleicht doch in höhere Spähren vordringen kann. (die kleinen Beiträge die wir zahlen ,war natürlich nur eine Randnotiz)
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übrigens ob HTML - wirklich das richtige ist (obwohl ich keine Ahnung habe) aber Ebay ist gerade beim umstellen auf HTML-5 und alles alte wird gnadenlos rausgeschmissen.
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übrigens zum 2. - hat sich schon jemand mal die sinnlos-OS-Seit e angesehen ?
Spanien Rumänien gibt´s die noch garnicht
als Händler kannst Du Dich nur in 4 Ländern beschweren (na wenn das nicht gerechtigkeit pur ist):
Belgien, Deutschland, Luxemburg, Polen

von Privat zu "Privatier" natürlich keine Spur - was wohl eigentlich 88 % der beschwerden wären ?

alles andere wimmelt von "kann" "vielleicht" "später"
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#2 Thomas 2017-08-23 18:00
Sehr geehrte Frau Bachmann,
der "hier entlang"-Link ist leider nicht sehr hilfreich. Überhaupt ist derzeit wohl alles, was der Händlerbund zu diesem Thema bereitstellt (auch intern für Mitglieder) unzureichend.
Das Problem besteht in der Darstellung des OS-Links auf Smartphones. Steht dieser Link im Impressum, wird er derzeit auf Smartphones gar nicht mehr gezeigt. Die einzige Möglichkeit, diesen Link klickbar auf Smartphones darzustellen, ist, ihn in die Artikelbeschrei bung einzufügen. Das empfiehlt übrigens auch ebay selbst, wenn wann dort anruft und fragt, wie man es machen soll. Es sollte unbedingt einen Sondernewslette r geben, wo dies erläutert wird.
Herzliche Grüße
Thomas H.
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#1 Wolfgang Köbke 2017-08-23 17:49
Eins verstehe ich nicht. Hat denn das Oberlandesgeric ht Hamm eine höhere Wertigkeit als
das Oberlandesgeric ht Dresden? Das hü und hot ist bestimmt nicht Gut für uns Händler.
Es kann doch nicht sein, das ein anderes Oberlandesgeric ht zum gleichen Thema ein anderes Urteil fällt. Ich dachte immer bei uns in Deutschland herrscht Ordnung, und jedes Gericht kann scheinbar machen was es will. Der Bürger kommt ja aus dem "hin und her" gar nicht mehr raus. Da sollte mal jemand ein Machtwort sprechen !!

""Naja, so kurz vor der Wahl hat wohl keiner mehr Lust/Mut dazu ""
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