Steuerschulden: Kann die Internet-Domain gepfändet werden?

Veröffentlicht: 05.09.2017 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 05.09.2017

In einem Rechtsstreit hat das Finanzgericht Münster die Rechtmäßigkeit einer Pfändung untersucht und ist dabei der Frage nachgegangen, ob eine Internet-Domain bzw. die Ansprüche aus einem Domain-Vertrag gepfändet werden dürfen oder nicht. Die Suche nach der Antwort wurde schließlich bis zum Bundesfinanzhof getragen. Das endgültige Urteil liegt nun vor.

DENIC
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Internet-Domains und Pfändung

Wer nicht hören will, muss fühlen. Und genauso sieht es auch bei Steuerschulden aus, denn der Staat versteht keinen Spaß bei säumigen Steuerzahlern. Online-Händler dürfen neben materiellen Gütern insbesondere auch digitale Güter wie ihre Domains ihr Eigen nennen. Wollen die Steuerbehörden bei Domain-Verträgen mitmischen, ist das bitter und kann die Geschäftsgrundlage gefährden. Passieren kann es trotzdem, denn der Bundesfinanzhof gab in einer aktuellen Entscheidung grünes Licht (BFH, Urteil vom 20.6.2017, Az.: VII R 27/15).

Pfändung der Domain bei Steuerschulden zulässig

Die Frage, ob und wie eine Domain gepfändet werden könne, hatte schon 2005 der Bundesgerichtshof (BGH) höchstrichterlich geklärt (Grundsatzbeschluss vom 05.07.2005, Az.: VII ZB 5/05). Eine Internet-Domain sei zwar für sich genommen kein pfändbares Gut. Jedoch können die zwischen dem Inhaber der Internet-Domain und der jeweiligen Vergabestelle (DENIC Domain Verwaltungs- und Betriebsgesellschaft) bestehenden Ansprüche aus dem Domain-Vertrag als pfändbares Vermögen Gegenstand einer Pfändung sein. Dieser Grundsatzentscheidung folgte jüngst der Bundesfinanzhof.

Für die Praxis bedeutet das konkret: Das Finanzamt darf also den Anspruch des säumigen Webseitenbetreibers auf Aufrechterhaltung der Registrierung seiner Domain bei der DENIC und alle weiteren sich aus dem Vertragsverhältnis mit der DENIC ergebenden Ansprüche pfänden.

Pfändung darf nicht wirtschaftlich nutzlos sein

Das jedoch nur in den Grenzen der Verhältnismäßigkeit. Die Pfändung der Domain hat also zu unterbleiben, wenn die Verwertung keinen Erfolg bringen und über die Kosten der Vollstreckung hinaus keine finanziellen Mittel einbringen wird (sog. Verbot der zwecklosen Pfändung). Im konkreten Fall standen knapp 90.000 Euro Steuerschulden in Rede. Das Ausgangsgericht wird nun klären müssen, welchen Wert eine Verwertung der Domain überhaupt hätte.

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