Abbildung eines indizierten Videospiels auf Ebay ist ein Wettbewerbsverstoß

Veröffentlicht: 20.09.2017 | Geschrieben von: Ivan Bremers | Letzte Aktualisierung: 20.09.2017

Bereits die Bewerbung eines Computerspiels durch ein Bild der indizierten Version ist ein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß. Ob die Software auch an Minderjährige verkauft wird, ist nicht entscheidend. Dies hat das Landgericht Wuppertal in seinem Urteil entschieden. Händler müssen daher darauf achten, nicht die verbotene Version anzuzeigen.

© Digital Media Pro/shutterstock.com

EU-Version jugendgefährdend

Das Landgericht Wuppertal (LG) hatte in seiner Entscheidung vom 19.05.2017 (Az.: 12 O 22/17) darüber zu urteilen, wie es sich verhält, wenn die Abbildung eines indizierten EU-Videospiels auf der Plattform Ebay angezeigt wird, aber die deutsche Version verkauft wird. Die EU-Version des Videospiels „Conflict Denied Ops“ wurde und wird durch die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften in der Liste der jugendgefährdenden Medien geführt. Der Online-Händler verkaufte jedoch nicht diese Version, sondern bediente sich nur des Bildes in seiner Ebay-Anzeige. In Wirklichkeit konnte nur die deutsche, nicht indizierte Version erworben werden. Dies reicht nicht aus, entschied das Gericht und gab damit der Abmahnung eines Konkurrenten recht. Nach Ansicht des LG reicht allein die Abbildung eines indizierten Videospiels aus, um eine Verletzung des Jugendsschutzes zu begehen.

Schutz der Jugend vor Kenntnis

Der Jugendschutz ist ein hohes Gut, was der Gesetzgeber und die Gerichte schützen wollen. Gerade bei Videospielen gilt daher nicht nur, dass nach dem Jugendschutzgesetz (JuSchG) jugendgefährdende Medien nicht vertrieben werden dürfen. Der Jugendschutz geht sogar soweit, dass diese Medien nicht öffentlich an einem Ort, der Kindern und Jugendlichen zugänglich ist, veröffentlicht oder angeboten werden dürfen. Dazu zählen auch Marktplätze wie Ebay oder Amazon. Gegen diesen Grundsatz verstößt schon jeder Händler, der bei seinen Verkaufsangeboten die Hülle der indizierten Version erkennbar abbildet. Das im tatsächlichen Angebot eine zensierte deutsche Version verkauft wird, reicht nicht aus.

Abmahnung droht

Da die Vorschriften des Jugendschutzes auch Marktverhaltensregeln zum Schutz von Kindern und Jugendlichen als Verbrauchern darstellen, liegt hier auch ein Wettbewerbsverstoß, der teuer abgemahnt werden kann. Für Händler von Videospielen in diesem Bereich ist daher Vorsicht bei der Bildauswahl geboten, um einer Abmahnung aus dem Weg zu gehen.

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