Rückblick: Die wichtigsten Urteile und Gesetze im September 2017

Veröffentlicht: 04.10.2017 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 05.10.2017

Ein weiterer turbulenter Monat liegt hinter der Branche und damit ist auch das dritte Quartal des Jahres schon wieder vorbeigerast. Neben den üblichen Urteilen ist auch in der Abmahnbranche keine Langeweile aufgekommen. Besonders Elektro- und Amazon-Händler sollten jetzt weiter lesen.

Justitia
© tunedin – Fotolia.com

BGH: Google und Co. haben Sonderrolle beim Urheberrecht

Mit der Bildersuche über Google können ganz schnell und leicht Fotos und Grafiken im Internet gefunden werden. Vielen Fotografen gefällt das gar nicht, denn sie sehen schon in der Vorschau eine unberechtigte Vervielfältigung ihrer Werke. Schon einige Male war die Frage deshalb vor den Richtern gelandet – zugunsten der Suchmaschine. Und erneut hat der Bundesgerichtshof bestätigt, dass sich die Fotografen oder Rechteinhaber nicht gegen die Anzeige ihrer Fotos und Grafiken in der Google-Bildersuche wehren können. Die Anzeige von urheberrechtlich geschützten Bildern, die von Suchmaschinen im Internet aufgefunden worden sind, verletzen keine Urheberrechte. Das oberste deutsche Zivilgericht sieht Anbieter einer Suchmaschine auch nicht in der Pflicht, Bilder zu prüfen, die durch ein automatisiertes Verfahren gefunden werden.

Bei Urheberrechtsverletzungen müssen Plattformen Adressdaten herausgeben

Auch wenn Google selbst nicht für die angezeigten Fotos verantwortlich ist und die Suchmaschine keine Schuld trifft, kann der Fotograf oder Rechteinhaber an einer Verfolgung von Verstößen interessiert sein. Hier können die Plattformen sogar helfen, auf denen die Fotos oder Grafiken unrechtmäßig veröffentlicht wurden, z.B. Youtube, Ebay, Google. Die Suchmaschine bzw. Plattform kann auf Herausgabe der Daten verklagt werden. Insbesondere hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main Youtube und Google dazu verurteilt, die E-Mail-Adresse ihrer Nutzer bekannt zu geben, wenn diese Urheberrechte verletzen (Urteil vom 22.08.2017, Az.: 11 U 71/16). Sind den Webseitenbetreibern noch weitere Informationen, etwa die Klarnamen oder die Postanschrift bekannt, sind auch diese dem Betroffenen mitzuteilen.

Steuerschulden: Kann die Internet-Domain gepfändet werden?

Wenn ein Schuldner offene Forderungen nicht begleichen kann, kommt es nicht selten zu einer Pfändung. Doch darf das Finanzamt bei Steuerrückständen eigentlich auch eine Internet-Domain und schlimmstenfalls den dazugehörigen Online-Shop pfänden? Der Bundesfinanzhof ist der Meinung, dass eine Internet-Domain sehr wohl gepfändet werden darf. Eine Internet-Domain sei zwar für sich genommen kein pfändbares Gut. Jedoch können die zwischen dem Inhaber der Internet-Domain und der Denic bestehenden Ansprüche aus dem Domain-Vertrag gepfändet werden. Das bedeutet, dass das Finanzamt den Anspruch des säumigen Webseitenbetreibers auf Aufrechterhaltung der Registrierung seiner Domain bei der Denic und alle weiteren sich aus dem Vertragsverhältnis mit der Denic ergebenden Ansprüche pfänden darf.

Abbildung eines indizierten Videospiels auf Ebay ist ein Wettbewerbsverstoß

Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien prüft Trägermedien darauf, ob sie ggf. „indiziert“ und damit in die Liste jugendgefährdender Medien aufgenommen werden müssen. Folglich darf dieser Titel nicht an einem Ort, der u.a. Kindern oder Jugendlichen zugänglich oder von ihnen eingesehen werden kann, zugänglich gemacht oder angeboten werden. Das gilt auch für das Internet, denn dort dürfen die Cover nicht angezeigt werden, wenn Kinder und Jugendliche Zugang zum Online-Shop erhalten. Bereits die Bewerbung eines Computerspiels durch ein Bild der indizierten Version ist ein Wettbewerbsverstoß, auch wenn tatsächlich eine andere – zulässige - Version des Bildträgers verkauft wird.

Freier Datenfluss und Kauf digitaler Waren

Die EU-Kommission fordert immer wieder ein Ende der aktuell bestehenden nationalen Netze und spricht sich dafür aus, nicht-personenbezogene Daten nicht an nationale Grenzen zu binden. Die EU-Kommission hat dazu jetzt rund 50 Gesetzesvorhaben veröffentlicht. Unter anderem spricht man sich gegen die Vorgaben der Speicherung von Daten aus. Zusätzlich sollen Täter von Phishing und Identitätsdiebstahl künftig härter bestraft werden.

Außerdem ist eine Richtlinie in Planung, die sich dem Verkauf von digitalen Inhalten, z.B. Apps, Online-Games oder E-Books (über das Internet) widmet. Insbesondere sollen Verbraucher künftig auf dem gesamten digitalen EU-Markt digitale Inhalte und Waren leichter online erwerben und Unternehmen diese leichter online anbieten können. 

Auf dem Abmahnmonitor

Der Kampf bei Amazon wird immer härter. Neben Abmahnungen wegen des Anhängens wird zunehmend auch folgende Maßnahme bei Amazon ergriffen: Konkurrenten werden gezielt bei Amazon angeschwärzt, um so eine Löschung von deren Artikeln oder gar eine Kontensperrung herbeizuführen. Diese provozierte Schlechterstellung in der internen Händlerbewertung bei Amazon kann und wird nun auch abgemahnt, wenn sich der Betroffene selbst nichts zu Schulden kommen lassen hat.

Außerdem aktuell: Für einige Elektrogeräte gibt es schon seit Jahren eine Elektrokennzeichnung, die unter anderem das bunte Energielabel beinhaltet. Weil Kunden im Internet weder das Produkt in Augenschein nehmen können, noch das Personal fragen könne, müssen sie alle Informationen zur Energierelevanz ungefragt über den Online-Shop erhalten. Seit 1. August 2017 hat es hierzu noch eine Verschärfung gegeben. Händler, die sich noch nicht an die neuen und alten Regelungen halten, werden abgemahnt.

Über die Autorin

Yvonne Bachmann
Yvonne Bachmann Expertin für: IT-Recht

Yvonne ist schon seit Beginn ihrer juristischen Laufbahn mit Leib und Seele im IT-Recht unterwegs. Seit Anfang 2013 ist sie als Volljuristin beim Händlerbund tätig und berät dort hilfesuchende Online-Händler in Rechtsfragen rund um ihren Shop. Genausolange berichtet sie bei uns zu Rechtsthemen, welche die E-Commerce-Branche aufwirbeln. 

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