Facebook: Kammergericht untersagt Datenweitergabe an Spiele-Anbieter

Veröffentlicht: 07.11.2017 | Geschrieben von: Christoph Pech | Letzte Aktualisierung: 07.11.2017

Facebook hat vor Gericht eine Niederlage erlitten und darf personenbezogene Daten nicht ohne Einwilligung weitergeben. Das Unternehmen kann jedoch beim Bundesgerichtshof in Revision gehen.

Facebook

© HAJNY STUDIO / Shutterstock.com

Ohne wirksame Einwilligung darf Facebook die Daten deutscher Nutzer nicht an Spiele-App-Betreiber weitergeben. Das hat das Kammergericht Berlin in einem Urteil am 22. September entschieden, das nun veröffentlicht wurde. Das Kammergericht fügt sich damit der Entscheidung des Landgerichts aus dem Jahr 2014. „Facebook muss besser darüber informieren, was der Drittanbieter auf seiner Webseite mit den Daten anstellt. Es kann nicht sein, dass Spiele-Anbieter ohne jegliche Einschränkung im Profil des Nutzers Beiträge posten können“, so Heiko Dünkel, Rechtsreferent des vzbv (Bundesverband der Verbraucherzentralen). Der vzbv hatte ursprünglich bereits 2012 geklagt, als Facebook einer Abmahnung nicht nachgekommen war.

Anwendungen dürfen nicht im Namen des Nutzers posten

Der Grund der Klage war die „umfassende Datenweitergabe“ von Facebook an Dritte. Im Spiel „The Ville“ etwa sollten mit Klick auf den Button „Sofort spielen“ E-Mail-Adresse, Statusmeldungen und andere Informationen des Nutzers an den Betreiber des Spiels übermittelt werden. Ähnliche Berechtigungen gab es, laut Heise Online, in drei weiteren Spielen. Noch weitreichender waren die Rechte beim Spiel „Scrabble“, wo angegeben wurde: „Diese Anwendung darf Statusmeldungen, Fotos und mehr in deinem Namen posten.“

Laut Revisionsinstanz seien diese Informationen nicht geeignet, um die informierte und freiwillige Einwilligung der Nutzer in die Datenweitergabe zu begründen. Facebook verstoße damit gegen das deutsche Datenschutzrecht, das kein einschlägiges generelles Opt-In vorsehe. Dies gelte auch, wenn die Europazentrale des Unternehmens in Irland sitzt.

Facebook ging bereits gegen das Urteil des Landesgerichts in Berufung, allerdings ohne Erfolg. Das aktuelle Urteil des Kammergerichtes ist noch nicht rechtskräftig. Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung des Falls hat das Gericht eine Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

Über den Autor

Christoph Pech
Christoph Pech Experte für: Digital Tech

Christoph ist seit 2016 Teil des OHN-Teams. In einem früheren Leben hat er Technik getestet und hat sich deswegen nicht zweimal bitten lassen, als es um die Verantwortung der Digital-Tech-Sparte ging. Digitale Politik, Augmented Reality und smarte KIs sind seine Themen, ganz besonders, wenn Amazon, Ebay, Otto und Co. diese auch noch zu E-Commerce-Themen machen. Darüber hinaus kümmert sich Christoph um den Youtube-Kanal.

Sie haben Fragen oder Anregungen?

Kontaktieren Sie Christoph Pech

Schreiben Sie einen Kommentar

Newsletter
Abonnieren
Bleibe stets informiert mit unserem Newsletter.