Keine Rechtstexte bei Ebay-Kleinanzeigen - Oder doch?

Veröffentlicht: 12.12.2017 | Geschrieben von: Ivan Bremers | Letzte Aktualisierung: 21.06.2022

Die Verkaufsplattform Ebay-Kleinanzeigen ist inzwischen auch ein Anlaufpunkt für gewerbliche Händler geworden. Kosten für Verkaufsanzeigen sind gering und die Reichweite hoch. Klar, dass auch Abmahner nicht ewig davor scheuen, hier tätig zu werden. Jedoch bisher ohne Erfolg, wie auch in einem aktuellen Fall das Oberlandesgericht Brandenburg im Fall von Informationspflichten entschieden hat.

Händler bei Artikelerstellung
© g-stockstudio/shutterstock.com

Pflichten des Fernabsatzes greifen nicht

Dem Urteil des Oberlandesgericht Brandenburg (OLG Az.: 6 U 19/17) war eine Klage über eine Verkaufsanzeige auf der beliebten Plattform Ebay-Kleinanzeigen vorangegangen. Der anbietende Händler wurde verklagt, da er angeblich die Pflichten im Online-Handel nicht berücksichtigt hatte. Zu den angeblichen Fehlern zählten:

  • Fehlen der Widerrufsbelehrung
  • Fehlen des Muster-Widerrufsformulars
  • Fehlende weiterer Informationspflichten

Das Gericht bestätigte die Ansicht aber nicht und wies die Klage ab. Nach Ausführung des Gerichts stellt die Anzeige noch kein Angebot auf Abschluss eines Vertrages dar, wie es im elektronischen Geschäftsverkehr, d.h. dem üblichen Online-Handel der Fall ist. Das Gericht stellt hierbei auch noch einmal klar, dass es im Gegensatz zu Ebay keine Möglichkeit gibt, unmittelbar einen Vertrag zu schließen. Womit auch die strengen Vorschriften zum Verbraucherschutz nicht direkt gelten.

Abmahner sollten lieber…

… den Ebay-Kleinanzeigen-Verkaufsguide lesen. Denn auch dort wird schon aufgeführt, dass eine Kleinanzeige, ob Händler oder privat, noch kein verbindliches Angebot darstellt. Vielmehr führt erst eine eigene, separate Verhandlung zu einem verbindlich geschlossenen Vertrag. Die Plattform soll auch weiterhin erst einmal ein Anzeigenportal sein und eben kein Online-Plattform-Shop. Daher sollten auch Hinweise auf Versand, Versandzeiten und AGB entfernt werden und sich auf die Artikelbeschreibung konzentriert werden. Lediglich ein Impressum sollte der Händler auch bei Ebay-Kleinanzeigen hinzufügen.

Vorsicht: Fernabsatz zu späterem Zeitpunkt

Händler sollten dennoch achtsam sein. Auch wenn das Gericht festgestellt hat, dass Informationspflichten nicht zum Zeitpunkt der Anzeige vorhanden sein müssen, heißt das nicht, dass Händler sich bei Ebay-Kleinanzeigen nicht an fernabsatzrechtliche Vorschriften halten müssen. Lediglich der Zeitpunkt wird nach hinten verlagert. In dem Moment, in dem ein Händler auf Anfrage ein Angebot senden, werden diese Vorschriften wieder aktiv. In diesem Fall müssen die notwendigen Rechtstexte manuell in die Nachricht eingesetzt werden, denn durch eine Annahme des Kunden kommt dann ein Vertrag zustande.

Kommentare  

#2 Willi 2018-07-20 21:40
Ich anocierte eine Anzeige bei E-bay Kleinanzeigen und bot mich als Externer Verkehrsleiter an. E-bay Kleinanzeigen löschte meine Anzeige mit dem Hinweis, das ginge nur mit Gewerbe und Impressum. Ich bin nicht dieser Meinung aber ich legte ein Impressum an. Dann kam eine erneute Löschung meiner Anzeige mit dem Hinweis Das Impressum wäre nicht vollständig ausgefüllt. Ich beschwerte mich und bekam Recht und meine Anzeige wurde wieder geschaltet. Aber immer wieder das Gleiche Löschung,Beschw erde, neu eingestellt. Das ging jetzt 5 mal so, doch beim letzten mal hat man mein Konto komplett gelöscht wegen wiederkehrende und nicht eingehaltene Vorschriften von E-bay. Kann ich E-bay Anzeigen wegen Diskriminierung ? Andere Anbieter haben die selben Anzeigen geschaltet
Zitieren
#1 Thoralf 2017-12-13 08:12
Was mich da wundert: Man ist nicht zur Angabe der genannten Daten verpflichtet, aber wenn man (vermeintlich) gewerbliche Angebote auf eBay-kleinanzei gen einstellt, werden diese trotzdem gelöscht, weil man kein gewerblicher Händler ist.

Beispiel (eigene Erfahrung, als ich mal mein Auto Chiptunen lassen wollte): Das Angebot des "Dienstleisters " (im Wesentlichen ging es um die "Überlassung" ;) der entsprechenden Tools) wurde entfernt (hatte ihn dann nochmal angeschrieben, Daten waren bereits ausgetauscht) mit dem Hinweis, dass eine Vermietung/ein Verleih bereits gewerbliches Handeln darstellen würde - was bei genauerer Betrachtung Unsinn ist, da es sich klar um eine gelegentliche, private Vermietung handelte.

Lange Rede, kurzer Sinn: Auf der einen Seite redet man sich damit raus, dass dort veröffentlichte Anzeigen kein Angebot darstellen - auf der anderen, dass bestimmte Anzeigen nur von gewerblichen Anbietern eingestellt werden können die dann trotzdem, "Märchensteuer" ahoi, privat agieren können.
Zitieren

Schreiben Sie einen Kommentar

Newsletter
Abonnieren
Bleibe stets informiert mit unserem Newsletter.