Keine Mehrwertsteuer mehr geschenkt – BGH kippt Werbeaussage wegen fehlender Transparenz

Veröffentlicht: 13.12.2017 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 13.12.2017

„19 % MwSt geschenkt auf Möbel, Küchen und Matratzen +5 % Extrarabatt“, ein verlockendes Angebot, wenn man bedenkt, dass Matratzen und Möbel viele Hundert, oft sogar mehrere Tausend Euro kosten können. Leider ist die Offerte gar nicht so anziehend, wie es scheint, denn nach einer näheren Recherche im Internet fanden sich zahlreiche Ausnahmen.

Mehrwertsteuer
© Polarpx / Shutterstock.com

Die Werbung mit „19 % MwSt geschenkt“ ist keine neue Erfindung und wurde zuvor schon von vielen großen Einzelhändlern betrieben. Ob tatsächlich eine Mehrwertsteuer abgezogen wurde oder die Offerte nur ein Lockangebot war, wurde dabei schon das ein oder andere Mal angezweifelt. Aktuell stand diese Art der Werbung eines Möbelhauses wieder auf dem Prüfstand.

Blickfangwerbung in Printmedium mit Verweis auf Internet

Die Werbung, die den Hauptteil einer Printanzeige einnahm, war – natürlich – mit diversen Einschränkungen versehen. Im Flyer selbst konnte sich der Kaufwillige jedoch kein Bild davon machen, welche Produkte überhaupt von der Aktion erfasst waren. Er wurde vielmehr auf das Internet vertröstet:

„Nähere Bedingungen und ausgewählte Lieferanten finden Sie im Internet unter www.…de/aktionsbedingungen. Ausgenommen sind die Angebote in unseren aktuellen Prospekten und Anzeigen, die auch im Internet unter www....de veröffentlicht sind. Bei Inanspruchnahme keine weiteren Rabatte möglich. Inkl. Barzahlungsrabatt. Alle Abschläge beziehen sich auf den Abholpreis. Aktion gültig bis mindestens 12.07.2014.“

Auf der angegebenen Internetseite des Möbelhauses wurde dann ausgeführt, dass neben den Angeboten in aktuellen Prospekten und Anzeigen noch weitere Produkte und Produktgruppen von der Rabattaktion ausgenommen waren. Der Bundesgerichtshof teilte die Meinung der Verbraucherschützer, dass der Verweis in einer Printanzeige auf nähere Erläuterungen im Internet nicht transparent und damit unlauter sei (Urteil vom 27.07.2017, Az.: I ZR 153/16).

Bei Preisnachlässen: Bedingungen klar und deutlich angeben

Der BGH beweist mit seinem heute veröffentlichten Urteil, dass die Digitalisierung eben doch noch nicht so weit fortgeschritten ist. Der potenzielle Käufer – insbesondere älteren Jahrgangs – soll eben nicht erst ins Internet gehen müssen, um sich die Informationen zusammenzusuchen. Bei einer Werbung für eine Rabattaktion sind die Angaben zu den von der Aktion ausgeschlossenen Waren und Lieferanten schon zum Zeitpunkt der Werbung und in dem für die Werbung benutzten „Medium“ – sprich hier im Prospekt – zu machen.

Über die Autorin

Yvonne Bachmann
Yvonne Bachmann Expertin für: IT-Recht

Yvonne ist schon seit Beginn ihrer juristischen Laufbahn mit Leib und Seele im IT-Recht unterwegs. Seit Anfang 2013 ist sie als Volljuristin beim Händlerbund tätig und berät dort hilfesuchende Online-Händler in Rechtsfragen rund um ihren Shop. Genausolange berichtet sie bei uns zu Rechtsthemen, welche die E-Commerce-Branche aufwirbeln. 

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