Amazon verliert Rechtsstreit um AGB in Österreich

Veröffentlicht: 11.01.2018 | Geschrieben von: Ivan Bremers | Letzte Aktualisierung: 23.06.2022

Der Marktplatz Amazon muss seine AGB in Österreich ändern. Dies ist die Folge einer Entscheidung des obersten Gerichtshofes in Österreich. Dieser erklärte gleich zwölf Klauseln in den AGB nach österreichischem Recht für unwirksam. Geklagt hatte der Verein für Konsumenteninformation.

© Jonathan Weiss/shutterstock.com

Ein langer Weg

Dem Urteil liegt ein langer Rechtsstreit voraus. Schon im Jahr 2014 hatte der Verein für Konsumenteninformation geklagt und in vielen Teilen Recht bekommen. Abfinden wollte sich mit dem Urteil von damals jedoch keine Partei, so dass der oberste Gerichtshof (OGH) als letzte Instanz (Urteil vom 14.12. 2017 - 2Ob155/16g) entscheiden musste. Dieser sah es als erwiesen an, dass trotz der Klausel von Amazon nicht ausschließlich luxemburgisches Recht Anwendung findet. Auch inhaltlich hat das Gericht nun abschließend alle beanstandeten Klauseln untersagt, denn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind unklar oder verstoßen gegen zwingendes österreichisches Recht.

Rechtswahl-Klausel hilft Amazon nicht

Bevor es zu der Entscheidung kam, musste sogar der Europäische Gerichtshof (EuGH) involviert werden. Eine bedeutende Frage galt es zu klären: Ob die zwölfte Klausel, durch welche Amazon ausschließlich auf luxemburgisches Recht verwies, rechtmäßig ist. Der EuGH entschied in diesem Fall aber zu Ungunsten von Amazon (Urteil vom 28.07.2016). Zwar ist eine solche Rechtswahl grundsätzlich möglich, jedoch können sich Verbraucher trotzdem auf die Bestimmungen ihres“ Rechts berufen. Die sog. Rechtswahlklauseln dürfen daher den Verbraucher nicht in die Irre führen, indem sie im vermitteln, er könne sich nur auf gewähltes Recht berufen. Tun sie es doch, sind die Rechtswahlbestimmungen nach Ansicht des Gerichts unwirksam. Damit wurde die Klage nach ausschließlich österreichischem Recht geprüft.

Vertragsrücktritt, Rechnungsgebühr und neun weitere Klauseln

Neben der unwirksamen Rechtswahlklausel wurden weitere Klauseln verboten, durch die Verbraucher benachteiligt wurden. So verlangten die AGB, dass der Rücktritt vom Vertrag nur in Textform und daher schriftlich zu erfolgen konnte. Dies verstößt jedoch gegen das bestehende Recht in Österreich. Weiterhin wurde die Gebührenerhebung für die Rechnungsart „Zahlung auf Rechnung” in Höhe von 1,50 Euro durch das Gericht als unzulässiges Entgelt für die Nutzung bestimmter Zahlungsinstrumente eingestuft. Ebenfalls untersagte der OGH die Bestimmung, dass Kunden dem Unternehmen „uneingeschränkte Rechte“ an Inhalten, etwa Kundenrezensionen, einräumten, die sie auf der Amazon-Website „einstellten“. 

Weitreichende Folgen in Österreich

Durch das Urteil wurden viele Klausel gekippt. Damit muss Amazon nun seine AGB an das österreichische Recht anpassen. Nach Aussage des Gerichts müssen international tätige Unternehmen bis zu einem vereinheitlichen Verbraucherschutz in Europa daher auf die unterschiedlichen rechtlichen Rahmenbedingungen in den einzelnen Mitgliedstaaten Rücksicht nehmen.

Kommentare  

#8 Heidemann 2018-01-15 14:09
also in der Urteilsbegründu ng Klausel 11 steht weiter unten schon ,das damit wohl auch "Bildrechte" gemeint sein müssen !
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zu einen längst fälligen Musterprozeß gibt´s leider keine Antwort
und genauso wenig zu diesen weiteren Kniefall vor Ebay !
siehe Ebay-PDF - schon mit falschen Datum - und welcher Zwischen- /Großhändler hat schon wirklich die Rechte an den Bildern oder gar die Lizenz zur Weitergabe ???
oder welcher Hersteller wird die an einen kleine Händler weitergeben - wenn die dann sowieso bei Ebay landen - zur freien Verfügung ????
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#7 Redaktion 2018-01-15 10:00
Hallo Heidemann,

vielen Dank für deine Nachricht. Die "uneingeschränk ten Rechte" wurden verboten, da die Klausel unklar und intransparent war. Sie erfasste nicht explizit Bildrechte, hätte dieser durch ihre unklare Formulierung aber auch ohne Weiteres erfasst. Aber auch alle weiteren Inhalte wären damit ebenfalls erfasst worden, die ein Kunde einstellt. Da dies aber nicht klar war und die Richter dies grob benachteiligend fanden, habe sie diese verboten. Tut uns leid dass wir nicht alle aufgezählt haben, da aber nach österreichische m Recht beurteilt wurde, wollten wir auch nicht den Rahmen sprengen. Dafür hatten wir allen weiter Interessierten, den Link zum vollständigen Urteil angefügt.

Mit besten Grüßen
die Redaktion
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#6 hans 2018-01-13 13:03
Heidemann, was Ihre Frage betrifft:
Ob Amazon oder Ebay, in Deutschland wird sich kein einziger Händlerverein mit denen anlegen, da überall deren Lobbyisten mit drinstecken. Österreich hat es richtig gemacht. Für DE bleibt es Wunschdenken.
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#5 Heidemann 2018-01-12 12:29
als Ergänzung zum selber nachlesen - man beachte vor allem 11 und 12 !

Amazon muss in Österreich AGB ändern !

help.orf.at/stories/2888677/

unten dann das Urteil:

www.ris.bka.gv.at/.../
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#4 Heidemann 2018-01-12 10:28
wäre das jetzt zuviel gewesen alle 12 Klagepunkte aufzulisten ?
besonders die "uneingeschränk ten Rechte" sind damit auch zufällig die Bildrechte gemeint ?
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Eure gestrige Mitteilung zu den Bildrechten auf Ebay - war ja ein Armutszeugnis der besonderen Güte !
da wird sich auf das Skandalöse Urteil des OLG Köln bezogen - die ja diesen Bilder /Datenklau bei Amazon absegneten und da Ebay ja fast den selben Wortlaut verwendet sei das dann damit - "wie in Stein gemeißelt" !?
Danke für die PDF um meine Lieferanten zu bitten - die Bildrechte unterzulizensie ren ???
nur allein schon das Datum ist vollkommen falsch !
wenn Ihr es noch nicht mitbekommen habt - Ebay hat die Frist um 3 Monate verlängert - bis man der Erpressung zustimmt oder rausgeschmissen wird.
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und das nach euern Wortlaut nur ein Musterprozeß endgültige Wahrheiten bringen würde - na was hindert euch daran ?
wird doch wohl jemand beim Händlerbund einen Ebay-Shop haben - oder soll ich meinen zur Verfügung stellen ???
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#3 Peter 2018-01-12 09:37
Moin,
der EuGH hat eine Rechtswahl für Verbraucher entgegen den Amazon-AGBs bestätigt (Urteil vom 14.12. 2017 - 2Ob155/16g). Das bedeutet aber auch, dass die Schlitzohren von Paypal und Ebay diese Rechtswahl einräumen müssen und nicht auf Luxemburg oder England abstellen dürfen.
Sieht der Händlerbund das auch so ???
Dann wären die Klagen gegen diese Firmen sehr viel einfacher, aber leider nur für Verbraucher, aber ein kleiner Fortschritt.
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#2 Thomas 2018-01-12 09:16
Für alle unseren südlichen Nachbarn ist es ein toller Erfolg, den ich mir für Deutschland auch wünschen würde. Amazon hält sich ausschließlich an seine eigenen Vorgaben, die die hauseigenen Mitarbeiter selbst nicht verstehen!!! Habe selten soviel INKOMPETENZ bei Mitarbeitern erlebt, wie bei Amazon, abgesehen davon, daß die Vertragssprache "Deutsch" auch kaum einer dort fehlerfrei beherrscht. Hier braucht es auch klare REGELN seitens des deutschen Gesetzgebers damit AMAZON klar Grenzen aufgezeigt werden, bisher traut aber in Deutschland niemand gegen den Riesen vorzugehen. Ich hoffe, daß irgendeine Verbraucherzent rale endlich den Schritt wagt und solange klagt, bis wir gegen Amazon gewinnen!
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#1 Wörther 2018-01-12 08:56
Glückwunsch. Habe großen Respekt, dass der Verein für Konsumenteninfo rmation gegen Amazon vorgegangen ist. Sollten viel mehr Organisationen tun. Auch wir Händler sollten unterstützt werden gegen die Machenschaften von Amazon.
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