Bilderklau bei Amazon – Anhängen an Fotos bedeutet Mithaftung

Veröffentlicht: 12.01.2018 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 16.02.2018

Bieten mehrere Online-Händler einen identischen Artikel an, werden sie auf dieser Produktseite nacheinander gelistet. Das Anhängen an identische Artikel ist erlaubt und kann nicht abgemahnt werden. Im Gegenteil: Laut einem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm kann es sogar verboten sein, einen identischen Artikel doppelt anzulegen. Das hat für alle Marketplace-Händler jedoch ungeahnte Konsequenzen.

Amazon
© Casimiro PT / Shutterstock.com

Rechtsprechung eindeutig: Mitgehangen, mitgefangen

Getreu dem Motto: „Einer für alle, alle für einen“ löst das Anhängen bei Amazon aus, dass alle Händler für die gemeinsam genutzte Artikelbeschreibung haften. Für die auf Amazon angehangenen Kontrahenten muss man also mit einstehen. Marketplace-Händler, die bei Amazon-Marketplace Produkte zum Verkauf anbieten, trifft eine Überwachungs- und Prüfungspflicht auf mögliche Veränderungen der Produktbeschreibungen ihrer Angebote – auch wenn die Änderungen unbemerkt und von Dritten vorgenommen werden (Urteil des Bundesgerichtshofes vom 03.03.2016, Az.: I ZR 140/14).

Herkunft der Fotos nicht prüfbar

So weit, so gut. Mag diese Überwachung und Prüfung bei den Produktbeschreibungen „theoretisch“ noch möglich sein, sieht es bei den verwendeten Fotos gänzlich anders aus. Hängt man sich als Händler an ein bestehendes Angebot an, ist es faktisch unmöglich, die Herkunft der Fotos zu überprüfen. Leider haben die Richter für solche Fälle kein Erbarmen. Alle angehangenen Händler können für eine unberechtigte Fotoverwendung abgemahnt werden. Die Erwiderung, man habe sich nur an ein bereits bestehendes Angebot auf Amazon angehangen, daher hafte man nicht für Urheberrechtsverletzungen, ließen die Richter nicht gelten.

Dabei berief sich das Landgericht Berlin in einer aktuellen Entscheidung auf die Grundsätze des Bundesgerichtshofes (s. o.) und ein Urteil aus Köln. Damals hatte es Amazon selbst mit den Fotos nicht so genau genommen und war – mitsamt den anhängenden Marketplace-Händlern – dafür zur Verantwortung gezogen worden. 

Abmahnungen wegen unberechtigter Fotoverwendung selten

Fazit der (neuesten) Rechtsprechung ist also, dass sich Marketplace-Händler auch Artikelfotos, die sie nicht selbst in den Angeboten einblenden und hochladen, zu eigen machen. Dies gelte auch für Amazon-Händler, die sich lediglich an bestehende Angebote anhängen (Landgericht Berlin, Beschluss vom 04.01.2018, Az.: 15 O 1/18).

Auch wenn diese Rechtsprechung das Geschäftsmodell des Handelns bei Amazon in Frage stellt, derartige Abmahnungen und Gerichtsverfahren halten sich bisher in Grenzen und fallen im Vergleich zu anderen Abmahngründen, beispielsweise einem fehlenden OS-Link, nicht ins Gewicht. Das wird hoffentlich auch in Zukunft so bleiben, denn um einen Rechtsverstoß, etwa einen Bilderklau, zu ahnden, bedarf es nicht zwangsläufig teurer Rechtsanwälte und Gerichtsverfahren. Die faire und kostengünstigere, wenn langfristig nicht automatisch bessere Lösung ist folgende: Seit Jahren steht den Betroffenen bei Amazon frei, berechtigte Rechtsverstöße über das Amazon-eigene Beschwerde-Tool einzureichen.

Über die Autorin

Yvonne Bachmann
Yvonne Bachmann Expertin für: IT-Recht

Yvonne ist schon seit Beginn ihrer juristischen Laufbahn mit Leib und Seele im IT-Recht unterwegs. Seit Anfang 2013 ist sie als Volljuristin beim Händlerbund tätig und berät dort hilfesuchende Online-Händler in Rechtsfragen rund um ihren Shop. Genausolange berichtet sie bei uns zu Rechtsthemen, welche die E-Commerce-Branche aufwirbeln. 

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Kommentare  

#9 Sören 2018-01-22 08:00
Das ist wirklich eine ärgerliche Entscheidung der Gerichte und vom Vorgang überhaupt nicht nachvollziehbar . Amazon hat stets die Kontrolle darüber, wer was auf seiner Plattform treibt. Dazu zählt unter anderem, dass Produktseiten, an die man sich angehängt hat, in Beschreibung, Bildern, etc. eben NICHT einfach geändert werden können. Wie im Artikel schon beschrieben, erfolgen solche Änderungen nur auf Antrag, der dann erstmal durch Amazon überprüft wird.
Amazon hält dem Ersteller der Produktseite ganz klar die einzigen Schreibrechte vor! Sollten also Fehler in den Bildern oder Beschreibungen auftreten, die geltendes Recht verletzten, ist der Verantwortliche dafür sehr schnell ausgemacht.
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#8 Redaktion 2018-01-19 15:16
Hallo Gerd,

vollkommen richtig, dass auch Amazon haften muss, wenn gegen Werbegesetze oder Urheberrechte verstoßen wird. Es kommt also tatsächlich hin und wieder vor, dass auch Amazon selbst abgemahnt wird.

Beispielsweise haben wir über diese Abmahnung berichtet: onlinehaendler-news.de/.../...

Viele Grüße!

Die Redaktion
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#7 gerd 2018-01-19 07:22
Frage an die Redaktion.
Wenn der Plattformbetrei ber selber, also in dem Fall Amazon, sich an Angebote anhängt, unterliegt er doch "sicherlich" den gleichen Kontrollpflicht en, Bildrechten, Angaben etc., wie jeder andere, normale Händler auch?
Oder greifen hier wieder "hauseigene" Amazongesetze, die durch dubiose AGB-Spielregeln ausgehebelt legalisiert werden und Amazon aus der Haftung nehmen.
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#6 roland baer 2018-01-17 15:15
Es gibt immer noch Steigerungen in realitätsfremde n Urteilen.
Ich fordere jeder Richter sollte im Quartal einen Arbeitstag in einem Bereich arbeiten in denen er urteilt.
Dann verstehen diese abgehoben Damen und Herren vielleicht welche hirnrissigen Urteile sie fällen.
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#5 JZ 2018-01-17 14:52
Lt. Amazon AGB trete ich die Rechte an der Nutzung eines Bildes an Amazon ab, wenn ich dieses zu Amazon hochlade. Verfüge ich nicht über diese Rechte, mache ich mich haftbar und ggf. strafbar. Hängt sich jemand anderes daran, an das Angebot mit widerrechtlich genutzten Bildern, bleibe ich dennoch der Urheber der Rechtsverletzun g. Dafür werde ich bestraft und fertig. Der obige Inhalt des Artikels ist somit für die Realität irrelevant. Denn Amazon würde den Urheber der Rechtsverletzun g im Zweifelsfalle bekannt geben und dieser zur Verantwortung gezogen. Alles andere ergibt sich erst gar nicht?!
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#4 Fa. Christel Geyer 2018-01-17 14:42
Das Anhängen an meine Amazon-Artikel hält sich in Grenzen, kommt aber immer wieder vor. Dabei wird von den "Anhängern" der Artikeltext weitgehend ignoriert. Besonders bei Mineralien, die ich mit exakten Bild, genauen Maßen und Gewicht anbiete, gibt es so etwas immer wieder. Nun sind Mineralien im Aussehen, Gewicht und Größe stets Unikate. Es hat offensichtlich bisher aber noch niemand gestört, wenn andere exakt den gleichen Artikel anbieten, den es nur einmal gibt.
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#3 Ramon Galuptra 2018-01-17 14:23
Es gibt auch gegenteilige Auffassungen:

www.it-recht-kanzlei.de/.../

Immerhin ein OLG.
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#2 Peter 2018-01-17 14:22
In welchen Zeitabständen erwartet denn die Rechtsprechung, dass ich meine 1000 oder 2000 Angebote kontrolliere ???
Täglich, wöchentlich, monatlich - welche Vorstellungen haben diese Leute ?
Die Urteile der Richter völlig an der Realität vorbei ...
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#1 Tom 2018-01-12 12:23
Allerdings interessiert Amazon das ganze nicht. Zu lesen in den Bedingungen
Zitat:
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