Luxusschuh vor dem EuGH: Eine rote Sohle allein ist nicht genug

Veröffentlicht: 08.02.2018 | Geschrieben von: Ivan Bremers | Letzte Aktualisierung: 08.02.2018

Bei einer roten Sohle dürfte vielen der Name Louboutin einfallen. Diese Sohle ist das Markenzeichen des Luxusschuhherstellers. Doch macht dieses Markenzeichen nicht direkt auch eine zu schützende Marke aus. Doch gerade dies möchte der Designer erreichen. Durch einen Markenschutz könnte die Nachahmung deutlich vermindert werden. Jedoch wahrscheinlich ohne Erfolg. So scheint es vor dem Europäischen Gerichtshof.

©Prozerpina/shutterstock.com

Rot ist Kult

Die begehrten Schuhe beginnen meist bei einem Preis um die 500 Euro pro Paar und zeichnen sich durch eine rote Sohle aus. Diese Farbe steht nicht nur für Liebe und Leidenschaft. Für viele ist sie auch das Erkennungszeichen des Luxusherstellers. Und daher sein Markenzeichen. Dass dieses geschützt werden soll, ist daher nicht verwunderlich. Daher hatte der Designer 2010 und 2013 dies als Marke eintragen lassen. Doch dies schreckte ein Tochterunternehmen von Deichmann in den Niederlanden nicht davon ab, Schuhe mit einer roten Sohle zu verkaufen. So dass sich ein Gericht in den Niederlanden damit befassen muss. Dieses war sich jedoch unschlüssig bei der Frage, ob für Schuhe mit einer roten Sohle überhaupt ein Markenschutz möglich wäre und legte diese Frage dem Europäischen Gerichtshof vor (EuGH).

Ist eine Farbe eine Form?

Eine sehr komische Frage, doch gerade diese muss durch den Europäischen Gerichtshof geklärt werden. Die Unionsrichtlinie 2008/95 über die Marken führt nämlich in Art. 3 Abs. 1 Buchst. e mehrere Ungültigkeitsgründe und Eintragungshindernisse für solche Zeichen auf, die ausschließlich in einer Form bestehen, auch wenn sie der Ware einen wesentlichen Wert verleihen. Daher muss geklärt werden, ob auch nicht-dreidimensionale Eigenschaften, wie etwa Farben davon erfasst werden. Dann würde ein Eintragungshindernis vorliegen und die Eintragung wäre nicht möglich. Zu diesem Schluss kommt zumindest schon einmal der Generalanwalt, der zum Ergebnis kommt, dass ein Zeichen, welches Farbe und Form kombiniert, darunter fällt. Ruf der Marke oder seines Inhabers soll dabei nicht berücksichtigt werden.

Auch fehlende Unterscheidungskraft möglich

Neben der komplizierten Frage der Form könnte die Eintragung an der fehlenden Unterscheidungskraft scheitern, wie der Generalanwalt ausführt, da es sich „nur” um die Kombination einer Form und Farbelemente handelt. Gerade bei Farben handelt es sich im Modebereich in der Regel um gestalterische oder dekorative Elemente.

Antwort damit vorgezeichnet

Die Einschätzung des Gutachters ist für die Richter des EuGH nicht bindend, in der Mehrzahl der Fälle folgen die Richter ihr aber. Ein Urteil dürfte in einigen Monaten fallen.

Schreiben Sie einen Kommentar

Newsletter
Abonnieren
Bleibe stets informiert mit unserem Newsletter.