Erneut: Amazons Fehler sind Händlern zuzurechnen

Veröffentlicht: 06.04.2018 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 08.05.2018

Im eigenen Online-Shop hat der Händler zumindest innerhalb der Möglichkeiten der Shop-Software Einfluss auf die Darstellung, etwa der Artikelbeschreibungen oder den Bestellablauf. Händler auf Amazon haben keine Möglichkeit, die technischen Gegebenheiten und Anzeigen zu ändern oder zu optimieren. Ein aktuelles Urteil rüttelt Händler noch einmal wach, sich dessen bewusst zu sein.

Amazon

IB Photography / Shutterstock.com

Mitverantwortung auch für Amazons Verstöße

Auch wenn die große Reichweite immer für ein Handeln bei Amazon sprechen: Blendet Amazon (ohne das Wissen des Händlers) eigenmächtig wettbewerbswidrige Aussagen oder Funktionen ein und wird der Händler wegen falscher Angaben in seinem Angebot abgemahnt, kann er im Abmahnfall nicht auf Amazon verweisen. Online-Händler müssen für die seitens Amazon verursachten Wettbewerbsverstöße haften, auch wenn nicht sie selbst, sondern Amazon den Fehler verursacht hat. 

Ein Händler habe seine Verkaufsplattform sorgfältig auszuwählen und sei daher verantwortlich, wenn diese nicht rechtmäßig agiere, betont die Rechtsprechung immer wieder. Dies gelte selbst dann, wenn keine Einflussmöglichkeit auf die Funktion oder eine bestimmte Darstellung besteht. Auch ein aktuelles Urteil weist darauf noch einmal hin.

Falsche Kategorie bei Amazon führt zu Wettbewerbsverstoß

Nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) müssen einige besonders für die Sicherheit relevante Fahrzeugteile (auch die von Fahrrädern oder Motorrädern) in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein. Dies bedeutet, dass diese Fahrzeugteile nur dann angeboten und verkauft werden dürfen, wenn sie mit einem amtlich vorgeschriebenen und zugeteilten Prüfzeichen gekennzeichnet sind. Auch der Hinweis „Fahrzeugteil nicht für den Straßenverkehr zugelassen“ o. ä. hilft Händlern nicht weiter.

Besonders prekär wird es, wenn ein Händler Lampen und Leuchtmittel im Internet ohne diese Kennzeichnung anbietet und selbst auch gar keine Beziehung zu Fahrrädern, Motorrädern oder Pkws herstellt. Ist Amazon der Meinung und schiebt die Produkte in eine andere Kategorie, z. B. "Radsport", begibt sich der Händler ungeahnt in einen Wettbewerbsverstoß. Zudem erfolgte im konkreten Fall ein Hinweis mit dem Zusatz "Wird oft zusammen gekauft", der auf Fahrradlampen und Fahrradzubehör verwies.

Die Richter hatten kein Nachsehen mit den Händlern: Diese Einordnung durch Amazon sei dem Händler auch zuzurechnen – egal, ob er sie gewollt oder beabsichtigt hat (Urteil des Landgerichts Freiburg vom 07.08.2017, Az.: 12 O 141/15). Auch hier wird wieder auf die Risiken beim Handel über eine Plattform hingewiesen: Es sei die selbstständige Entscheidung des Händlers, sich auf einer solchen Verkaufsplattform zu bewegen. Wer die positiven Begleiterscheinungen von Amazon ausnutzt, muss auch in den sauren Apfel der Mithaftung beißen...

Über die Autorin

Yvonne Bachmann
Yvonne Bachmann Expertin für: IT-Recht

Yvonne ist schon seit Beginn ihrer juristischen Laufbahn mit Leib und Seele im IT-Recht unterwegs. Seit Anfang 2013 ist sie als Volljuristin beim Händlerbund tätig und berät dort hilfesuchende Online-Händler in Rechtsfragen rund um ihren Shop. Genausolange berichtet sie bei uns zu Rechtsthemen, welche die E-Commerce-Branche aufwirbeln. 

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Kommentare  

#8 Heidemann 2018-04-11 17:54
kann /muß man solche Urteile verstehen ???
wohl nur unter der Prämisse - das dieses Richterlein - seinen Anwalts- /Abmahnkollegen sofort grünes Licht für weitere erfolgreiche zusammenarbeit gibt.
solche Weltfremden Figuren - gehören mindestens soweit aus Europa entfernt - wie Ihre Urteile an den Menschen vorbei gehen - also Antarktis ist noch das netteste was mir dazu einfällt.
....
an welcher Stelle steht dann etwas über die Prozentuale teilhabe - oder wird man automatisch zu 1001 % verdonnert ?!
---
ist das wirklich ein Zitat ?
Es sei die selbstständige Entscheidung des Händlers, sich auf einer solchen Verkaufsplattfo rm zu bewegen. Wer die positiven Begleiterschein ungen von Amazon ausnutzt, muss auch in den sauren Apfel der Mithaftung beißen... - Ende
---was heißt denn hier positive ? - nur das ich eventuell noch ein Euro plus mitnehme
- das kann man ja wohl kaum als außergewöhnlich e Leistung der Plattform betrachten - für die man dann auch noch seinen Kopf hinhalten möchte ?
was mir sonst noch dazu einfällt ............... ............... ............... ............... ............... ............... ............... ............... ............... ............... ............... ............... ............... ............... ............... ............... ............... ............... ............... .. usw. !
mal sehen ob das überhaupt durchkommt ?
wie ist das eigentlich mit Politikern ?
ich habe mir eigentlich ganz andere ausgesucht - und jetzt darf ich aber -
die po........... (Nee ,das kann ich wirklich nicht schreiben - da verbiegen sich ja die Tasten)
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#7 Arnd Huxghage 2018-04-11 17:47
Da lassen sich die Richter wieder vor den Karren der Abmahnanwälte spannen
Mit Amazone will sich ja kein Richter oder Verbraucherschü tzer anlegen.
Man kann doch viel besser einen kleinen Händler Abzocken.
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#6 Bettina 2018-04-11 17:04
Ich finde dieses Urteil sehr traurig. Die Richter unterstützen somit noch diese unfairen Geschäftsgebahr en von Amazon. Einfach nur traurig... Wo ist hier Gerechtigkeit?
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#5 roland baer 2018-04-11 14:57
wie doof oder bestochen muss ein solch ein Richter sein.
Alles Wahlhilfe für extreme Parteien
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#4 Bastian 2018-04-11 14:38
Das ist dich mal wieder typisch. Wie weltfremd sind diese Richter eigentlich. Die Plattformen sind so mächtig... quasi alternativlos. Wie schat es aus Händlerbund. Wollen wir da endlich auch Mal aktiv werden ( ne so richtig halt mal, wa!)???
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#3 Micha 2018-04-11 14:36
Es wird Zeit, das diese 60 jährigen und älteren Richter mal ihren Platz für jüngere Nachfolger frei machen und diese dann die Plattformen in die Pflicht nehmen, denn nur diese haben die Möglichkeit auch etwas daran zu ändern.

Mit der Essenz "Dann verkaufen Sie eben nicht auf Amazon!" kommen wir nicht weiter.
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#2 Rainer Ebeling 2018-04-11 14:19
Das können die Richter natürlich so sehen - damit wird aber wohl eindeutig amazon als Verursacher festgestellt, auch wenn der Händler dafür haften muss. Ich frage mich jetzt nur: Müsste das nicht auch den Weg eröffnen, dass der in Anspruch genommene Händler seinerseits amazon in Regress nehmen könnte?
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#1 Ralf 2018-04-10 15:00
Hoffentlich fährt der Richter kein Dieselauto mit falsch angegebenen Herstellerwerte n bei den Abgasen...
Schließlich nutzt er ja auch die Vorteile des niedrigeren Kraftstoffpreis es und des niedrigeren Verbrauchs... ;-)

Warum versuchen einige Richter besonders weltfremd zu argumentieren.. .
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