OLG Düsseldorf verbietet Real Verkauf von Luxuskosmetik

Veröffentlicht: 11.04.2018 | Geschrieben von: Ivan Bremers | Letzte Aktualisierung: 11.04.2018

Vertriebsbeschränkungen belasten Händler in hoher Weise, da durch sie ein Handel mit bestimmten Waren stark erschwert ist. Deutsche Gerichte untersagten bisher den pauschalen Ausschluss bei Luxusartikeln, doch schlug sich der Europäische Gerichtshof auf die Seite der Hersteller. Nun könnte auch in Deutschland ein wegweisendes Urteil ergangen sein. Das Oberlandesgericht Düsseldorf verbot Real den Handel mit Luxuskosmetik.

©ZDL/shutterstock.com

Graumarktware bei Real

Mit der Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (OLG - Urt. v. 06.04.2018, Az. 20 U 113/17) stoppte der Luxuskosmetikhersteller Kanebo den Vertrieb von Graumarktware durch die Plattform Real. Diese verkaufte die Marken „Sensai” und „Kanebo” des japanischen Hersteller. Zwar handelte es sich um Originalware, jedoch ohne Verkaufserlaubnis vom Hersteller. Daher ging das Unternehmen dagegen vor, um das Luxusimage der Kosmetik aufrecht zu erhalten – und bekam vor Gericht recht. Das OLG sah es als rufschädigend an, dass diese Luxuskosmetik bei der Handelskette angeboten wurden. Durch die Entscheidung wurde es Real europaweit verboten, die Kosmetik von Kanebo in ihren Filialen oder ihrem Onlineshop anzubieten.

Coty-Urteil als Entscheidungsbasis

Das Vertriebsbeschränkungen für Luxuswaren generell zulässig sein können, hatte zuletzt der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden. Voraussetzung dafür ist lediglich, dass das Verbot das Luxusimage wahren soll und das Verbot objektiv und einheitlich auf alle Händler angewendet wird. In Deutschland hingegen waren die Gerichte bisher händlerfreundlich. Das OLG berief sich jedoch nun als erstes deutsches Gericht auf die durch den EuGH ergangene Entscheidung, da der Verkauf der Luxuskosmetik sowohl online als auch offline nicht mit dem luxuriösen Umfeld vergleichbar wäre, das beim Hersteller selbst angeboten wird. Dadurch würde nach Ansicht des Gerichts bei einem weiteren Verkauf der gute Ruf der Luxuskosmetik leiden.

Wegweisendes Urteil?

Durch diese Entscheidung hat nun erstmals die Entscheidung des EuGH auch in Deutschland Beachtung gefunden und einer großen Plattform wurde der Verkauf von bestimmten Luxusartikel verboten. Obwohl dies eine Einzelentscheidung ist und für andere Gerichte grundsätzlich keine Bindung hat, ist doch davon auszugehen, dass auch weitere Gerichte bei der Einschätzung von Vertriebsbeschränkungen diesem Urteil folgen werden. Daher könnte man die Frage, ob es sich um ein wegweisendes Urteil handelt, durchaus mit einem „Ja” beantworten. Schließlich geht es bei der ganzen Problematik nicht ausschließlich um Rolex-Uhren, sondern auch um Produkte aus dem mittleren Preisbereich. Einzige Lösung für Plattformen wäre daher, dafür zu sorgen, dass ihre Präsentation ein würdiges Luxusimage aufweisen. Nur so könnten Händler weiterhin Produkte anbieten, ohne Verbote fürchten zu müssen.

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