Reiseportale haften für falsche Angaben

Veröffentlicht: 17.04.2018 | Geschrieben von: Ivan Bremers | Letzte Aktualisierung: 17.04.2018

Eine Reise über ein Portal zu buchen geht schnell und unkompliziert. Doch stimmen die Angaben auf der Internetseite oft nicht mit der Realität überein. Bisher versuchten die Portale als Reisevermittler die Haftung hierfür komplett auszuschließen. Doch dies hat das Oberlandesgericht München nun verboten und entschieden, dass ein genereller Haftungsausschluss unzulässig ist. Danach haftet der Vermittler, wenn er die falschen Angaben zu verantworten hat.

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Reiseportal weg.de betroffen

Dem Urteil ging eine Klage der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) voraus. Dieser sah in den Geschäftsbedingungen des Betreibers des Portals (Comvel) eine unzulässige Klausel. Unter der Überschrift „Haftungsbeschränkung” verwies der Anbieter darauf, dass die Angaben zu den vermittelten Reiseleistungen ausschließlich auf Informationen der Leistungsträger beruhen. Sie stellten demnach keine eigenen Zusagen des Vermittlers gegenüber dem Reiseteilnehmer dar. Dies verstehe ein Kunde jedoch als generellen Haftungsausschluss, stellte das OLG München (Az. : 29 U 2137/17) fest, da Kunden davon ausgehen müssten, dass in keinem Fall Ansprüche gegen den Vermittler bestehen könnten. Da dies nicht mit wesentlichen Grundgedanken gesetzlicher Regelungen überstimmt, entschied das Gericht zugunsten des vzbv.

Genereller Haftungsausschluss nicht möglich

Das Gericht stellt hierbei klar, dass die Vermittlung von Reisen auch die Einhaltung mehrerer Sorgfaltspflichten für den Vermittler darstellen. Dies bedeutet, dass Vermittler nicht einfach jede Angabe auf der Internetseite wiedergeben können. Sollte dem Vermittler bekannt sein, dass die Angaben des Reiseveranstalters falsch sind oder ein Kunde ihn darauf hinweist, verstößt er gegen seine Pflichten und ist dementsprechend auch zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Ein völliger Haftungsausschluss in den AGB ist daher nicht möglich. Es ist auch nicht erforderlich, diesen explizit so zu nennen. In solchen Fällen wird die Formulierung so ausgelegt, wie es ein „normaler” Kunde ohne Rechtsstudium verstehen würde. Dieser würde es jedoch gerade so auffassen, dass er gegen den Vermittler in keinem Fall einen Anspruch auf Ersatz des Schadens hätte.

Reiseportale nun für Angaben mitverantwortlich

Der vzbv selbst begrüßt das Urteil. Für Vermittler und Betreiber bedeutet es aber ein erhöhtes Maß der Wachsamkeit bei der Darstellung der Angaben des Reiseveranstalters. Sind diese irreführend oder falsch und besteht darüber Kenntnis, dürfen diese nicht wiedergegeben werden. Sonst macht sich der Vermittler nun auch haftbar. Weiterhin müssten Reiseportale, die diese Klauseln bisher in ihren AGB verwenden haben, diese ändern um Verbraucher nicht zu täuschen. Das Urteil ist bisher nicht rechtskräftig. Noch kann Comvel dagegen vorgehen.

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