Otto klagt gegen Burgerkette „Otto‘s Burger“ – und ist gescheitert

Veröffentlicht: 11.07.2018 | Geschrieben von: Tina Plewinski | Letzte Aktualisierung: 11.07.2018

Darf sich eine kleine Burgerkette aus Hamburg „Otto’s Burger“ nennen? Mit dieser Frage musste sich nun das Landgericht Hamburg auseinandersetzen. Geklagt hatte der namhafte Versandriese Otto.

Saftiger Burger in den Händen
© Fedorovacz – shutterstock.com

Markenrechtsverletzungen gehören zu den wiederkehrenden Problemen, mit denen sich große und kleine Unternehmen auseinandersetzen müssen. Immer wieder werden wegen entsprechender Verstöße Abmahnungen verschickt. Nicht selten landen solche Streitigkeiten dann auch vor Gericht – wie zum Beispiel auch in einem Fall, den ein namhafter Branchenplayer ins Rollen gebracht hat und den die Welt als „klassische David-gegen-Goliath-Geschichte“ bezeichnet.

Gemeint ist damit eine Klage, die der traditionsreiche Versandriese Otto gegen eine kleine Hamburger Burgerkette eingereicht hatte. Die Kette betreibt unter dem Namen „Otto’s Burger“ vier Lokale in der Hansestadt – und genau hier liegt das Problem: Durch die Verwendung des Namens „Otto“ sah das Traditionsunternehmen seine Marke in Gefahr, sodass rechtliche Schritte eingeleitet wurden. Konkret ging es also um die Verletzung von Namensrechten und Markenrechten.

Hamburger Landgericht weist Klage ab

Im Namensstreit hat das Hamburger Landgericht die Klage von Otto am Dienstag nun abgewiesen, da keine Verletzung des Unternehmenskennzeichens „Otto“ vorliege. Das Gericht stützte diese Entscheidung auf den Fakt, dass „die von den vier Burger-Lokalen angesprochenen Gäste Otto's Burger nicht mit dem Otto-Kennzeichen des Versandhändlers in Verbindung brächten“, schreibt die Welt weiter.

Darüber hinaus floss in die Entscheidung maßgeblich ein, dass es sich bei den Parteien um zwei Firmen aus vollkommen unterschiedlichen Geschäftsfeldern handelt. Auch die Häufig- und Geläufigkeit des Namens Otto habe im Rahmen der Klageabweisung eine entscheidende Rolle gespielt. Demzufolge bestünde keine Verwechselungsgefahr.

Otto will weitere Schritte noch prüfen

Der Online-Riese Otto, der auch als Marktplatz tätig ist, kann gegen diese Entscheidung des Landgerichts Hamburg Berufung einlegen. Zuvor wolle das Unternehmen nach Informationen eines Unternehmenssprechers allerdings auf den Erhalt der schriftlichen Urteilsbegründung warten und dann weitere Schritte abwägen. Im aktuellen Fall sei es um einen Streitwert in Höhe von 750.000 Euro gegangen.

Über die Autorin

Tina Plewinski
Tina Plewinski Expertin für: Amazon

Bereits Anfang 2013 verschlug es Tina eher zufällig in die Redaktion von OnlinehändlerNews und damit auch in die Welt des Online-Handels. Ein besonderes Faible hat sie nicht nur für Kaffee und Literatur, sondern auch für Amazon – egal ob neue Services, spannende Technologien oder kuriose Patente: Alles, was mit dem US-Riesen zu tun hat, lässt ihr Herz höherschlagen. Nicht umsonst zeigt sie sich als Redakteurin vom Dienst für den Amazon Watchblog verantwortlich.

Sie haben Fragen oder Anregungen?

Kontaktieren Sie Tina Plewinski

Kommentare  

#3 Thomas 2018-07-14 13:13
Mann sollte alle Firmen die meinen mit Abmahnungen dem Konkurrenten zu schädigen zu müssen einfach Bundesweit Boykottieren! Oft geht es doch nur ums Geld absahnen. Was kann denn der Abgemahnte dafür dass es im
Deutschen Alphabet nur 26 Buchstaben gibt!
Also wirklich sieht OTTO sich als Burgerbrater? LOL Wohl eher als Bürgerverbrater!
Preise wie in der Apotheke!
Wenn die großen Angst haben vor dem kleinen dann müssen die großen eben besser werden und nicht unfairer!
Wenn der kleine dem großen auffällt muss er ja was richtig machen (besserer Service, bessere Preise usw.).
Also etwas was dem Endkunden zugute kommt aber so was wollen die großen verhindern oder können es nicht erbringen. Nein, da wollen die Manager Millionen verdienen und machen so auch die Preise aber der kleine will überleben und diesen reichen eben kleine Preise!
Da müsse es ein Gesetzt geben dass nur in der gleichen Liga gestritten werden darf und nicht Riese gegen Zwerg!
Ebenso dürfe eine Firma die 1000 Euro Umsatz macht keine 100 000 Euro Abmahnung versenden!

Die Fußballweltmeis ter spielen ja auch nicht gegen die Dorfmahnschaft.

Ok, bei Produkt Kopien oder Fälschungen das macht es natürlich Sinn aber nicht wegen dem eventuell verwechselbaren Namen oder weil ein Wort in der Widerrufsbelehr ung falsch geschrieben wurde!

Möchte mal das Gesicht sehen wenn der Kunde bei Otto's Burger einen Rasenmäher bestellt und dann meint "huch habe den Laden mit OTTO verwechselt"

Schämt euch Ihr Abmahner!
Zitieren
#2 Peter 2018-07-12 08:13
@JLoyd
Geile Steigerung
Vielleicht vergeht Otto dann die Klagerei :-))
Zitieren
#1 JLloyd 2018-07-11 12:37
Wird der Burgerbrater seine Speisekarte Otto-Katalog nennen dürfen, sobald es den klägerischen Katalog nicht mehr gibt?
Zitieren

Schreiben Sie einen Kommentar

Newsletter
Abonnieren
Bleibe stets informiert mit unserem Newsletter.