Grundpreisangabe bei Ebay: OLG Stuttgart stärkt Händlern den Rücken

Veröffentlicht: 21.08.2018 | Geschrieben von: Ivan Bremers | Letzte Aktualisierung: 22.11.2022

Verschiedene Ansichten auf Marktplätzen stellen Händler bei der korrekten Wiedergabe des Grundpreises immer wieder vor Probleme. Denn was genau bei einem Miniaturbild in einer anderen Rubrik angezeigt wird, lässt sich oft nicht beeinflussen. Das OLG Stuttgart sieht dieses Problem gar nicht gegeben, wie eine Entscheidung vom 15. Februar 2018 zeigt, die nun veröffentlicht wurde.

Ebay Minigalerie ohne Grundpreisangabe

Der Entscheidung ging ein Streit zweier Konkurrenten um eine Vertragsstrafenzahlung voraus. Im Rahmen des Streits wurde ein Händler aufgrund fehlender Grundpreisangaben auf Ebay abgemahnt. Nachdem der Kläger bei Artikeln des Abgemahnten in der Minigalerie von Ebay abermals keinen Grundpreis sehen konnte, machte er die Vertragstrafe geltend. Seiner Meinung nach hatte ein erneuter Verstoß gegen die Pflicht zur Grundpreisangabe stattgefunden. Doch das Oberlandesgericht Stuttgart (OLG) sah dies in seiner Entscheidung vom 15. Februar 2018 (2 U 96/17) nicht und wies die Klage ab. Die von Ebay automatisiert erzeugte "Minigalerie"-Ansicht eines Produktes muss nach Ansicht des Gerichts nicht der Preisangabenverordnung gerecht werden.

Minigalerie-Ansicht ist kein Angebot

Zwar sei die erste Abmahnung wegen eines Verstoßes gegen die Grundpreisangabe aus der Preisangabenverordnung (PAngV) ergangen. Danach muss bei angebotenen Waren, die unter Angabe von Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten werden, neben dem Gesamtpreis auch immer der Grundpreis angegeben werden. Zweck der Preisangabenverordnung ist es dabei, durch eine sachlich zutreffende und vollständige Verbraucherinformation Preiswahrheit und Preisklarheit zu gewährleisten. Daher müssen bei der Werbung für das eigene Angebote immer die Grundpreise angegeben sein.

Nach Ansicht des Gerichts handelt es sich bei einer Darstellung in der Minigalerie jedoch um gar kein Angebot im Sinne der Preisangabenverordnung, sodass dies nicht gilt. Die Minigalerie enthält nicht alle notwendigen Merkmale, um den Kunden in die Lage zu versetzen, eine Kaufentscheidung zu treffen. Vielmehr müsste der Kunde erst den Link aufrufen, um weitere Informationen zu erhalten. Die kleinen Bilder würden praktisch gesehen einfach nicht ausreichen, um bei einem potenziellen Kunden eine Kaufentscheidung herbeizurufen. Dies könnte nur die Galerieansicht, in der wiederum ein Grundpreis aufgeführt sein muss.

Eigentlich zu begrüßen

Die Entscheidung könnte Händlern theoretisch eine Last von den Schultern nehmen, denn sie könnte eventuell auch auf Online-Shops mit Mini-Ansichten übertragen werden. Doch zeigte die Rechtsprechung bisher, dass es besser ist, kreative Wege zu finden, um den Grundpreis bei Ebay stets anzugeben - zum Beispiel in der Artikelüberschrift. Und ob auch andere Gerichte dem Beispiel folgen und den Grundpreis ablehnen, nur weil ein potenzieller Kunden Material oder Einsatzzweck des Produktes in der Minigalerie nicht erkennen können, dürfte nach bisherigen Rechtsprechungen mehr als unsicher sein.

Kommentare  

#1 holger 2018-08-25 10:52
Ich gehe davon aus,dass die Richter am OLG in Stuttgart erkannt haben,dass 2. Ernte Abzocke gespielt wird. Kann mir auch vorstellen,dass die Richter erkannt hatten,um was es wirklich geht. Vermutlich waren den Richtern die Abmahner bekannt und wollten sich nicht zu "Durchwinkern" machen lassen.
Hatte selbst das "Vergnügen" mich gegen eine einen bekannten "Vielabmahner"
- nennt sich lächerlicherwei se Interessen- Verband, vor dem OLG wehren zu dürfen.
Die Richter hatten Zweifel an der rechtmässigkeit der Vorwürfe. Rechtsmissbrauc h stand im Raum. Der Abmahn-Popler-V erband knickte ein, übernahm die Kosten für zwei Gerichtsverhand lungen. Ein negatives Urteil hätte weitreichende
Folgen für die Abzocker gehabt. Gerichte bzw. Abgemahnte hätten sich auf das Urteile meiner Verhandlung berufen können. Dem wollte man natürlich aus dem Weg gehen. Das Gesindel hatte nicht mit meiner Gegenwehr,inter essierten Anwalt u. drei saubere Richter gerechnet. Auffällig war ausserdem,dass dieser Abmahn-verein eine unangesagte "Zeugin" im Schlepptau hatte. Von der niemand etwas wusste. Man versuchte mich kurz vor der zweiten Verhandlung - OLG - zu pfänden. Was unüblich ist. Mein Anwalt hielt dagegen und dieses Abmahngesindel lief wieder ins Leere. Sie machte Abgemahnte zu Helfern. Tischte ständig Eidesstattliche Erklärungen auf. Die nachweislich z. T. falsch waren.
Das alles half vor dem OLG Stuttgart nichts. Drei sehr gute Richter erkannten das jetzt verzweifelte und miese Verhalten der Abzocker. Dann der letzte Versuch nicht aufzufallen: Man würde alles bezahlen,forder e als Gegenleistung "Stillschweigen " Stillschweigen ? Nichts berichten dürfen,die Wahrheit verschweigen oder man könnte mich verklagen. Hatte abgelehnt und Abmahner haben doch bezahlt.
Nicht aber so richtig ! Es fehlt mir die die gefühlte Gerechtigkeit. Sie machen immer weiter. Finden vor dem AG und LG kaum widerstand. Am OLG sieht es anders aus.
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