LG München: Amazon Hinweis „Refurbished Certificate” reicht nicht aus

Veröffentlicht: 03.09.2018 | Geschrieben von: Ivan Bremers | Letzte Aktualisierung: 03.09.2018

Gebrauchte Ware kostet weniger, wurde aber schon einmal benutzt und weist daher auch Gebrauchsspuren auf. Darüber müssen potenzielle Kunden auch informiert werden. Doch nicht jeder Zusatz reicht dabei aus, wie nun das Landgericht München in einem Fall mit Amazon entschieden hat.

Refurbished reicht nicht aus
©Jane Kelly/shutterstock.com

Gebraucht muss eindeutig gekennzeichnet sein

Die Online-Plattform Amazon hatte in seinem Shop gebrauchte Smartphones angeboten, zunächst ganz ohne Hinweis auf den gebrauchten Zustand der Waren, später jedoch mit dem Zusatz „Refurbished Certificate". In der Darbietung sah der Verbraucherzentrale Bundesverband einen Verstoß gegen die Darstellung aller wesentlichen Produkteigenschaften und mahnte Amazon ab. Da Amazon keine Unterlassungserklärung abgeben wollte, klagte der Dachverband gegen die Online-Plattform und bekam vor der Landgericht München (Urteil v. 30.07.2018 - Az.: 33 O 12885/17) Recht. Amazon muss demnach explizit darauf hinweisen, dass es sich um gebrauchte Waren handelt, und darf auch nicht nur den Zusatz „Refurbished Certificate“ benutzen.

Artikelzustand ist wesentliche Produkteigenschaft

Was genau eine wesentliche Eigenschaft ist, lässt sich danach bestimmen, ob sie für die Entscheidung des durchschnittlichen Verbrauchers von Bedeutung ist und was ein Verbraucher üblicher- und berechtigterweise an Informationen erwarten darf. Dazu zählt nach Klarstellung durch das Gericht die Information über den gebrauchten Zustand der Ware. Diese Information ist allein schon deshalb wesentlich, da ein Verbraucher nur so das Preis-Leistungs-Verhältnis beurteilen kann. Enthält man ihm diese Information vor, könnte er eine Entscheidung treffen, die er bei Kenntnis des wahren Zustandes nicht getroffen hätte.

„Refurbished Certificate“ reicht auch nicht aus

Neben der Klarstellung, stellte das Gericht auch fest, dass die englischen Angaben nicht ausreichen, um einen Verbraucher hinreichend über den Artikelzustand zu informieren. Nach Ansicht des Gerichts ist der Begriff für den Durchschnittsverbraucher nicht geeignet, über die Eigenschaft zu informieren, denn dieser ist nach Begründung des Gerichts bereits mit dem englischen Terminus „refurbished" nicht vertraut. Und auch eine Übersetzung würde nicht ausreichen, denn auch die wörtliche Übersetzung als „wiederaufbereitetes Zertifikat", sagt dem Verbraucher nichts darüber, ob es sich hierbei um gebrauchte oder neue Ware handelt. Händler sollte daher darauf achten, bei der Bewerbung von gebrauchten Waren, englische Begriffe zu vermeiden, um sich keiner Gefahr einer Abmahnung auszusetzen. Was bei einer Ware zu den wesentlichen Merkmalen gehört, können Händler detailliert in unserem Whitepaper „Wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistungen” nachlesen.

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