Das Recht auf Vergessenwerden: Google gewinnt vor dem OLG Frankfurt

Veröffentlicht: 17.09.2018 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 17.09.2018

Sicherlich hatte schon jeder einmal das Bedürfnis, einen Teil seiner Biografie zu streichen. Besonders groß dürfte dieser Wunsch sein, wenn das eigene Scheitern für jede Person mit nur wenigen Klicks nachlesbar ist. Google macht es möglich. Gegen das Anzeigen von alten negativen Presseberichten über seine Person klagte nun ein Mann gegen den Suchmaschinen-Betreiber und verlor.

Google Suchergebnisse werden auf einem Notebook angezeigt
© Jeramey Lende - shutterstock

Geklagt hatte der ehemalige Geschäftsführer einer bekannten gemeinnützigen Organisation. Als diese Organisation im Jahr 2011 in eine schwerwiegende finanzielle Schieflage kam, meldete sich der Geschäftsführer krank. Die Presse berichtete mehrmals über den Fall. Dabei wurde auch der Name des Klägers, sowie über die Tatsache, dass er aus gesundheitlichen Gründen abwesend war, berichtet. Diese Artikel lassen sich bis heute bei Google finden. Der Kläger wollte durch die Klage Google dazu zwingen, die Links zu den negativen Presseberichten aus den Suchergebnissen zu streichen.

Berufung auf informationelle Selbstbestimmung

Das Recht auf Vergessenwerden folgt aus dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus dem Grundgesetz. Dieses Recht sagt nichts anderes, als dass der Einzelne selbst darüber entscheiden darf, wie und ob personengebundene Daten preisgegeben oder verwendet werden.

In der DSGVO wird dieser Anspruch als „Recht auf Löschung” (Art. 17 DSGVO) bezeichnet. Bei der Frage, ob die personenbezogenen Daten „nicht mehr notwendig sind”, muss in diesem Fall zwischen dem öffentlichen Interesse an der weiteren schnellen Verfügbarkeit der Artikel und dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Klägers abgewogen werden.

Demgegenüber steht das öffentliche Interesse an einer Berichterstattung. 

Öffentliches Interesse besteht weiterhin

Nachdem der Kläger bereits vor dem Landgericht gescheitert war, stellte das OLG im Berufungsverfahren zunächst fest, dass 2011 ein erhebliches öffentliche Interesse an der Berichterstattung bestand. Als Geschäftsführer einer bekannten gemeinnützigen Organisation war der Kläger Person des öffentlichen Lebens. Es gehöre zur Berichterstattung um die gemeinnützige Organisation, zu erklären, warum der Geschäftsführer in einer schwierigen Phase nicht zur Verfügung stand. Die ursprüngliche Berichterstattung sei demnach rechtmäßig gewesen. Auch ließe sich nach nun sieben Jahren nicht feststellen, dass das Interesse an der Öffentlichkeit erloschen sei.

Das Urteil des Oberlandesgerichts ist noch nicht rechtskräftig. Dem Kläger bleibt der Weg zum BGH noch offen.

Person des öffentlichen Lebens

Die Begrifflichkeit der „Person des öffentlichen Lebens” ist nicht weiter gesetzlich definiert. Es ist aber von der Rechtsprechung anerkannt, dass über das Privatleben einer Person berichtet werden darf, wenn diese prominent ist oder Aufmerksamkeit erregt.

Generell gilt, dass eine Person, die weniger oder gar nicht bekannt ist, einen höheren Schutz vor Berichterstattung rund um das Privatleben genießt, als das bei einer prominenten Person der Fall ist.

Über die Autorin

Sandra May
Sandra May Expertin für: IT- und Strafrecht

Sandra schreibt seit September 2018 als juristische Expertin für OnlinehändlerNews. Bereits im Studium spezialisierte sie sich auf den Bereich des Wettbewerbs- und Urheberrechts. Nach dem Abschluss ihres Referendariats wagte sie den eher unklassischen Sprung in den Journalismus. Juristische Sachverhalte anschaulich und für Laien verständlich zu erklären, ist genau ihr Ding.

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