Irreführende Werbung mit einem angeblichen Firmenstandort

Veröffentlicht: 19.09.2018 | Geschrieben von: Ivan Bremers | Letzte Aktualisierung: 19.09.2018

Der Standort der Firmenniederlassung darf nicht frei erfunden werden, nur um potenzielle Kunden besser erreichen zu können. Geschieht dies doch, liegt ein Fall der irreführenden Werbung vor, wie nun eine Entscheidung des Landgerichts Darmstadt erneut aufzeigt.

© T.Whitney/shutterstock.com

Niederlassungen, die es gar nicht gibt

Beklagt wurde in dem Verfahren vor dem LG Darmstadt - Urt. v. 25.05.2018 Az.: 14 O 43/17 ein Unternehmer, der online auf seiner Webseite dafür geworben hatte, dass für speziell mit einer Karte aufgeführte Städte Service und Hilfe durch eine eigens in der Stadt unterhaltene Geschäftsstelle zur Verfügung stünde. In Wahrheit wurde an diesen Städten jedoch keine Niederlassung betrieben, alle Anrufe an den wirklichen Hauptsitz weitergeleitet und der Service durch einen Subunternehmer ausgeführt. In dieser Konstellation wertete das Gericht die Handlung als irreführende und daher verbotene Werbung ein, da die Angaben objektiv falsch sein. Zwar hatte das Unternehmen auch einen Hinweis auf die Umstände angebracht, doch war dieser nicht klar genug, damit Kunden die fehlende Niederlassung und Subunternehmereinsatz erkennen können.

Irreführende geschäftliche Handlung

Wobei es sich um eine irreführend Werbung handelt, legt §5 des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) fest. Eine Irreführung liegt dann vor, wenn sie in irgendeiner Weise die Personen täuscht, an die sie sich richtet oder die von ihr erreicht werden. Darüber hinaus muss die irreführende Werbung geeignet sein, das wirtschaftliche Verhalten dieser Personen aufgrund der Täuschung zu beeinflussen oder einen Mitbewerber zu schädigen. Genauso verhielt es sich bei der Aussage des Unternehmens, denn sie war objektiv unrichtig und dazu geeignet, sich in dem angesprochenen Kundenkreis einen Vorteil zu verschaffen. Für Kunden ist es wesentlich, dass sie einem ortsansässigen Unternehmen den Auftrag erteilen, um schnell Hilfe zu erhalten und dass dieser selbst die erforderlichen Aufgaben erledigt.

Wichtige Details müssen auch klar und deutlich sein

Nicht überzeugt zeigte sich das Gericht von dem Hinweis auf der Webseite, dass nicht in allen Orten tatsächlich eine Geschäftsstelle betrieben wird und das in Ausnahmefällen auch mit Subunternehmern zusammengearbeitet wird. Dies aus dem einfachen Grund, dass die Informationen nicht erkennen ließen, welche genauen Ortschaften gemeint sind und was den einen Ausnahmefall darstellen soll. Händler, die bestimmte Aussagen eingrenzen wollen, müssen daher darauf achten, diese gut verständlich und sichtbar anzugeben. Die Gerichte haben gezeigt, dass missverständliche Formulierungen zulasten der Händler gehen.

Kommentare  

#1 Andree 2018-09-26 14:33
Dann wären ja auch die Angaben von chinesischen Ebay Händlern die angeben die Ware sei in Hambur / Frankfurt dort aber nicht ist ja auch irreführend oder?
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