Gewerblich oder nicht: EuGH urteilt zum Status von Verkäufern

Veröffentlicht: 05.10.2018 | Geschrieben von: Melvin Louis Dreyer | Letzte Aktualisierung: 05.10.2018

Insgesamt neun Verkaufsanzeigen führten eine Frau jetzt vor den Europäischen Gerichtshof. Sie war Verbraucherschützern gemeldet worden, weil sie eine gebrauchte Uhr nicht zurücknehmen wollte. Aufgrund der Anzahl ihrer Anzeigen wurde ihr unterstellt, sie führe ein Gewerbe. Jetzt hat der EuGH dazu Stellung bezogen.

Scherenschnitt
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Vor dem EuGH in Luxemburg ging es um den Verkauf einer gebrauchten Armbanduhr (Urt. v. 04.10.2018, Az. C-105/17). Eine Frau aus Bulgarien hatte sie auf einer Online-Plattform inseriert, ein Käufer fand sich auch. Leider entsprach sie nach Ansicht des Käufers nicht der Beschreibung, weshalb er den Vertrag widerrufen und die Uhr zurückschicken wollte – die Verkäuferin lehnte jedoch ab, offenbar verstand sie sich selbst als Verbraucher, weshalb auch keine zwingende Pflicht zur Hinnahme des Widerrufs bestand. Der Käufer jedenfalls gab sich damit nicht zufrieden und schaltete die bulgarischen Verbraucherschützer ein. Weil die Frau neben der Armbanduhr noch acht weitere Anzeigen geschaltet hatte, wurde sie dann von der Verbraucherschutz-Kommission als gewerbliche Händlerin eingestuft.

Gewerbebetrieb schon ab neun Verkaufsanzeigen?

Die Eigenschaft, Gewerbetreibende zu sein, hätte sie dazu verpflichtet, allen üblichen Informationspflichten nachzukommen. Impressum, Datenschutzerklärung, Widerrufsbelehrung und Hinweise auf die Gewährleistung – wer sich hierzulande um Abmahnungen sorgt, weiß, was das bedeuten kann. Da sie die Pflichten eines Gewerbetreibenden nicht erfüllte, kamen zumindest einige Geldbußen auf sie zu. Die Frau zog daraufhin mit der Behauptung vor Gericht, eben keine Gewerbetreibende zu sein und entsprechend diese Pflichten nicht erfüllen zu müssen; auch in Deutschland können private Verkäufer etwa die Mängelhaftung weitgehend ausschließen.

Das Verwaltungsgericht Varna wandte sich in diesem Zug dann an den EuGH, um die Frage klären zu lassen, inwiefern eine Verbindung zwischen der Anzahl zu verkaufender Artikel und der Eigenschaft als Gewerbetreibender im Sinne der EU-Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken bestehen könne.

Einzelfallentscheidung: Geschäftspraxis notwendig

Die Richter des EuGH entschieden nun, dass zur Beurteilung der Gewerbetreibenden-Eigenschaft nicht nur auf die Anzahl der Verkäufe abgestellt werden dürfe, auch wenn es sich dabei um „eine vergleichsweise hohe Zahl“ handele. Stattdessen müsse von Fall zu Fall entschieden werden: Für die Einordnung als Gewerbetreibender im Sinne der Richtlinie sei eine „Geschäftspraxis“ nötig, dass die Person also „im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit“ oder in Vertretung eines Gewerbetreibenden agiere, so die Richter. Zum Beispiel könne herangezogen werden, ob die Verkäufe „planmäßig“ erfolgen, eine gewisse Regelmäßigkeit haben oder ein Erwerbszweck verfolgt werden würde. Auch die Rechtsform und die technischen Fähigkeiten des Verkäufers müssten berücksichtigt werden.

Da es sich bei der Beteiligung des EuGH in diesem Fall um ein sogenannten „Vorabentscheidungsverfahren“ handelt, wurde keine Einzelfallentscheidung über das Schicksal der Frau selbst gefällt. Vielmehr stellt der EuGH hier fest, wie bestimmte EU-Gesetze auszulegen sind, die Entscheidung ist dann rechtsverbindlich für die nationalen Gerichte.

EuGH-Entscheidung auch für deutsche Gerichte bindend

Im Ergebnis stellten die Richter aber fest, dass die Verfolgung eines Erwerbszwecks oder die Veröffentlichung einer Reihe von Anzeigen, in denen neue und gebrauchte Waren zum Verkauf angeboten werden, für sich allein nicht ausreicht, um einen Verkäufer als Gewerbetreibenden einzuordnen. Dazu muss auch das Handeln im Rahmen einer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit vorliegen. Ob die Frau als Gewerbetreibende anzusehen ist, muss nun vom zuständigen bulgarischen Gericht geklärt werden. Die EuGH-Entscheidung ist jedenfalls auch für die deutschen Gerichte bindend.

Kommentare  

#1 roland baer 2018-10-10 15:17
wenn ich jetzt meine dreihundert Vinylplatten, für die private Nutzung mal erworben nach und verkaufe - das mache ich mit Verlust - einfach nur um die loszuwerden.
Bin ich dann Zielscheibe für die Abmahnmafia?
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