LG Hamburg: Cremfine ist eben nicht Creme fraiche

Veröffentlicht: 11.10.2018 | Geschrieben von: Ivan Bremers | Letzte Aktualisierung: 11.10.2018

Eine gute und ansprechende Werbung zu gestalten kann schwer sein, denn stets ist darauf zu achten, dass diese den Empfänger nicht in die Irre führt. Dass eine Irreführung auch bei der Werbung für Lebensmittel schnell gegeben sein kann, zeigt die Entscheidung des Landgerichts Hamburg.

Werbung mit creme fraiche
© images72/shutterstock.com

Wie Creme fraiche zu verwenden

Vor das Gericht hatte es der Fall geschafft, da die Firma Rama für ihr Produkt „Rama Cremefine” mit der Werbeaussage „zu verwenden wie Creme fraiche” geworben hatte. Dieses Produkt besteht aus Milch und pflanzlichen Fetten und wird zum Kochen verwendet. Doch ist es nicht mit Creme fraiche zu vergleichen, wie das Landgericht Hamburg mit Urteil v. 13.07.2018 - Az.: 314 O 425/17 klargestellt hat, da es keinen Sauerrahmanteil enthält. Durch die Verwendung des Slogans werde nach Ansicht des Gerichts aber der Eindruck erweckt, es sei quasi Creme fraiche. Verbraucher würden daher annehmen, dass es die gleichen Eigenschaften aufweist, was eindeutig nicht gegeben ist. Darin liegt eine irreführende Werbung, weshalb mit diesem Slogan nicht mehr geworben werden darf.

Was ist Irreführende Werbung noch einmal

Geregelt ist das Verbot der irreführenden Werbung in § 5 UWG. Dieser spricht davon, dass derjenige unlauter handelt, der eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt. Unter diese recht weite Definition fällt auch der Bereich der Werbung für ein Produkt. Von einer irreführenden geschäftlichen Handlung ist stets dann auszugehen, wenn:

- diese unwahre Angaben enthält

oder

- sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über bestimmte Aspekte enthält.

Von einer irreführenden Werbung ist daher dann auszugehen, wenn diese Angaben über bestimmte tatsächliche Verhältnisse den Verbraucher als Empfänger täuschen oder täuschen sollen. Wann dies der Fall ist, ist nach der gängigen Rechtsprechung des BGH anhand des Verständnisses eines durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers abzustellen. Dabei sollten die Anforderungen eher gering gesetzt werden, wie viele Rechtsprechungen in der Vergangenheit zeigen.

Was muss daher beachtet werden?

In vielerlei Hinsicht müssen Händler ihre Waren zutreffend beschreiben. Dies folgt bei der Produktbeschreibung schon aus den essenziellen Angaben zum Produkt. Auch dürfen keine falschen oder irreführenden Versprechungen gemacht werden. Bei der Gestaltung eines Werbeslogans sollten Händler daher darauf achten, diese klar und deutlich zu formulieren oder sich bei Zweifeln rechtlichen Rat einzuholen.


Wer sich ausführlich über das Thema irreführende Werbung belesen möchte, kann dies in unserer Themenreihe zum Verbot der irreführenden Werbung Teil 1, Teil 2, Teil 3 tun.

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