Verzockt: Spielsüchtiger bekommt Geld zurück

Veröffentlicht: 23.10.2018 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 23.10.2018

Mehr als zwei Millionen Euro hat ein Österreicher beim Glücksspiel verzockt. Nun bekommt er sein Geld.

Kartenmischer am Spieltisch
© Nejron Photo - shutterstock.com

Wie der Spiegel berichtet, hat ein Österreicher beim Glücksspiel in Wien im Zeitraum von 2002 bis 2012 mehr als zwei Millionen Euro am Automaten verzockt. Aus dem medizinischen Sachverständigen-Gutachten geht laut Spiegel hervor, dass der Mann partiell geschäftsunfähig war. Das bedeutet, dass er nicht dazu in der Lage war, die Verträge mit dem Glücksspielanbieter zu schließen. Nun haben die Richter entschieden, dass er das Geld zurückbekommt.

Rechtslage in Deutschland

In Deutschland hätte das Urteil wahrscheinlich genauso ausgehen können. Um einen Vertrag schließen zu können, muss man geschäftsfähig sein. Erst einmal wird davon ausgegangen, dass jede Person geschäftsfahig ist. Das ist der Regelfall. Neben diesem kennt das Gesetz aber auch Ausnahmen. Bei diesen Ausnahmen geht es darum, Menschen zu schützen, die nicht dazu in der Lage sind, die Tragweite ihrer Entscheidungen zu erkennen. Diese Personen sollen davor bewahrt werden, wirtschaftliche Nachteile zu erleiden, die durch unvernünftige Rechtsgeschäfte entstehen können. Verträge mit Geschäftsunfähigen sind in der Folge stets nichtig.

So sind zum Beispiel Kinder, die das siebente Lebensjahr noch nicht vollendet haben, geschäftsunfähig. Das gleiche gilt für Geisteskranke. Eine besondere Form der Geschäftsunfähigkeit stellt die partielle Geschäftsunfähigkeit dar. Darunter versteht man eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit, die sich nur auf einen Teilbereich des Handelns auswirkt.

Spielsucht als partielle Geschäftsunfähigkeit

Bei der Spielsucht ist nun so, dass die Betroffenen zwar im großen und ganzen geschäftsfähig sind; beim Blick in eine Glücksspielhalle aber unter Umständen „rot” sehen. Sie können sich nicht mehr beherrschen und die Tragweite ihres Handelns nicht abschätzen. Wird in diesem Fall eine partielle Geschäftsunfähigkeit medizinisch belegt, so wäre auch in Deutschland der Vertrag mit dem Glücksspielanbieter als nichtig anzusehen. Das eingesetzte sowie vom Spieler gewonnene Geld müsste zurückerstattet werden.

Über die Autorin

Sandra May
Sandra May Expertin für: IT- und Strafrecht

Sandra schreibt seit September 2018 als juristische Expertin für OnlinehändlerNews. Bereits im Studium spezialisierte sie sich auf den Bereich des Wettbewerbs- und Urheberrechts. Nach dem Abschluss ihres Referendariats wagte sie den eher unklassischen Sprung in den Journalismus. Juristische Sachverhalte anschaulich und für Laien verständlich zu erklären, ist genau ihr Ding.

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