Mehr Transparenz: Ferrero muss nachzählen

Veröffentlicht: 29.10.2018 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 29.10.2018

Einzelverpackung oder Trennhilfe? Darüber stritt sich Ferrero mit dem Verbraucherschutz vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main. Am Freitag fiel nun das Urteil.

Packung Raffaello vor Holzhintergrund
© AnnyStudio / Shutterstock.com

Wie viele Raffaellos sind wohl in einer Packung? Daraus könnte man ein Schätzspiel machen, denn die Verpackung selbst schweigt zur Anzahl der süßen Kugeln. Lediglich die Nettofüllmenge steht drauf. Wie die LTO berichtet empfand das die hessische Verbraucherzentrale als irritierend und verklagte Ferrero auf Unterlassung.

Einzelverpackung oder Trennhilfe?

Die Krux liegt hier in Anhang IX der Lebensmittelinformationsverordnung. Hier ist geregelt, wie Verpackungen zu beschriften sind, wenn sie aus zwei oder mehr Einzelpackungen mit derselben Menge desselben Erzeugnisses gefüllt sind. Ist das der Fall muss auf der Packung zum einen die Nettofüllmenge der Einzelpackungen stehen, zum anderen die Anzahl der Einzelpackungen. Ferrero stellte sich auf den Standpunkt, dass es sich bei ihren kleinen Tütchen nicht um Einzelverpackungen, sondern um Trennhilfen, wie etwa bei Bonbons handeln würde, so die LTO weiter. Dieser Argumentation folgten die Richter nicht. Der Grund hierfür ist denkbar einfach: Das Einwickelpapier von Bonbons und die Tütchen von Ferrero unterscheiden sich grundlegend. Während man ein Bonbon einfach auswickeln kann, ist die Verpackung der Raffaellos so beschaffen, dass man sie zerstören muss, um an die Süßigkeit zu gelangen. Deswegen können die Tütchen zwangsläufig keine Trennhilfen sein.

Konkrete Zahl muss draufstehen

In der Folge muss Ferrero nun auf die Raffaello-Packungen die Anzahl der enthaltenen Kugeln drucken. Das Gericht ließ sich nach LTO auch nicht darauf ein, dass die Raffaello-Verpackungen vorn ein Guck-Fenster haben: Auch mit diesem Fenster sei es dem Verbraucher nicht möglich, die Anzahl der Süßigkeiten unproblematisch zu erkennen. Außerdem sei die Lebensmittelinformationsverordnung in diesem Punkt klar und lasse keine andere Entscheidung zu.

Über die Autorin

Sandra May
Sandra May Expertin für: IT- und Strafrecht

Sandra schreibt seit September 2018 als juristische Expertin für OnlinehändlerNews. Bereits im Studium spezialisierte sie sich auf den Bereich des Wettbewerbs- und Urheberrechts. Nach dem Abschluss ihres Referendariats wagte sie den eher unklassischen Sprung in den Journalismus. Juristische Sachverhalte anschaulich und für Laien verständlich zu erklären, ist genau ihr Ding.

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