Weiterhin keine Entwarnung: DSGVO-Verstöße laut OLG Hamburg abmahnfähig

Veröffentlicht: 06.11.2018 | Geschrieben von: Melvin Louis Dreyer | Letzte Aktualisierung: 07.11.2018

Die Verunsicherung bleibt. Das Hanseatische Oberlandesgericht in Hamburg zeigt mit einem neuen Urteil, dass es DSGVO-Verstöße grundsätzlich für abmahnfähig hält. Zuletzt hatte das LG Würzburg eine ähnliche Auffassung vertreten, am LG Bochum hingegen verneinte man die wettbewerbsrechtliche Verfolgbarkeit.

Recht der DSGVO
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Im Fall geht es um zwei Pharma-Unternehmen, die gegenseitig wettbewerbsrechtliche Ansprüche wegen Verstößen gegen Datenschutzrecht geltend gemacht haben. Das klagende Unternehmen hatte datenschutzrechtliche Fehler im Bestellbogen des anderen Unternehmens festgestellt. Dieses hat wiederum Testkäufe bei der Klägerin durchgeführt – welche die Bestellungen in mehreren Fällen sogar völlig ohne eine Patientendatenschutzerklärung abwickelte. Beide Unternehmen wurden dann in erster Instanz vom Landgericht Hamburg wegen Verstößen gegen Datenschutzrecht verurteilt.

Nach Ansicht des Gerichts könnten Datenschutzverstöße dann wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden, wenn es sich dabei um sogenannte Marktverhaltensregelungen handele. In diesem Fall ging es davon aus, dass der Mitbewerber, der keine schriftliche Einwilligung verlangte, einen Wettbewerbsvorteil davon tragen würde.

OLG Hamburg bestätigt Abmahnfähigkeit grundsätzlich

Die Sache landete sodann in zweiter Instanz beim Hanseatischen Oberlandesgericht in Hamburg (AZ.: 3 U 66/17). Hier schließt man sich der ersten Instanz an und kommt wie bereits das Landgericht Würzburg zu dem Schluss, dass Verstöße gegen die DSGVO Wettbewerbsverletzungen darstellen können. Wie immer geht es um die Frage, ob Mitbewerber in solchen Fällen überhaupt befugt sind, Klage zu erheben. Wie wir bereits im Beitrag zum Urteil des Landgerichts Bochum erwähnten, zählt die DSGVO auf, wer genau welche Ansprüche geltend machen kann. Mitbewerber sind dort nicht genannt, allerdings ermöglicht die Grundverordnung den Mitgliedsstaaten der EU, selbst Vorschriften über Sanktionen festzulegen. Solch eine Vorschrift könnte auch das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb darstellen, hier scheiden sich bisher jedoch die Geister.

Online-Händler müssen abwarten

Die Richter vom Hanseatischen Oberlandesgericht jedenfalls sind davon überzeugt, dass die DSGVO „die Verfolgung datenschutzrechtlicher Verletzungshandlungen auf lauterkeitsrechtlicher Grundlage durch Mitbewerber” nicht ausschließen würde. Konkret entdeckte man jedoch im Gegensatz zur ersten Instanz keine Wettbewerbsverletzung im Einzelfall: Die Daten seien lediglich zur Gesundheitsvorsorge erhoben worden, ein unmittelbarer Wettbewerbsvorteil sei durch den Verstoß damit nicht erlangt worden, wie die Kanzlei Dr. Bahr wissen lässt.

Für Online-Händler bedeutet dieses Urteil weiterhin keine absolute Gewissheit, da es sich um eine Einzelfallentscheidung handelt. Es bleibt daher zunächst nichts anderes übrig, als den Ausgang der weiteren kommenden Prozesse abzuwarten, bis die Rechtsprechung eine Linie gefunden hat. Bis dahin sollten Online-Händler auf ihre ordnungsgemäße Umsetzung der DSGVO achten um Abmahnungen zu vermeiden.

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