Wettbewerbsverletzungen: Wann haften Plattformbetreiber?

Veröffentlicht: 19.02.2014 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 19.02.2014

Dass Online-Händler für die getätigten Werbeaussagen und die Einhaltung der gesetzlichen Informationspflichten verantwortlich sind, ist jedem klar. Aber wie sieht es bei einem Handel über eine Plattform aus? Können auch die Plattformbetreiber in eine Haftung „hineingezogen“ werden, weil sie eine Mitverantwortung für die Handlungen über ihren Marktplatz tragen?

Hammer auf Laptop

(Bildquelle Laptop mit Richterhammerp: doomu via Shutterstock)

 Das Oberlandesgericht Köln nahm in einem kürzlich ergangenen Urteil Stellung zur (Mit)Haftung des Plattformbetreibers Amazon im Hinblick die rechtswidrigen Handlungen der über die Plattform handelnden Online-Händler (Urteil vom 20.12.2013, Az.: 6 U 56/13). Das Urteil hat aber auch richtungsweisende Wirkung in Bezug auf andere Plattformen.

Der Verband der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V. hatte den Plattformbetreiber Amazon u.a. wegen mehrerer publizierter Angebote von Fernsehapparaten durch Dritte auf Amazon „Marketplace“ direkt in Anspruch genommen, weil bei den betroffenen Angeboten der Dritthändler die Energieeffizienzklasse und zum Teil die Leistungsaufnahme sowie der jährliche Energieverbrauch nicht angegeben waren.

Im konkreten Fall verneint das Oberlandesgericht jedoch eine Haftung seitens Amazon selbst in Bezug auf die unzureichenden Angaben der auf Amazons „Marketplace“ agierenden Drittanbieter. Diese seien durch die Erklärung „Verkauf und Versand durch xyz GmbH“ o.ä. deutlich als für die Werbung Verantwortliche genannt.

Plattformbetreiber hat keine vorgeschaltete Prüfpflicht

Bereits das vorinstanzliche Landgericht hatte ausgeführt, dass der Plattformbetreiber grundsätzlich nicht verpflichtet sei, jedes ihm übermittelte Angebot vor der Veröffentlichung auf mögliche Rechtsverletzungen hin zu untersuchen (Landgericht Köln, Urteil vom 27.02.2013, Az.: 84 O 147/12). Eine Haftung des Plattformbetreibers erfordert mindestens einen Vorsatz und das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit in Bezug auf die rechtsverletzende Handlung. In diesem konkreten Fall habe es an den greifbaren Anhaltspunkten gefehlt.

Plattformbetreiber, die von Nutzern bereitgestellte Informationen speichern, sind zwar verpflichtet, bestimmte Arten rechtswidriger Tätigkeiten aufzudecken und zu verhindern. Es bestehe aber keine anlasslose Verpflichtung durch Amazon, in den für Händler vorgehaltenen Online-Formularen („Upload-Sheets“) je nach Warengruppe bestimmte Pflichtfelder vorzusehen, um die Erfüllung sämtlicher Informationspflichten in Bezug auf das vom Händler angebotene Produkt sicherzustellen. Eine solche an die Umsetzung abstrakter Rechtsvorschriften im Voraus berücksichtigende Prüfpflicht würde auf eine unverhältnismäßige Erschwerung des legitimen Geschäftsmodells des Plattformbetreibers und eine unzumutbare Verpflichtung zur vorausschauenden Rechtskontrolle hinauslaufen.

Haftung der Plattformbetreiber ab Kenntnis des Verstoßes

Zwar komme eine Haftung des Plattformbetreibers aufgrund der Verletzung einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht in Betracht. Diese Haftung greife jedoch in aller Regel erst dann ein, wenn der Plattformbetreiber auf klare Rechtsverletzungen des Händlers hingewiesen worden ist. Unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten ist er insbesondere nicht verpflichtet, komplizierte Beurteilungen im Einzelfall durchzuführen, ob ein beanstandetes Angebot sich tatsächlich als wettbewerbswidrig erweist. Erst nach einem Hinweis auf eine klare Rechtsverletzung muss der Plattformbetreiber nicht nur das konkrete Angebot unverzüglich sperren, sondern auch Vorsorge treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren derartigen Rechtsverletzungen kommt.

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