BGH: Beweislast beim Vorwurf der Markenverletzung

Veröffentlicht: 06.03.2013 | Geschrieben von: Redaktion | Letzte Aktualisierung: 06.03.2013

Wenn ein Markeninhaber einem Händler vorwirft, nicht mit Originalware, sondern mit Plagiaten zu handeln bzw. beim Handel mit Originalware gar nicht über die erforderliche Berechtigung zum Weiterverkauf der Ware im Europäischen Wirtschaftsraum zu verfügen (sog. Parallelimport), stellt sich spätestens vor Gericht die Frage, wer seine Position beweisen muss.

Laut der Pressemitteilung Nr. 37/2012 hat der unter anderem für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) nun in 2 Verfahren über diese Fragen der Beweislast entschieden.

1.

Laut Pressemitteilung klagt im ersten Verfahren die in den USA ansässige Converse Inc. Converse Inc. produziert und vertreibt den Freizeitschuh mit der Bezeichnung "Converse All Star Chuck Taylor". Sie ist auch Inhaberin der Marke "CONVERSE".

Die Beklagte in diesem Verfahren ist ein Unternehmen, das mit Sportschuhen handelt. Sie belieferte verschiedene Handelsgruppen mit Converse-Schuhen. Im September 2008 bot ein Verbrauchermarkt in Solingen von der Beklagten gelieferte Schuhe an, die mit der Marke der Klägerin versehen waren.

Die Converse Inc. hat behauptet, dass es sich dabei um Produktfälschungen gehandelt habe. Sie hat die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch genommen. Die Beklagte hat sich darauf berufen, dass die von ihr gelieferten Schuhe mit Zustimmung der Klägerin in Europa in Verkehr gebracht worden seien, so dass eine Erschöpfung des Markenrechts im Sinne von § 24 Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (MarkenG) eingetreten sei.

2.

Im zweiten Verfahren ist die Klägerin die ausschließliche Vertriebsgesellschaft der Converse Inc. in Deutschland, Österreich und der Schweiz. Die Beklagte gehört zu den weltweit größten Handelskonzernen. Im August 2006, Januar und August 2007 sowie im Januar 2008 verkaufte sie in ihren Einkaufsmärkten original "Converse-Schuhe". Nach Darstellung der Vertriebsgesellschaft sind die Schuhe ursprünglich von Converse in den USA in Verkehr gebracht worden; die Beklagte macht dagegen geltend, Converse habe die Schuhe im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht.

Hintergrund:

Gemäß § 24 Abs. 1 MarkenG tritt die sog. Markenerschöpfung dann ein, wenn das Markenprodukt von einem ausgewiesenen und berechtigten Händler im Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden ist, denn § 24 Abs. 1 MarkenG regelt:

(1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung hat nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, die Marke oder die geschäftliche Bezeichnung für Waren zu benutzen, die unter dieser Marke oder dieser geschäftlichen Bezeichnung von ihm oder mit seiner Zustimmung im Inland, in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn sich der Inhaber der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung der Benutzung der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung im Zusammenhang mit dem weiteren Vertrieb der Waren aus berechtigten Gründen widersetzt, insbesondere wenn der Zustand der Waren nach ihrem Inverkehrbringen verändert oder verschlechtert ist...“

Markenerschöpfung bedeutet also, dass der Inhaber der Marke nicht das Recht hat, einem Dritten zu untersagen, die Marke zu nutzen, wenn die Markenprodukte vom Inhaber oder mit seiner Zustimmung im Inland, in der EU oder in den europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht worden sind und keine Ausnahme nach § 24 Abs. 2 MarkenG (z.B. Veränderung, Verschlechterung) eingreift.

3.

Entscheidungen des BGH:

Bezüglich des ersten Verfahrens entschied der BGH laut Pressemitteilung nun folgendermaßen:

„...Vorliegend steht fest, dass die Beklagte im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG im geschäftlichen Verkehr mit der Marke der Klägerin identische Zeichen für identische Waren verwendet hat, für die die Marke Schutz genießt. Dies stellt eine Markenverletzung dar, wenn es sich nicht um Originalmarkenware handelt, die von der Klägerin als Markeninhaberin oder mit ihrer Zustimmung im Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden ist. Im Streitfall sind diese Umstände ungeklärt. Für die Frage, ob es sich um Originalmarkenware handelt, ist grundsätzlich die Beklagte beweispflichtig.

Allerdings muss der Markeninhaber, der eine Produktfälschung behauptet, zunächst Anhaltspunkte oder Umstände vortragen, die für eine Fälschung sprechen. Dem ist die Klägerin im Streitfall nachgekommen.

Die Beklagte trifft auch die Beweislast dafür, dass die in Rede stehende Ware von der Klägerin oder mit deren Zustimmung im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht worden ist und die Markenrechte danach gemäß § 24 MarkenG erschöpft sind.

Diese Beweisregel gilt allerdings nicht, wenn der Markeninhaber ein Vertriebssystem errichtet hat, mit dem er den grenzüberschreitenden Weiterverkauf der Waren im Binnenmarkt - also Parallelimporte - verhindern kann und wenn die tatsächliche Gefahr der Marktabschottung besteht, falls der Händler die Lieferkette offenlegen muss. Der Markeninhaber könnte in einer solchen Fallkonstellation bei einer Offenlegung der Lieferbeziehungen auf den Vertragshändler mit dem Ziel einwirken, Lieferungen an außerhalb des Vertriebssystems stehende Händler künftig zu unterlassen. Im Streitfall besteht aber weder aufgrund der dem Vertriebssystem der Klägerin zugrundeliegenden vertraglichen Absprachen noch aufgrund eines tatsächlichen Verhaltens der Klägerin eine solche Gefahr der Marktabschottung...“

Und auch im zweiten Verfahren entschied der BGH laut Pressemitteilung, dass die Beklagte die Beweislast dafür trägt, dass sie zum Verkauf der Markenware berechtigt ist bzw. bereits Markenerschöpfung eingetreten ist:

„...Für das Inverkehrbringen der Originalmarkenware im Europäischen Wirtschaftsraum ist im Streitfall entsprechend der grundsätzlichen Beweislastverteilung die Beklagte beweispflichtig, weil eine tatsächliche Gefahr der Marktabschottung nicht besteht. Nach den Angaben der Beklagten stammt die Ware von einem slowenischen Vertriebspartner der Markeninhaberin, der schon vor dem in Rede stehenden Erwerb der "Converse-Schuhe" durch die Beklagte aus dem Vertriebssystem der Markeninhaberin ausgeschieden ist. Es besteht daher für die Markeninhaberin keine Möglichkeit, auf ein künftiges Lieferverhalten dieses ehemaligen Vertriebspartners einzuwirken und dadurch die Märkte der Mitgliedstaaten gegeneinander abzuschotten. Da die Beklagte keinen tauglichen Beweis dafür angeboten hat, dass der slowenische Vertriebspartner die in Rede stehende Ware tatsächlich von der Markeninhaberin erhalten hat, können die Voraussetzungen der Erschöpfung nicht angenommen werden...“

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