EuGH: Lindt-Goldhase nicht als Gemeinschaftsmarke eintragungsfähig

Veröffentlicht: 01.04.2014 | Geschrieben von: Susann Nowack | Letzte Aktualisierung: 04.04.2014

Bald ist Ostern und es werden wieder bunte Eier und Schokolade versteckt und gesucht. Dazu gehört bei vielen Familien auch der unverwechselbare, goldverpackte Lindt-Schokohase mit dem rotem Halsband und Goldglöckchen. Doch der EuGH entschied nun, dass der Goldhase nicht so außergewöhnlich genug ist. Er besitze keine einzigartige Form und dürfe daher auch von anderen Herstellern verwendet werden.

 Lindt Goldhase

(Bildquelle Lindt Goldhase: by-studio via Fotolia)

Der Schokoladenhase der Schweizer Chocoladefabriken Lindt&Sprüngli AG ist bei den Kleinen in unserem Land besonders begehrt und bekannt. Der in goldene Folie verpackte Schokoladenliebling ist aber auch bei den Nachahmern sehr beliebt. Dies bemerkte die Firma Lindt&Sprüngli sehr schnell und ließ sich den "Goldhasen" als nationale Marke in vielen Mitgliedstaaten der Europäischen Union in den jeweiligen Markenregistern eintragen und schützen.

Markenanmeldung beim HABM (Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt)

Im Mai 2004 hat Lindt&Sprüngli den Schritt gewagt und den Goldhasen als dreidimensionales Zeichen in Form eines Hasen aus Schokolade, verpackt mit Goldfolie und mit einem goldenen Glöckchen an einem roten Band um den Hals für "Schokolade, Schokoladewaren" als Gemeinschaftsmarke angemeldet.

Die Anmeldung wurde allerdings vom Gemeinschaftsmarkenamt in Alicante mit der Begründung zurückgewiesen: Der Goldhase sei eine übliche Schokoladenfigur, die insbesondere zur Osterzeit in Erscheinung tritt. Weder seine Form, noch die goldene Verpackung oder sein Glöckchen-Halsband konnten die für einen Markenschutz erforderliche Unterscheidungskraft begründen.

Diese fehlende Unterscheidungskraft kann jedoch bei Vorliegen einer sog. Verkehrsbekanntheit wieder überwunden werden, so dass eine Eintragungsfähigkeit wieder gegeben wäre. Das bedeutet für das Schokoladenlangohr, dass es in der Europäischen Union bei den Verbrauchern bekannt sein müsste. Eine solch weit verbreitete Popularität des Goldhasen konnte der Hersteller dem Gericht nicht beweisen. Die Bekanntheit des süßen Hasen konnte nur für Deutschland nachgewiesen werden.

Klage beim Gericht der Europäischen Union

Das Langohr ließ sich davon jedoch nicht unterkriegen und legte erfolglos Beschwerde gegen die Entscheidung ein. Auch dies konnte ihn nicht von seinem Vorhaben abbringen und erhob Klage gegen die Zurückweisung der Markenanmeldung. In Luxemburg präsentierte sich der kleine Mümmler von seiner Schokoladenseite mit seiner goldenen Hülle, dem roten Halsband und dem Glöckchen. Dies konnte die Richter des Gerichts der Europäischen Union (EuG) nicht davon überzeugen, dass aufgrund der einzelnen Gestaltungselemente und der Gesamtschau eine Unterscheidungskraft gegeben ist. Im Gegenteil, die Richter sahen den kauernden Hasen als einfachen Osterhasen an,  bei dem eine Verkehrsbekanntheit nicht nachgewiesen werden konnte.

Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs

Und auch dieses Urteil wollte der nun in die Jahre gekommene Goldhase nicht akzeptieren und legte Rechtsmittel dagegen ein. Das Verfahren gelangte zum Europäischen Gerichtshof. Aber auch in Luxemburg bestätigten die Richter mit Urteil v. 24.05.2012, Az. C-98/11 P die Zurückweisung der Markenanmeldung.

Der Gerichtshof weist in seiner Entscheidung darauf hin, dass die Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke sowohl im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, als auch im Hinblick auf die Anschauung der maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen ist. In diesem Zusammenhang stellt er fest, dass das Gericht der Europäischen Union diese Kriterien in seine Entscheidung mit einbezogen hat, indem eine Auseinandersetzung mit den Branchengepflogenheiten und mit der Wahrnehmung durch den Durchschnittsverbraucher vorgenommen wurde. Die Richter bestätigten, dass die Markenanmelderin die Verkehrsdurchsetzung in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union hätte nachweisen müssen, um zumindest aufgrund der Unterscheidungskraft infolge Benutzung Markenschutz erlangen zu können. 

Parallel zu diesem Rechtsstreit hatte Lindt einen gleichartigen innerdeutschen Prozess gegen die Confiserie Riegelein geführt, der im März 2013 vor dem BGH endete. Der Rechtsstreit ging zugunsten des Mitbewerbers Riegelein aus, da nicht nur Lindt-Hasen golden glänzen dürfen.

Fazit

Dem Goldhasen bleiben somit derzeit nur die nationalen Markenrechte.

Mit diesen Verfahren hat der absolute um umfassende Markenschutz von Schokoprodukten eine deutliche Absage erhalten und der Versuch der internationalen " Monopolisierung“ von Schokoprodukten ist vorerst gescheitert.

 

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