Uneinheitliche Rechtsprechung zur Abmahnfähigkeit von Datenschutzrechtsverstößen

Veröffentlicht: 06.03.2013 | Geschrieben von: Redaktion | Letzte Aktualisierung: 06.03.2013

In der jüngsten Zeit sind zwei Entscheidungen von deutschen Gerichten ergangen, die sich mit der Frage befasst haben, ob Datenschutzrechtsverstöße auch als Wettbewerbsverstöße abmahnfähig sind. Allerdings sind die Gerichte hier zu unterschiedlichen Ergebnissen gekommen. Damit kann diese seit langer Zeit streitige Frage auch weiterhin noch nicht als geklärt betrachtet werden.

So hat das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe mit Urteil vom 09.05.2012 (Az. 6 U 38/11) entschieden, dass Datenschutzverstöße Wettbewerbsverletzungen sind und in der Folge abgemahnt werden können.

In dem Fall, den das OLG Karlsruhe zu entscheiden hatte, stritten zwei Unternehmen aus der Strombelieferungsbranche darum, ob der eine Strombelieferer dazu berechtigt war, seine ehemaligen Kunden, die zum Mitbewerber gewechselt waren, per Email anzuschreiben, um sie zum Rückwechsel zu veranlassen. Der Strombelieferer hatte die Kundendaten im Zusammenhang mit der Kündigung der Stromlieferungsverträge erlangt. In der Email stellte er die aktuellen Stromtarife des Mitbewerbers und die eigenen Tarife vergleichend gegenüber.

Hierin sah der Mitbewerber einen Verstoß gegen Datenschutzrecht, konkret gegen § 4 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), weil die Kunden die Verwendung der Emailadresse für die Zusendung von Werbung nicht erlaubt hatten. Er forderte Unterlassung dieses Verhaltens nach §§ 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 1 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).
Das OLG Karlsruhe gab ihm Recht und entschied:

„...Zu Recht hat das Landgericht die Nutzung der Information über den neuen Stromversorger als Verstoß gegen eine Marktverhaltensregel nach § 4 Nr. 11 UWG angesehen. Mit der Versendung der Werbeschreiben hat die Beklagte eine geschäftliche Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG vorgenommen (...). Diese verstößt gegen § 4 Abs. 1 BDSG, denn die Nutzung personenbezogener Daten (Name und Anschrift früherer eigener Kunden, jetziger Kunden der Klägerin) ohne Einwilligung der Kunden zum Zweck der Versendung eines individuellen Werbeschreibens war nicht gemäß § 28 Abs. 1 bis 3 BDSG erlaubt. ...“

und weiter:

„...Im Streitfall hat die Beklagte geschützte Daten genutzt, die ihr durch die Marktteilnahme der Betroffenen, nämlich die Vertragsbeziehung mit der Beklagten und ihre Beendigung, bekannt geworden sind. Soweit sie solche Daten zum Zwecke der Werbung nutzt, ist dieses Marktverhalten durch den Schutz der Daten nach Maßgabe des Bundesdatenschutzgesetzes im Interesse der Betroffenen geregelt ...“

Anders zuvor noch das Oberlandesgericht (OLG) München im Urteil vom 12.01.2012 (Az. 29 U 3926/11), welches die Anwendbarkeit des UWG bei Datenschutzverstößen abgelehnt hatte. Im Fall des OLG München stritten zwei Unternehmen aus der Gasbelieferungsbranche ebenfalls um Zulässigkeit der Nutzung der Emailadressen der Kunden zum Zweck der Werbezusendung/ Rückgewinnung.
Das OLG München entschied jedoch, dass es sich bei den Normen des BDSG nicht um gesetzliche Marktverhaltensregelungen im Sinne des UWG handelt. Damit hatte das Unterlassungsbegehren keinen Erfolg.

Das OLG München im Urteil hierzu:

„...Das Datenschutzrecht ist Ausfluss des Persönlichkeitsrechts und schützt ganz allgemein diese Individualrechtsposition (...). Es geht dabei nicht konkret um den Schutz in der Rolle als Marktteilnehmer (...). Die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes stellen ungeachtet dessen, dass sich ihre Verletzung im Geschäftsleben durchaus auswirken kann, grundsätzlich keine Marktverhaltensregelungen dar...“

Fazit:

Es bleibt in dieser Frage eine grundsätzliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs abzuwarten. Wenn Sie eine Abmahnung erhalten, die sich auf die Verletzung von Datenschutzrechtvorschriften stützt, sollten Sie diese ernst nehmen und unverzüglich einen entsprechend auf IT-Recht spezialisierten Rechtsbeistand hinzuziehen. Mitglieder des Händlerbundes können (in Abhängigkeit vom gewählten Schutzpaket) die Abmahnung per Email/ Fax zur Bearbeitung geben. Hierbei sollte darauf geachtet werden, dass die Abmahnung unverzüglich nach Erhalt an uns übermittelt wird, damit noch genügend Zeit zur rechtlichen Überprüfung und Beratung verbleibt.

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