eBay: Steuer-Urteil im Fall von gemeinsam genutztem Account

Veröffentlicht: 15.05.2014 | Geschrieben von: Tina Plewinski | Letzte Aktualisierung: 15.05.2014

Für die gemeinsame Nutzung eines Online-Accounts gibt es viele Gründe – es ist einfach, bequem und sollte man doch mal das entsprechende Passwort vergessen, kann man immer noch den Partner, die Geschwister bzw. die Person fragen, mit der man sich den Nickname teilt. Und obwohl diese Verfahrensweise unter Nutzern durchaus üblich ist, kann sie in einigen Fällen für großen Ärger sorgen. So gab es zum Beispiel kürzlich eine gerichtliche Auseinandersetzung, in der es um steuerliche Fragen im Zuge eines gemeinsam geführten eBay-Kontos ging (Az. 1 K 1939/12).

eBay-Logo mit Dollar-Noten

Bild: eBay-Logo mit Geldnoten: George W. Bailey / Shutterstock.com

Geklagt hatten Eheleute, die ein gemeinsames Konto (und dementsprechend einen gemeinsamen Nickname) bei eBay nutzen. Da ein Account auf dem Online-Marktplatz immer nur von einer Person angelegt werden kann, trug das Paar den Ehemann als Inhaber ein. Im Laufe von dreieinhalb Jahren wurden mehr als 1.200 Produkte über das Konto verkauft: Dabei handelte es sich nicht nur um Artikel, die dem Ehemannes gehörten, sondern auch um solche, die der Ehefrau und sogar beiden Ehegatten gehörten.

Im Zuge der steuerlichen Abgaben hatte das Finanzamt die Verkäufe der Ehepartner als umsatzsteuerpflichtig eingestuft und beide Ehegatten als Steuerschuldner herangezogen. Dieser Verfahrensweise widersprach nun der 1. Senat des Finanzgerichts.

Mit einem Urteil vom 22. September 2010 (Az. 1 K 3016/08) hatte der Senat bereits entschieden, dass die getätigten eBay-Auktionen der Umsatzsteuer unterliegen. Als Grund wurde hier die große Menge der Verkäufe, die Höhe der entsprechenden Erlöse sowie der erhebliche Organisationsaufwands genannt.

Wie das Finazgericht Baden-Württemberg gestern mitteilte, machte das Finanzamt in der nun ergangenen Entscheidung deutlich, „dass der leistende Unternehmer nach den dafür maßgeblichen Grundsätzen des Zivilrechts nach dem sog. ‚objektiven Empfängerhorizont‘ des Meistbietenden zu bestimmen ist.“ Im Falle eines gemeinsam verwendeten Online-Accounts (und Nicknames) auf eBay ist dies derjenige, dem dieses Konto bei der Eröffnung zugeteilt wurde.

Im Gegensatz dazu sind der Versand der bestellten Ware, die Aufnahme eines E-Mail-Kontakts zum Käufer sowie alle weiteren Handlungen, die der eigentliche Verkäufer erst nach dem Ablauf der Bietephase tätigt, „für die zivilrechtliche und umsatzsteuerrechtliche Bestimmung des leistenden Unternehmers in der Regel ohne Belang.“

Da die getätigten Verkäufe nach diesen Maßstäben also allein dem Ehemann zuzurechnen sind, war die Klage des Ehepaars erfolgreich – nur der Ehemann ist demnach als Steuerschuldner heranzuziehen.

Inzwischen ist das Urteil rechtskräftig.

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