Neue BGH- Rechtsprechung zur Werbung mit Garantien im eCommerce

Veröffentlicht: 06.03.2013 | Geschrieben von: Redaktion | Letzte Aktualisierung: 06.03.2013

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich mit Urteil vom 14. 04. 2011 (Az: I ZR 133/09) mit den konkreten Anforderungen an die Darstellung von Garantien im Onlinehandel befasst. In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt bot ein Händler in seinem Onlineshop u.a. Tintenpatronen mit der Aussage „3 Jahren Garantie“ an.

Auf die Darstellung der wesentlichen Einzelheiten für die Geltendmachung der Garantie - also insbesondere die Angabe des Garantiegebers, die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich der Garantie - verzichtete er jedoch im Onlineangebot.

Dies wurde als wettbewerbswidrig abgemahnt und der Streit durchlief alle Instanzen bis nun der BGH entschied.

Nach dieser Entscheidung haben Onlinehändler bei Abgabe einer Garantieerklärung die gesetzlichen Vorgaben aus § 477 BGB zu beachten. § 477 BGB gilt jedoch nicht für die bloße Werbung im Internet mit einer Garantie.

§ 477 BGB regelt:

„Eine Garantieerklärung ... muss einfach und verständlich abgefasst sein."

"Sie muss enthalten:

  1. den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers sowie darauf, dass diese Rechte durch die Garantie nicht eingeschränkt werden, und
  2. den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie Namen und Anschrift des Garantiegebers.“

Diese Hinweispflichten aus § 477 BGB müssen Händler nämlich nur bei Abgabe einer Garantieerklärung, also bei der Abgabe einer verbindlichen Erklärung, dass der Händler eine Garantie zu den genannten Konditionen übernehmen möchte, beachten und einhalten.

Angebote in Onlineshops stellen in aller Regel noch keine verbindlichen Angebote an die Kunden, sondern lediglich Aufforderungen bzw. Einladungen an die Kunden dar, ihrerseits verbindliche Angebote an den Händler abzugeben. Der BGH ordnete daher in seinem Fall den Hinweis auf „3 Jahren Garantie" im Onlineshop nicht als verbindliche Garantieerklärung, sondern als unverbindliche Werbung mit einer Garantie ein, bei der § 477 BGB eben nicht gilt.

Diese Entscheidung bringt Onlinehändlern jedoch nicht im erhofften Maße Erleichterung.

Zwar dürften die Betreiber von Onlineshops und Anbieter bei Internetkaufhäusern wie z.B. Yatego, Internetkaufhaus24 in Zukunft vor Abmahnungen wegen unzureichender Garantiedarstellung sicher sein.

ABER: Händler, die Plattformen wie eBay, Auvito, DaWanda, Hitmeister, hood, eGun usw. nutzen, stellen ihre Waren bereits als verbindliche Angebote ein, die der Kunde mit seiner Bestellung annimmt.

Das bedeutet, dass es sich in diesen Fällen bei der nicht weiter erläuterten Aussage „.xx Jahre Garantie" in der Artikelbeschreibung/-untertitel/-bezeichnung nicht um unverbindliche Werbung handelt. Es liegt vielmehr immer die Abgabe einer verbindlichen Garantieerklärung vor, weshalb die wesentlichen Angaben und Hinweise zur Garantie (Wer? Was? Wo? Wie lange? Keine Einschränkung der Gewährleitungsrechte) von diesen Anbietern weiterhin in die Artikelbeschreibungen aufgenommen werden müssen.

Fehlen diese Angaben, besteht für Händler, die verbindliche Angebote unterbreiten, nach wie vor Abmahngefahr.

TIPP: Ob Sie verbindliche oder unverbindliche Angebote einstellen, können Sie in Ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (die Klausel heißt „Zustandekommen des Vertrages") in Erfahrung bringen.

Und auch Händler, die in Onlineshops bzw. auf entsprechenden Plattformen lediglich unverbindliche Angebote einstellen, tun gut daran, die Einzelheiten der Garantie weiterhin in das Onlineangebot aufzunehmen. Von den grundsätzlichen Pflichten aus § 477 BGB sind sie nämlich nicht befreit.

Das bedeutet: Wenn der Händler in seinem Onlineshop über die Einzelheiten der Garantie nicht im Rahmen des unverbindlichen Angebots informiert, so muss er dies doch bei Abgabe der verbindlichen Garantieerklärung - also regelmäßig bei Vertragsschluss - tun.

Es kann also auch den Betreibern von Onlineshops nur empfohlen werden, in Zukunft die erforderlichen Garantieangaben aus § 477 BGB bereits in ihre Onlineangebote bzw. Artikelbeschreibungen aufzunehmen.

Weitere Hinweise zur rechtssicheren Darstellung von Garantien finden Sie unter der Schaltfläche „Downloads" unserer Webseite.

Hinweis an alle Mitglieder:

Soweit Sie als Händler in der Vergangenheit wegen der Werbung mit unzureichender Garantiedarstellung abgemahnt worden sind und eine Unterlassungserklärung unterzeichnet haben, beachten Sie bitte Folgendes:

Soweit die Abmahnung durch den Händlerbund bearbeitet worden ist, suchen Sie bitte in Ihrer Unterlassungserklärung nach der folgenden Formulierung:

„Die Abgabe dieser Unterlassungserklärung erfolgt unter der auflösenden Bedingung, dass die zu unterlassende Handlung infolge einer Gesetzesänderung oder Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung rechtmäßig wird."

Finden Sie diese oder eine ähnliche Formulierung in Ihrer Unterlassungserklärung, besteht für Sie kein weiterer Handlungsbedarf, der Vertrag ist mit Eintritt der auflösenden Bedingung obsolet geworden.

Wenn Sie diese Formulierung nicht in Ihrer Unterlassungserklärung finden, empfehlen wir Ihnen, sich zur Klärung des weiteren Vorgehens an den Rechtsbeistand zu wenden, der Sie in dieser Sache betreut bzw. beraten hat.

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