Urteil: Händler dürfen Geschenke nicht zurückverlangen

Veröffentlicht: 10.06.2014 | Geschrieben von: Tina Plewinski | Letzte Aktualisierung: 18.09.2015

Wie kann man als Händler seine Kunden nicht nur enger ans eigene Unternehmen binden, sondern darüber hinaus auch zu weiteren Käufen animieren? Zum Beispiel durch kleine, verlockende Geschenk-Zugaben. Doch darf ein Händler die geschenkten Waren zurückfordern, wenn der potenzielle Käufer sich im Anschluss weniger kauffreudig zeigt als erwartet? Das Amtsgericht Duisburg-Hamborn hat entschieden (Az. 9 C 429/12).

Urteil zu geschenkten Waren

(Bildquelle Geschenk: Viachaslau Kraskouski via Shutterstock)

Im vorliegenden Fall hatte ein Elektrohändler laut heise gegen einen Kunden geklagt und dabei die Herausgabe einer Wetterstation verlangt. Das technische Gerät war dem Kunden im Zuge der ersten Bestellung und ohne die Berechnung von zusätzlichen Kosten überreicht worden. Im Laufe der Gerichtsverhandlung erklärte der Händler, er habe dem Beklagten die Wetterstation nur deshalb als Geschenk mitgegeben, weil er darauf vertraute, dass dieser eine weitere Bestellung in Höhe von über 2.000 Euro vornehmen würde.

Als dies jedoch nicht geschah, stellt der Kläger die vormals kostenfreie Wetterstation in Rechnung und verlangte nach Zahlungsweigerung des Kunden die Herausgabe des Geräts.

Das Gericht kam jedoch zu dem Schluss, dass der Angeklagte die Wetterstation behalten dürfe, da die Schenkung nicht an eine ausdrückliche Vereinbarung einer Bedingung gekoppelt war. Im Urteil heißt es: „Dem Kläger musste bei der Übergabe der Wetterstation klar sein, dass es dem Beklagten weiterhin unbenommen bleibt, einen ‚großen Auftrag über 2.000,00 €‘ zu erteilen, oder eben auch nicht. Er hat gerade ein entsprechendes geschäftliches Risiko akzeptiert, als er bereits im Vorfeld die Wetterstation dem Beklagten schenkte.“

Die Frage, ob laut § 119 BGB eine Irrtumsanfechtung möglich gewesen wäre, ließen die Richter in ihrer Entscheidung offen, „da der Kläger jedenfalls keine unverzügliche Anfechtung erklärt hat (§ 121 BGB).

Grundsätzlich ist es durchaus möglich und üblich, eine Schenkung unter Auflage (gemäß § 525 BGB) zu tätigen. Dabei ist die Schenkung für den Beschenkten mit einer bestimmten Leistungspflicht verbunden, die entweder in einem Tun oder auch einer Unterlassung besteht. Im Falle des Elektrohändlers hat dieser jedoch versäumt, die Zugabe der Ware an eine „weitreichende vertragliche Vereinbarung“ zu knüpfen.

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