Creditolo gewinnt Markenrechtsstreit gegen kredito vor dem OLG Hamburg

Veröffentlicht: 06.03.2013 | Geschrieben von: Redaktion | Letzte Aktualisierung: 01.07.2022

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg hat kürzlich (mit Beschluss vom 15.08.2012, Az: 3 W 53/12) entschieden, dass die für den Bereich Kreditvermittlung genutzten Zeichen "creditolo" und "kredito" verwechslungsfähig im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 2 Markengesetz (MarkenG) sind. Beide Zeichen würden den beschreibenden Begriff des „Kredits“ in ähnlicher Weise abwandeln und ihn verfremden.

Puzzleteile ergeben ein ParagraphenzeichenIm Fall, den das OLG Hamburg zu entscheiden hatte, forderte der Inhaber der deutschen Wortmarke „Creditolo“ die Unterlassung der Verwendung des Zeichens „kredito“ für Dienstleistungen im Bereich der Kreditvermittlung, insbesondere durch Nutzung der Domain www.kredito.de.

Mit Erfolg, denn das OLG Hamburg entschied, dass schon die Verwendung der Domain www.kredito.de die Rechte des Inhabers der Wortmarke „Creditolo“ verletzt. Das OLG Hamburg hierzu im Beschluss:

„...Bei der Feststellung der markenmäßigen Benutzung ist auf die Sicht des normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers abzustellen (...). Domainnamen, die eine im geschäftlichen Verkehr aktive Homepage bezeichnen, werden in der Regel markenmäßig verwendet, weil der Verkehr in ihnen den Hinweis auf die betriebliche Herkunft der unter dieser Bezeichnung im Internet angebotenen Waren oder Dienstleistungen sieht. Anders ist dies nur zu beurteilen, wenn der Domainname ausschließlich Adressfunktion hat oder der Verkehr angesichts einer rein beschreibenden Angabe davon ausgeht, unter dieser Domain Informationen zu dem beschreibenden Begriff zu erhalten...“

Das OLG Hamburg bejahte auch die Verwechslungsgefahr der beiden Zeichen. Zwar würden Marken wie Creditolo, „die einen für die jeweiligen Waren oder Dienstleistungen erkennbar beschreibenden Anklang aufweisen“ eine nur geringe originäre Kennzeichnungskraft aufweisen. Allerdings kommt das OLG am Ende seiner Gesamtbetrachtung zur klanglichen, begrifflichen und schriftbildlichen Ähnlichkeit der Zeichen zu dem Ergebnis, dass eine Verwechselungsgefahr besteht:

„...Im vorliegenden Fall führt die Gesamtbetrachtung zu der Feststellung, dass die Marken verwechslungsfähig sind. Der Senat teilt die Prämisse des Landgerichts, bei einer Zeichenverwendung im Internet sei die klangliche Ähnlichkeit von untergeordneter Relevanz, in dieser Allgemeinheit nicht. Denn der Klang eines Wortes prägt auch dann, wenn es dem Verkehr - wie im Internet - überwiegend in schriftlicher Form begegnet, das Erinnerungsbild grundlegend mit (...). Die schriftbildlichen Unterschiede sind im vorliegenden Fall nicht so gravierend, dass ihnen gegenüber der in klanglicher und begrifflicher Hinsicht bestehenden großen Zeichenähnlichkeit maßgebliches Gewicht zukäme. Dienstleistungsidentität und große klangliche und begriffliche Ähnlichkeit vermögen im Rahmen der Gesamtbetrachtung den geringen Grad an Kennzeichnungskraft der Verfügungsmarke zu kompensieren...“

Fazit

Um kostspielige und langwierige Markenrechtsstreitigkeiten vorzubeugen, sollten Online-Händler eine Markenrecherche durchführen, bevor sie eine neue Domain registrieren lassen bzw. ein neues Zeichen in den Markt einführen. Bei der Markenrecherche kann ein Fachanwalt für Marken- und Patentrecht behilflich sein - lohnenswert ist auch der Besuch des Markenportals http://www.markenhit.de/, welche die IT-Recht Kanzlei München als Kooperationspartner des Händlerbundes zur Verfügung stellt, auf welcher selbstständig nach bereits geschützten Marken gesucht werden kann und auch Beratung vom Fachmann zum Thema Markenrecht sowie zur Markenanmeldung angeboten wird.

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