Urteil: eBay-Händler dürfen Auktionen vorzeitig abbrechen

Veröffentlicht: 08.07.2014 | Geschrieben von: Tina Plewinski | Letzte Aktualisierung: 18.09.2015

Online-Auktionen tragen viel Potenzial in sich und sind ein spannender Bestandteil des Alltags vieler Händler. Doch neben den positiven Aspekten können sie auch viel Ärger verursachen. Zum Beispiel, wenn Händler eine Auktion vorzeitig abbrechen wollen, die entsprechende Plattform (wie eBay) dies aber nicht zulässt. Ein aktuelles Urteil des AG Darmstadt beschäftigt sich mit genau diesem Thema.

Urteil: Online-Auktionen auf eBay dürfen vorzeitig beendet werden

(Bildquelle Online-Auktionen: doomu via Shutterstock)

eBay fordert triftige Gründe für den Abbruch von Auktionen

Die Vorschriften und Regelungen, die man als eBay-Händler beachten muss, sind recht umfangreich und haben schon den einen oder anderen Anbieter zum Verzweifeln gebracht. Ob im Bereich des Bewertungssystems, der Produktfotos oder der Versandbedingungen – immer wieder stoßen Händler an ihre Grenzen. Auch bei Auktionen stellt sich immer wieder die Frage: Was darf ich als Händler und was verbietet mir eBay?

Auf den Hilfeseiten von eBay widmet sich zum Beispiel ein ganzes Kapitel den berechtigten Gründen für einen vorzeitigen Abbruch eines Angebots: Demnach ist es Händler nur dann erlaubt, Auktionen frühzeitig zu beenden, wenn sie bei der Eingabe des Angebots irrtümlich einen Fehler begangen haben oder ein anderer unverschuldeter (!) Grund vorliegt, zum Beispiel bei Diebstahl des Artikels etc.

EBay macht weiterhin unmissverständlich deutlich, dass eine vorzeitige Beendigung nicht erlaubt ist, wenn persönliche Gründe vorliegen: zum Beispiel, wenn der Händler das Produkt auf anderem Wege verkaufen oder verschenken will oder sich in der Zwischenzeit gegen den Verkauf auf der Online-Plattform entschieden hat. In solchen Fällen kann es sogar (nicht selten) vorkommen, dass der Händler Schadensersatz leisten muss.

Gericht entscheidet: Beendigung von Auktionen ist auch ohne Grund möglich

Solchen internen eBay-Regelungen hat das AG Darmstadt nun jedoch einen Riegel vorgeschoben. Das Gericht entschied in einem Fall, in dem ein Händler einen kippenden PKW-Anhänger via Auktion zum Verkauf angeboten hatte. Obwohl die Laufzeit zehn Tage betragen sollte, beendete der Nutzer die Auktion bereits nach einem Tag und strich alle Angebote.

Der zu diesem Zeitpunkt höchstbietende eBay-User sah sich in seinen Rechten eingeschränkt und forderte den Anbieter erst außergerichtlich per E-Mail und später mithilfe eines anwaltlichen Schreibens zur Herausgabe und Übereignung des vormals angebotenen Anhängers gegen Zahlung eines Betrages auf. Dabei verwies er auf die allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay (insbesondere § 10 Nr. 1) und vertrat die Meinung, dass zwischen ihm und dem Anbieter „ein Kaufvertrag über den streitgegenständlichen Rückwärtskipper“ zustande gekommen sei.

Das AG Darmstadt wies die Klage nun jedoch mit Urteil vom 25.06.2014 ab (Az.: 303 C 243/13). Das Gericht verwies darauf, dass Anbieter in aller Regel laufende Auktionen abbrechen dürfen, ohne sich dabei rechtefertigen zu müssen. Eine Ausnahme bilden hierbei Auktionen, deren Laufzeiten weniger als 12 Stunden betragen.

Es ist zu beachten, dass die Entscheidung des AG Darmstadt einer Mindermeinung in der Rechtssprechung entspricht und sich nicht mit den Urteilen des BGH in Einklang bringen lässt. So hat der Bundesgerichtshof bereits mehrfach darauf verwiesen, dass eBay-Nutzer im Zuge von Auktionen das Vertrauen haben müssen, dass das angebotene Produkt nicht vorzeitig entfernt wird. Aus diesem Grund sei der vorzeitige Abbruch von Auktionen an strikte Regeln gebunden und nur in speziellen Ausnahmefällen erlaubt (zum Bsp. Az. VIII ZR 63/13).

Zudem ist es in der Vergangenheit schon häufiger vorgekommen, dass geprellten Nutzern eine Schadensersatzleistung zugesprochen wurde. Aus diesem Grund sollten sich eBay-Händler trotz des Urteils gut überlegen, ob und wann sie laufende Auktionen wirklich abbrechen.

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