Bundestag verabschiedet Gesetzesänderung zum Widerrufsrecht - vorab das Wichtigste zur Novelle und dem weiteren Vorgehen

Veröffentlicht: 06.03.2013 | Geschrieben von: Redaktion | Letzte Aktualisierung: 06.03.2013

Am 26. 05. 2011 hat der Deutsche Bundestag weitere Änderungen an den gesetzlichen Regelungen zum Widerrufsrecht im Fernabsatzverkehr beschlossen. Nachfolgend informieren wir Sie über die wichtigsten Neuerungen sowie über die Auswirkungen auf den Onlinehandel.

Neben redaktionellen Änderungen wird es vor allem zu den 2 folgenden, für den Onlinehandel wichtigen Gesetzesänderungen kommen:

1.

Die Regelungen zur Frage, wann der Verbraucher dem Anbieter Wertersatz für eine Nutzung oder Verschlechterung der gelieferten Ware nach Ausübung des Widerrufs leisten muss, werden weiter konkretisiert.

Verbraucher können die bestellten Waren grundsätzlich wertersatzfrei prüfen und erproben. Unter „Prüfung der Eigenschaften bzw. der Funktionsweise“ ist ein Testen und Ausprobieren der jeweiligen Ware, wie es im Ladengeschäft möglich und üblich ist, zu verstehen.

Der neu gefasste § 312e BGB regelt dies für den Nutzungswertersatz und wird voraussichtlich folgendermaßen lauten:

§ 312e Wertersatz bei Fernabsatzverträgen

(1) Bei Fernabsatzverträgen über die Lieferung von Waren hat der Verbraucher ... Wertersatz für Nutzungen nach den Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt nur zu leisten,

1. soweit er die Ware in einer Art und Weise genutzt hat, die über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht, und

2. wenn er zuvor vom Unternehmer auf diese Rechtsfolge hingewiesen und entsprechend § 360 Absatz 1 oder 2 über sein Widerrufs- oder Rückgaberecht belehrt worden ist oder von beidem anderweitig Kenntnis erlangt hat. ...“

Der neu gefasste § 357 Abs. 3 BGB regelt dies nahezu wortgleich für den Fall, dass Verschlechterungen an den gelieferten Waren (also Schäden, Risse, Flecke etc.) auftreten.

Achtung: Den Beweis, dass die Verschlechterung der zurückgesandten Ware auf einen Umgang mit der Ware zurückzuführen ist, welcher über eine Prüfung der Eigenschaften bzw. Funktionsweise hinausgeht, muss in Zukunft der Anbieter erbringen. Das bedeutet, der Anbieter muss dem Kunden nachweisen, dass er die Ware nicht wie im Ladengeschäft möglich und üblich geprüft, sondern abgenutzt bzw. bei einer weitergehenden Nutzung beschädigt hat, damit er Wertersatz beanspruchen kann.

2.

Künftig wird auch in der Muster- Widerrufsbelehrung darauf hingewiesen, dass der Verbraucher lediglich die „regelmäßigen Kosten“ der Rücksendung zu tragen hat. Damit reagiert der Gesetzgeber auf die inzwischen gefestigte Rechtsprechung zur 40,00 €- Klausel, in der wiederholt die sprachliche Angleichung der gesetzlichen Regelung in § 357 BGB und der Muster- Widerrufsbelehrung angeregt worden ist.

Für Onlinehändler besteht anlässlich der Novelle folgender Handlungsbedarf:

  • die Widerrufsbelehrungen müssen aktualisiert werden (und zwar umfassend, also in Onlineshops, in Shops auf Plattformen, in der Bestellabwicklung, in den Bestätigungs- Emails, wenn Ausdrucke den Warenlieferungen beigelegt werden, dann müssen auch diese aktualisiert werden etc.);
  • Onlinehändler, die statt des Widerrufrechts den Kunden ein Rückgaberecht einräumen, müssen entsprechend Ihre Rückgabebelehrungen aktualisieren;

Zwar besteht eine Übergangsfrist von 3 Monaten ab Verkündung der Gesetzänderung im Bundesgesetzblatt, jedoch empfehlen wir allen Onlinehändlern, diese Frist nicht auszureizen, da zeitliche Verzögerungen bei der technischen Umsetzung bzw. Einbindung der neuen Rechtstexte großzügig einberechnet werden müssen.

Die Widerrufs- bzw. Rückgabebelehrungen sollten daher schnellstmöglich nach Geltung der neuen Gesetzlage angepasst werden.

Der Händlerbund stellt Ihnen ab Inkrafttreten der Gesetzesänderung Widerrufs- bzw. Rückgabebelehrungen zur Verfügung, welche der neuen Gesetzeslage entsprechen. Wir werden Sie diesbezüglich rechtzeitig informieren.

Wann die Verkündung der Gesetzesänderung im Bundesgesetzblatt und damit das Inkrafttreten der Novelle erfolgen wird, lässt sich derzeit noch nicht konkret absehen, wir werden Sie jedoch auch hierüber rechtzeitig per Newsletter informieren.

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