Keine Entwarnung für Online-Händler: Google Shopping weiter wettbewerbswidrig

Veröffentlicht: 21.08.2014 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 29.02.2016

Für viele Online-Händler stellt die Anzeige ihrer Produkte über Google Shopping einen unabdingbaren Absatzkanal dar. Doch das Präsentieren der Waren über diesen Bereich kann auch ein unerwartetes Risiko darstellen. So entschied das Landgericht Hamburg vor etwa zwei Monaten, dass Google die Versandkosten bei dieser Art von Werbung nur unzureichend ausweist (Entscheidung vom 13.06.2014, Az.: 315 O 150/14). Wir berichteten.

Abmahnung Brief

Gesamtpreis inkl. Versandkosten unklar

Vor Gericht standen im ersten Verfahren zwei Online-Händler, die u.a. Sonnenschirme und entsprechendes Zubehör in ihrem Sortiment führen. Der im Rechtsstreit unterlegende Online-Händler hatte in seiner Werbung über die Google Shopping-Funktion keine Versandkosten angezeigt, weil dies technisch gar nicht möglich war. Damit war für den Endkunden auf den ersten Blick nicht der zu zahlende Gesamtbetrag des angebotenen Artikels ersichtlich ist, sondern lediglich die Kosten für das Produkt selbst.

Versandkosten-Anzeige über Mouse-over unzureichend

Zwar können Händler eine Versandkostenangabe machen, die dann auch angezeigt wird. Jedoch erst über die sog. „Mouse-over“- Funktion. Die Versandkosten sind im Zuge der Google Shopping-Darstellung für den Verbraucher also nur dann ersichtlich, wenn er mit der Maus über die entsprechende Produktabbildung fährt und auf diesem Wege das sogenannte „Mouse-over“ angezeigt wird. Zu spät, wie die Richter urteilten.

Weiteres Urteil folgt der Auffassung

Der Auffassung des Landgerichts Hamburg, Google Shopping sei mit fehlender Versandkostenangabe wettbewerbswidrig, folgte nun auch eine weitere Kammer. In dem einstweiligen Verfügungsverfahren verbot das Landgericht einem Online-Händler ebenfalls, seine Waren weiter über Google Shopping anzubieten, wenn keine Versandkostenangabe erfolgt (LG Hamburg, Beschl. v. 05.06.2014 - Az.: 327 O 245/14).

Fazit

Von der Entscheidung und der damit einhergehenden Abmahngefahr ist jedoch nicht Google selbst betroffen, sondern die Online-Händler. Grundsätzlich muss aus rechtlicher Sicht daher davon abgeraten werden, diese Funktion weiter zu nutzen, um sich selbst nicht in die Gefahr einer Abmahnung zu geben. Praktisch sollten sich Händler jedoch mit den Entscheidungen nicht abfinden, und Google weiterhin zu einer entsprechenden Lösung drängen, denn eine Reaktion seitens Google gab es bisher nicht…

Kommentare  

#8 Redaktion 2014-09-02 14:37
Lieber Herr Reschel,

auch die Angabe „Versand gratis“ wird nicht auf die Anzeige-Ergebni sse bei Google Shopping übertragen, sondern nur beim Mouse-over angezeigt. Daher ist es für den Kunden auf den ersten Blick nicht ersichtlich, ob es sich um den Endpreis handelt. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir Ihnen in diesem Rahmen keine weitergehende Rechtsauskunft geben können.


Die Redaktion
Zitieren
#7 Carsten Reschel 2014-08-28 19:37
Diesen Umstand hätten die Richter bei klarem Verstand vorrangig und determinierend würdigen müssen.

Hier aber wird die gerechtfertigte Zielrichtung, den Verbraucher vor Schaden zu schützen, so absurd weit getrieben, dass ihm jedes Denkvermögen, das einen mündigen und geschäftsfähige n Bürger ausmacht, leichtfertig abgesprochen wird.

Willkommen in Absurdistan!
Zitieren
#6 Carsten Reschel 2014-08-28 19:36
Insgesamt sind diese Urteile doch mehr als fragwürdig, da sie den Verbraucher von selbstverständl ichen Denkvorgängen befreien wollen, die jedem Erstklässler abverlangt werden, nämlich 1+1 zusammen zu zählen. Ein jeder Normal-Begabter muss sich schon als ein wenig dumm hingestellt sehen.

Auch erweckt die Google-Shopping -Suche bzw. deren Ergebnisdarstel lung für mein Dafürhalten gleich auf den 1. Blick nicht einmal im Ansatz den Eindruck, als handele es sich hier um einen Preisvergleich. Auf eine solche Idee muss man erst mal kommen! Ganz im Gegenteil ist offensichtlich, dass völlig verschiedene, unvergleichbare Produkte in den Ergebnissen dargestellt werden.
Denn gesucht wird in den weitaus meisten Fällen mit Hilfe eines Gattungsbegriff es; es handelt sich also glasklar um eine insoweit unspezifische Suche!
Zitieren
#5 Carsten Reschel 2014-08-28 19:16
Hallo Frau Reschel,

vielen Dank für Ihre schnelle Antwort!

Restlos geklärt ist der Sachverhalt für mich als Online-Händler, der gerne die Shopping-Funkti on nutzt, jedoch noch nicht.

Die Zusatzangabe "Versand gratis" wird beim Hochladen an Google-Shopping immer mitgegeben. Während die Shopping-Ergebn isse in der Google-Suche die VK erst beim Mouse-over anzeigen, werden sie in der expliziten Shopping-Ergebn isliste gleich mit ausgewiesen.

Festzuhalten bleibt, dass der jeweilige Händler, der gratis versendet,den Gesamtpreis auf einen Blick bekannt gibt. Insofern müsste er doch gesetzeskonform handeln. Oder kann man das noch anders sehen?

Allenfalls könnte man dazu verpflichten, die VK gleich mit in den Gesamtpreis mit einzurchnen, solange Google nicht die passende technische Lösung bieten kann oder will.
Zitieren
#4 Redaktion 2014-08-28 14:37
Lieber Herr Reschel,

zwar entspricht bei einem versandkostenfr eien Versand der Artikelpreis dem Gesamtpreis, doch auch hier sollte der Zusatz „Lieferung versandkostenfr ei“ o.ä. erfolgen. Denn Ziel der Vergleichsporta le ist ein Preisvergleich, der auf dem ersten Blick nicht möglich ist, wenn bei den Preisen unklar ist, ob sie versandkostenfr ei lieferbar sind oder zusätzliche Kosten anfallen.


Die Redaktion
Zitieren
#3 Carsten Reschel 2014-08-27 18:38
Hallo Frau Gasch,

wie verhält es sich denn, wenn der Versand kostenlos ist?
Das müsste doch eigentlich völlig unverfänglich sein, da der Kunde gleich den Endpreis sieht.

Dankbar für eine detaillierte Information, beste Grüße!
Zitieren
#2 Alex 2014-08-27 17:22
Ich nutze shopping zwar nicht, aber wenn ich da reinschaue sehe ich durchaus Produkte wo die Versandkosten unmittelbar am Produkt, ohne mouseover, ausgewiesen sind.
Zitieren
#1 Lusine Kiessling 2014-08-27 14:29
Vielen Dank für dieses update, Frau Gasch! Da zeigt sich wieder, wie Theorie und Praxis auseinander driften. Wäre schön, wenn man sich nur auf das Geschäft konzentrieren könnte und nicht ständig neuen Urteilen hinterherlaufen muß! Aber dafür gibts ja Gott sei dank den Händlerbund :-)
Zitieren

Schreiben Sie einen Kommentar

Newsletter
Abonnieren
Bleibe stets informiert mit unserem Newsletter.