OLG Celle - Ausschluss Widerrufsrecht: Lebende Bäume sind nicht „schnell verderblich“ im Sinne von § 312d Abs. 4 Nr. 1 BGB

Veröffentlicht: 08.03.2013 | Geschrieben von: Redaktion | Letzte Aktualisierung: 08.03.2013

Mit der Frage, ob das Widerrufsrecht im Rahmen eines Fernabsatzvertrages über die Versendung lebender Bäume ausgeschlossen ist oder nicht, hat sich das Oberlandesgericht (OLG) Celle in einer aktuellen Entscheidung (Beschluss vom 04.12.2012, 2 U 154/12) befasst.

graues ParagraphenzeichenIm Fall des OLG Celle wurden wurzelnackte lebende Bäume von einer Kundin per Telefon bestellt. Nach Lieferung pflanzte die Kundin die Bäume jedoch nicht zeitnah ein, woraufhin diese abstarben. Nachfolgend gerieten der Händler und die Kundin darüber in Streit, ob die Kundin die Bäume in Ausübung Ihres Widerrufsrechtes zurücksenden durfte oder nicht.

Das OLG Celle entschied nun, dass der Gesetzgeber keineswegs das Widerrufsrecht bei lebenden Pflanzen generell ausgeschlossen hat. Das OLG Celle hierzu in seinem Beschluss:

„... Bei den übersandten Bäumen handelt es sich nicht um verderbliche Waren in diesem Sinne. Schnell verderben können Waren dann, wenn nach ihrem Transport und ihrer Verweildauer beim Verbraucher ein verhältnismäßig erheblicher Teil ihrer Gesamtlebensdauer abgelaufen wäre, wie das etwa häufig bei Lebensmitteln und regelmäßig bei Schnittblumen der Fall sein dürfte (...). Entscheidend für die Verderblichkeit ist also, dass es sich um Waren handelt, die sich in absehbarer Zeit nach der Versendung aufgrund eines unumkehrbaren natürlichen Vorgangs so verschlechtern, dass ein bestimmungsgemäßer Gebrauch nicht mehr möglich ist bzw. das Haltbarkeitsdatum verstrichen ist. (...).“

Bäume haben eine zu erwartende Gesamtlebensdauer von mehreren Jahrzehnten. Damit handelt es sich nicht um „schnell verderbliche Waren“ im Sinne von § 312 d Abs. 4 Nr. 1 BGB. Das Widerrufsrecht ist folglich nicht ausgeschlossen.

Die Frage, ob eine Ware schnell verderblich ist, taucht im Online-Handel nicht nur beim Verkauf von Pflanzen auf. Auch bei Lebensmitteln, Futtermitteln (insbesondere Lebendfutter), Kosmetika und Arzneimitteln sind Händler oftmals verunsichert, ob das Widerrufsrecht nun nach dem Gesetz ausgeschlossen ist oder nicht.

Eine pauschale Antwort kann es hier allerdings nicht geben. Folgende Gesichtspunkte sind bei der Beurteilung im Einzelfall vielmehr zu berücksichtigen:

  • Schnell verderbliche Waren sind solche, deren typische Lebensdauer nach der Transportzeit und einer angemessenen Verweilzeit beim Verbraucher zu einem überwiegenden Teil abgelaufen ist (so Gregor Thüsing in Staudinger, BGB - Neubearbeitung 2012, § 312 BGB, Rn. 55).
  • Dabei kommt es nicht darauf an, wie lange die einzelne gelieferte Ware tatsächlich verwendbar ist, sondern entscheidend ist die Verwendbarkeit und Absetzbarkeit der Ware nach der Verkehrsauffassung (so z.B. das Landgericht Potsdam, Urteil vom 27.10.2010, Az: 13 S 33/10).
Entscheidend ist also nicht, wie lange die tatsächlich gelieferte Salami sich beim Kunden gehalten hat, sondern wie lange sich vergleichbare Salami üblicherweise hält.
  • Die für das jeweilige Produkt üblicherweise zu erwartende Gesamtlebensdauer ist mit der Regel-Widerrufsfrist von 2 Wochen in Relation zu setzen.
Ist bei einem Tulpenstrauß von einer Gesamtlebensdauer von 7 Tagen auszugehen (Floristen dürfen uns hier gerne belehren) wären die Schnittblumen verdorben, bevor die Regel-Widerrufsfrist von 2 Wochen abgelaufen ist. Damit handelt es sich bei diesen Schnittblumen um schnell verderbliche Waren im Sinne von § 312 d Abs. 4 Nr. 1 BGB und der Widerruf ist ausgeschlossen.
  • Die Ware selber muss schnell verderblich sein - dies meint einen Funktionsverlust der Ware. Nicht erfasst vom Ausschlussgrund sind daher Fälle, in denen nur das Motiv für den Erwerb zügig wegfällt (so z.B. beim Erwerb von Fanartikeln für Großereignisse wie z.B. Olympiade/ Fußball- Weltmeisterschaft etc.).
  • Um keinen Fall der „schnellen Verderblichkeit“ handelt es sich bei dem bloßen Wertverlust, der durch die gewöhnliche Ingebrauchnahme der Ware eintritt, wie z.B. der Verlust durch Erstzulassung eines Neuwagen (vgl. Wendehorst in Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2012, § 312 BGB, Rn. 33).

Entsprechend kam es auch in der Entscheidung des OLG Celle nicht darauf an, dass die Bäume recht zügig nach der Lieferung abgestorben waren, weil die Kundin sie nicht eingepflanzt hatte:

„...Der Umstand, dass die Klägerin die Bäume nach Erhalt nicht, wie es erforderlich gewesen wäre, eingepflanzt hat und die Bäume nach der Behauptung der Beklagten deshalb abgestorben sind, führt nicht dazu, dass die Bäume als schnell verderbliche Waren angesehen werden müssten. Lebende Bäume werden nicht dadurch zu schnell verderblichen Waren, weil der Käufer die Kaufsache nicht bestimmungsgemäß behandelt und nach der Lieferung nicht einpflanzt, so dass die Bäume absterben. Die Gefahr, dass der Käufer die Kaufsache nicht bestimmungsgemäß behandelt, liegt praktisch jeder Sache inne...“

Dieser Umstand wäre nur noch für die Frage interessant, ob der Händler Wertersatz von der Kundin für die abgestorbenen Bäume verlangen kann. Diese Frage musste das OLG Celle allerdings nicht beantworten und hat sie daher offen gelassen.

Schreiben Sie einen Kommentar

Newsletter
Abonnieren
Bleibe stets informiert mit unserem Newsletter.